Wielange dauert es bis eine Polizeivorladung wegen Üble Nachrede und Beleidigung kommt?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das kann 2 Wochen bis 3 Monate dauern. Muss dich aber eh nicht tangieren. Denn:  Einer Polizei Vorladung sollte man niemals Folge leisten! Schon gar nicht als Beschuldigter.

Nein, das ist eben keine Pflicht. Das Nichterscheinen bei der Polizei bringt dir keinen Ärger ein. Du bekommst keinen Haftbefehl, keinen Besuch der Polizei und allgemein keinen Ärger, wenn du der Ladung nicht Folge leistest.

Rechtsanwälte raten dringend davon ab bei der Polizei eine Aussage zu machen. Dort getätigte Aussagen können dich in Widersprüche verstricken und generell vor Gericht gegen dich verwendet werden. Also bitte sein lassen.

Vor Gericht oder zur Staatsanwaltschaft musst du immer erscheinen. Hier ist ein Nichterscheinen nur in Ausnahmefällen zulässig. Auch dort musst du nur Angaben nach  http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__111.html  machen. Alles andere ist freiwillig. Zur Sache selbst darfst du immer schweigen.

Du musst keinerlei Angaben zum Tatgeschehen, also zur Anklage, machen. Ein Beschuldigter/Angeklagter muss sich niemals selbst belasten. Wenn du schweigst, darf dir das niemals als Schuldeingeständnis oder sonstwie negativ ausgelegt werden.

Schweigen ist immer gut, wenn man beschuldigt wird und seine Unschuld nicht beweisen kann, bzw. man offensichtlich schuldig im Sinne der Anklage ist. Schweigt man im Strafprozess, dann muss der Richter mit Hilfe von eventuellen Zeugen, Beweisen und der Staatsanwaltschaft zu der Auffassung gelangen, dass du die Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen hast.

Deine Vorstrafe wegen Volksverhetzung ist hier erstmal an sich belanglos. Denn ich glaube das in diesem Fall keine Einstellung nach den §§ 153, 154 und schon gar nicht 174 StPO erfolgen wird. Denn du hast offensichtlich nicht nur Beleidigungen nach § 185 StGB, üble Nachrede nach § 186 StGB begangen, sondern auch die Persönlichkeitsrechte nach den §§ 201 oder 201a StGB verletzt, in dem du ungefragt und unverpixelt Fotos von Dritten veröffentlicht hast. Das geht aus deinen Kommentaren hervor.

Wenn die Verurteilung wegen Volksverhetzung noch nicht allzu lange her ist, dann kann sich das etwas negativer auswirken, weil die jetzt dir zu Last gelegten Straftaten ähnliche sind. Sollte deine Schuld festgestellt werden, halte ich eine Geldstrafe für wahrscheinlich. Eine Gefängnisstrafe bekommst du nicht.

Traixrider 
Fragesteller
 16.11.2015, 00:29

Ich versuche mal die Tat zu beschreiben : Bin psychisch Krank , Ads , Histrionische Persönlichkeitsstörung und einige ähnlich gelagerte Störungen.  Mangelnde Impulskontrolle...ich war wütend weil einige User aus dem Planetromeo.de Chat mich verarscht hatten , bin dann ausgerichtet und habe dann von Planetromeo.de die Profilfotos runtergeladen und dann hab ich auf Facebook das Wutposting losgelassen und da hab ich sämtliche User mit Tatsachenbehauptungen verunglimpft und als muttergefi..ckte Hu..nsöhne beleidigt...so nun kannte eine Facebookfreundin einen von den Usern die ich verunglimpfte und sie schickte ihm einen Screenshot...ich postet über ihn ein Foto und schrieb das er mich verarscht und nur Sex wollte...im Eingangspost beleidigte ich die gesamten Planetromeo.de User als muttergefi...H.........e...ich war zum Tatzeitpunkt leicht betrunken , das Posting löschte ich am nächsten Tag.  Über den jungen Mann schrieb ich das eben erwähnte plus sein Wohnort und Namen....so nun hatte ich ja auch andere verunglimpft teilweise weitaus schlimmer , die Personen wissen nichts davon,  ermittelt die Polizei da von dich aus ? Sind ja eig. Antragsdelikte.  

Meine Panik ist das die Geldstrafe so hoch wird das ich sie nicht bezahlen kann und doch ins Gefängnis muß,  mittlerweile tut mir das Posting sehr leid.

Ist es nicht besser weil Beweise vorhanden sind das ich von Anfang an gestehe ?

MoralGott  16.11.2015, 00:43
@Traixrider

Langsam! Chill mal Bro und nimm deine Medikamente. ( kein Diss, keine Ironie und keine Beleidigung )

Geldstrafen kann man immer in Raten zahlen. Aber man muss dann die Raten auch zuverlässig zahlen.

Hmm, sicher hast du gesundheitliche Schäden. Diese sind erstmal unschön. Jedoch schützen dich diese nicht vor der Strafverfolgung. Du solltest aus reinem Selbstschutz daher mal eine Therapie in Erwägung ziehen.

Natürlich kannst du auch von Anfang an gestehen. Sowas sehen Richter und Staatsanwälte sehr gerne und es erleichtert ihnen einiges an Arbeit und Kosten. Und du bekommst ein milderes Urteil. Zeugen sagen dann in dem Fall nicht gegen dich aus.

Bedenke bitte:  die Zeugen werden dennoch geladen. Diese wirst du sehr wahrscheinlich vorm Gericht oder dort drinnen sehen. Geh denen weit aus dem Weg. Aber nur soweit, dass du noch hörst das du aufgerufen wirst. Wenn die Zeugen dich ansprechen, nicht mit denen reden, nicht provozieren lassen. Zur Not einen Justizwachtmeister rufen.

Traixrider 
Fragesteller
 16.11.2015, 01:28
@MoralGott

Ich denke eine Therapie ist vielleicht keine schlechte Idee..auch wenn ich als austherapiert gelte. Lieber freiwillig als unter Zwang...

Sobald die Polizei Zeit hatte, sich mit pubertärem Gezicke oder Kinderkram zu beschäftigen (wenn sie das überhaupt ernst nimmt).

MoralGott  15.11.2015, 23:26

Deine bescheidene Antwort ist jedenfalls nicht ernst zu nehmen! Hilfreich ist anders!

Das wird eh eingestellt. Der Staatsanwalt beschäftigt sich nicht mit so unwichtigen Dingen wie Beleidigung. Und so dauert es meist nur 1-4 Wochen. Je nach dem wie viel die Zutun haben.

MoralGott  15.11.2015, 23:23

Unsinn! Die Staatsanwaltschaft beschäftigt sich immer mit Straftaten!

Ich habe mal jemanden mit "Nicht geehrte" angeschrieben. Folge:  Anzeige, Anklage und Verurteilung wegen Beleidigung! Natürlich habe ich Rechtsmittel eingelegt, über welches noch verhandelt wird.

Du suggerierst mit deiner fragwürdigen Antwort fälschlicherweise, dass alle Beleidigungs Verfahren nicht zu einer Anklage führen!

Sicher:  Ein Beleidigungs Verfahren wird eher eingestellt als ein Verfahren wegen Körperverletzung. Dennoch trifft das nicht auf alle Verfahren zu.