Wo Buch veröffentlichen kennt ihr da etwas?

3 Antworten

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Heyy;)

Verlangst du Geld dafür?

Wenn nicht gibt es zahlreiche Plattformen, die bekannteste ist wohl Wattpad.

Sonst kannst du ein Buch auch als EBook veröffentlichen, das kostet dich aber, so weit ich weiss, auch Geld...

Wenn es dir nur darum geht, dein Buch zu veröffentlichen, dann kannst du das in nur 5 Minuten auf Wattpad. Ich habe dort selbst auch mehrere Bücher veröffentlicht. Geld verdienen kannst du dort nicht. Aber du sammelst eine Menge Erfahrungen.

Die Frage, die du dir stellen musst, ist: Interessiert das, was für dich aufregend ist, auch alle anderen? Das ist die Kernfrage ;)

Veröffentlichen kannst du kostenlos auf diversen Plattformen, von Wattpad über Fanfiktion.de und so weiter - oder auch selbst über Amazon.

ruhrgur  02.06.2023, 18:18
oder auch selbst über Amazon

Amazon bzw. Kindle Direct ist kein Verlag (Impressumspflicht bleibt beim Nutzer) und nimmt auch die die Ablieferungspflicht wahr.

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Winterlimonade  02.06.2023, 18:19
@ruhrgur

Ist denn ein Verlag notwendig bzw. gefordert? Und ja - natürlich gibt es die Impressumspflicht.

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ruhrgur  02.06.2023, 18:21
@Winterlimonade

Wenn der Anbieter kein Verleger ist, ist der Herausgeber verpflichtet selbst eine ladungsfähige Anschrift, ergo seine Wohnadresse, im Impressum anzugeben. Auch ist der Nutzer selbst Ablieferungspflichtig, wenn er nicht in einem Verlag veröffentlicht; das ist mit einigen Kosten verbunden die man im Blick behalten sollte.

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Winterlimonade  02.06.2023, 18:22
@ruhrgur
Wenn der Anbieter kein Verleger ist, ist der Herausgeber verpflichtet selbst eine ladungsfähige Anschrift, ergo seine Wohnadresse, im Impressum anzugeben.

Das ist völlig richtig, nichts anderes habe ich gesagt. Du kannst aber z.B auch einen Impressumsservice mieten, wenn du deine eigene Adresse nicht angeben möchtest. Oder über einen Dienstleister wie Bookrix veröffentlichen.

Die "Ablieferungspflicht" ist nochmal etwas anderes - bei Ebooks noch freiwillig und bei Büchern sind das eben 20-30+ Euro einmalig.

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ruhrgur  02.06.2023, 18:26
@Winterlimonade
Du kannst aber z.B auch einen Impressumsservice mieten, wenn du deine eigene Adresse nicht angeben möchtest

Nein, das kannst du nicht. Die Adresse muss ladungsfähig sein; das ist bei einem Postfach oder der Anschrift irgend einer Agentur nicht der Fall.

bei Ebooks noch freiwillig und bei Büchern sind das eben 20-30+ Euro einmalig.

Auch das ist falsch. Digitale Schriftwerke (dazu zählen E-Books) unterliegen genauso der Ablieferungspflicht wie physisch hergestellte Schriftwerke. Bei einem Hardcover-Buch werden für die Ablieferung gerne um die 60 € fällig (2x ≈ 20 € für die DNB, 1x ≈ 20 € für die Landesbibliothek, 2x 1,95 € für Porto).

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Winterlimonade  02.06.2023, 20:38
@ruhrgur
Nein, das kannst du nicht. Die Adresse muss ladungsfähig sein; das ist bei einem Postfach oder der Anschrift irgend einer Agentur nicht der Fall.

Das ist sie. Das nutze ich selbst nicht - aber gerade das ist der Punkt: Die haben ein Büro und ladungsfähige Anschrift, das ist KEIN Postfach. Hier gab es immer mal wieder Kontroversen, z.B hat Papyrus Autor den Impressumsservice-Dienst eingestellt, bis das geklärt ist, andere Anbieter machen hier weiter ...

Okay - du kennst dich hier definitiv aus, sehr schön: Dann mal eine Spezialistenfrage: Ich habe nämlich mal geschaut: Amazon hat ja nur das Format Mobi - laut google. Und die sind, laut DNB nicht abgabepflichtig - hier kann man freiwillig selber formatieren. Wie sieht das hier aus?

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ruhrgur  02.06.2023, 21:22
@Winterlimonade

Eine Adresse ist ladungsfähig, wenn die zugehörige Person dort verhaftet werden könnte und ordentliche Zustellungen möglich sind. Bei einem Impressumsservice ist dies nicht der Fall, bei der Verwendung in einem Impressum in einem Buch oder auf einer Webseite wäre dies rechtswidrig und kann abgemahnt werden. Die Adresse muss, wenn kein Verlag als juristische Person hinter der Publikation steht, die ladungsfähige Anschrift der verantwortlichen natürlichen Person (i. d. R. die des Herausgebers) angegeben sein.

Damit ein Impressumsservice legal für ein Impressum genutzt werden kann, muss das Impressum entweder für eine juristische Person sein oder die natürliche Person, die das Impressum nutzt, muss sich regelmäßig an dieser Adresse aufhalten. Das ist hier beides nicht gegeben.

Zu letzterem: Das Format spielt keine Rolle. Handelt es sich um ein digitales Schriftwerk das nach 1913 veröffentlicht wurde, so ist es ablieferungspflichtig (§§ 14 III i. V. m. 2 Nr. 1a DNBG).

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Winterlimonade  02.06.2023, 22:23
@ruhrgur
Zu letzterem: Das Format spielt keine Rolle. Handelt es sich um ein digitales Schriftwerk das nach 1913 veröffentlicht wurde, so ist es ablieferungspflichtig (§§ 14 III i. V. m. 2 Nr. 1a DNBG).

Das steht aber auf der Seite der DNB anders: Ich lese hier ein "kann" und kein muss:

Grundsätzlich gehören auch die über Amazon Kindle Direct Publishing vertriebenen E-Books zum Sammelauftrag der Deutschen Nationalbibliothek. Das herstellerspezifische Dateiformat eignet sich nach derzeitiger Einschätzung allerdings nicht für die Langzeitarchivierung und kann daher nicht abgeliefert werden. Selbstverleger haben stattdessen die Möglichkeit, eine Version Ihres E-Books als PDF oder im EPUB-Format über unser Webformular zu übermitteln.

https://www.dnb.de/DE/Professionell/Sammeln/Unkoerperliche_Medienwerke/_content/faq09_kindleEbooksAblieferung_akk.html

Weiter steht hier - ist aber auch schon älter:

In der Pflichtablieferungsverordnung (PflAV) wird allerdings in §8,2 präzisiert, dass die Bibliothek auf die Ablieferung verzichten kann, »wenn technische Verfahren die Sammlung und Archivierung nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben.«
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ruhrgur  03.06.2023, 14:55
@Winterlimonade

Was die DNB auf ihrer Webseite selbst schreibt ändert nichts an den gesetzlichen Grundlagen. Im Übrigen schreiben sie es ja auch selbst: Das Format kann derzeit nicht abgeliefert werden (wegen dem Formular auf ihrer Webseite), stattdessen kann die Ablieferung wahlweise im Format .PDF oder .ePUB erfolgen.

Sowohl die National- als auch die Landesbibliotheken verzichten definitiv nicht gem. § 8 II PflAV auf die Ablieferung von e-Books. Sobald etwas länger als zwei Wochen im VLB steht und nicht abgeliefert wurde, werden Abmahnungen verschickt; die DNB macht von ihrem Verzichtrecht derzeit nur im Kontext von rein über Webseiten erscheinenden Publikationen (wie bspw. Blogs) Gebrauch.

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Winterlimonade  03.06.2023, 18:58
@ruhrgur
Sobald etwas länger als zwei Wochen im VLB steht und nicht abgeliefert wurde, werden Abmahnungen verschickt; die DNB macht von ihrem Verzichtrecht derzeit nur im Kontext von rein über Webseiten erscheinenden Publikationen (wie bspw. Blogs) Gebrauch.

Du meinst jetzt bei der Suche von "buchhandel.de" richtig? Das ist ja die Seite von VLB.

Und meinst du mit "rein über Webseiten erscheinende Publikationen" jetzt Ebooks? Das ist nämlich in deiner Ausführung nicht ganz klar - dass sowohl Nationalbibliothek und auch Landesbibliothek Print-Exemplare möchten, ist klar.

Sprechen wir hier also über Ebooks, Blogs, etc. deiner Meinung nach?

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ruhrgur  03.06.2023, 19:16
@Winterlimonade

Buchhandel.de ist die öffentliche Recherche-Plattform des VLB, Buchhändler und Bibliotheken können auf die Datenbank direkt zugreifen. Dort wird grundsätzlich alles gelistet, sowohl von Verlegern als auch von Selfpublishing-Unternehmen; die DNB nutzt diese Datenbank mWn eben auch um zu ermitteln, wer die Ablieferungspflicht verletzt. Steht eine Publikation nicht im VLB wird ein solcher Verstoß i. d. R. erst bekannt, wenn direkt darauf hingewiesen wird.

Mit auf Webseiten erscheinenden Publikationen meine ich alle digitalen Publikationen die theoretisch ablieferungspflichtig wären (Ausnahmen siehe § 9 I Nr. 1 PflAV), aber nicht käuflich erworben werden können, bzw. nicht im Buchhandel verfügbar sind. Das sind im wesentlichen Blogs, aber bspw. auch eBooks, die nur auf Plattformen wie Wattpad o. ä. erscheinen.

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Winterlimonade  03.06.2023, 21:14
@ruhrgur

Okay, danke für die Erklärung.

Aber nochmal: Die DNB sagt ja selber, dass die KDP-Books nicht genommen werden, wegen dem Format, aber man kann - und hier ist der Knackpunkt - wenn man _möchte_ selber umformatieren, und abliefern. Ich lese hier ein "Wenn ihr wollt, ist kein Zwang". Du siehst das hier anders?

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ruhrgur  03.06.2023, 21:26
@Winterlimonade

Ja, das lese ich anders.

Das herstellerspezifische Dateiformat eignet sich nach derzeitiger Einschätzung allerdings nicht für die Langzeitarchivierung und kann daher nicht abgeliefert werden. Selbstverleger haben stattdessen die Möglichkeit, eine Version Ihres E-Books als PDF oder im EPUB-Format über unser Webformular zu übermitteln.

Ergo: Es steht dir frei, ob du das Ganze als PDF oder ePUB abliefern möchtest.

Es ist im Zweifel die Pflicht des Herausgebers, sich selbst zu informieren und bei der entsprechenden Bibliothek nachzufragen. Wenn keine offizielle Mitteilung über einen Verzicht nach § 8 PflAV besteht, haben die anderen gesetzlichen Regelungen aus dieser Vorschrift auch weiterhin Bestand.

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Winterlimonade  03.06.2023, 21:58
@ruhrgur

Okay - das kann man dann machen und einfach mal bei der DNB nachfragen. Ich finde das ein superspannendes Thema! Aber typisch deutsche Bürokratie, dass das nicht eindeutig ist - und dass die DNB nicht mal die Books von Amazon so möchte - einfach ein paar Leute beschäftigen, die die Ebooks formatieren oder das gleich automatisieren - aber ja: IT-Wunderland Deutschland!

Ich sehe gerade, dann gibts ja auch noch die Landesbibliotheken ... es hört nicht auf, haha.

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