Wie ist das mit Alg1 bei einer Sperrzeit von 12 Wochen gleich am Beginn (z.B. wegen Verlust des Arbeitsplatzes aus eigenem Verschulden)?

5 Antworten

Wenn wegen selbst verschuldeten Verlust eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses eine Sperrzeit von 12 Wochen beim ALG I verhängt wurde, könntest Du Dir durch weitere schwerwiegende Pflichtverletzungen in anderen Obliegenheiten durchaus weitere Sperrzeiten einfangen.

Jedes für sich eigenständig sanktionierbare Pflichtvergehen führt entsprechend auch zu einer eigenen Sperrzeit.

Beim ALG I gibt es hier in einigen Konstellationen nur die Besonderheit, dass während einer bereits laufenden Sperrzeit eine in dieser Zeit wegen einer anderen Pflichtverletzung eigenständig verhängte Sperrzeit nicht einfach hinten dran gehängt wird, sondern hier dann diejenige Sperrzeit gilt, die bei sich zeitlich überschneidenden Einzelsanktionen kalendarisch zum späteren Zeitpunkt enden würde.

Sind die erstmalig gesperrten 12 Wochen jedoch schon abgelaufen, und Du verstösst danach erneut sperrzeitbewehrt gegen Deine Pflichten, greift diese neue Sperrzeit beim ALG I auch wieder in kompletter Länge.

Beachte zudem, dass sich beim ALG I auch die Anspruchsdauer auf ALG I um diejenigen Zeiten verkürzt, die per Sperrzeit real zu einer Aussetzung der Leistung führte. ( siehe Regularium dazu im Anfang der Antwort )

Wenn Du bei regulärer Anspruchsdauer von 540 Tagen gleich mit 12 Wochen Sperrzeit beginnst, sind diese 90 Tage Gesamtanspruch schon mal ersatzlos weg .

Fängst Du Dir in der 14. Woche ab erstmaliger Leistungsbewilligung = Tag der Antragstellung eine neuerliche Sperrzeit von z.B einer Woche ein, sind auch diese 7 Tage ersatzlos weg.

Nun die Frage: Bin ich vor weiteren Sperrzeiten während der darauffolgenden 12 Monate Alg1-Bezugsdauer sicher, wenn 12 Wochen Sperrzeit gleich am Anfang verhängt werden?

Nein - wenn Du durch Dein Verhalten erneut Anlass für eine Sanktion bietest, wirst Du auch erneut eine solche erhalten.

https://www.alg-i.de/sperrzeiten.html

Nein bist du nicht !

Wenn innerhalb eines Jahres weitere Sperrzeiten verhängt werden, dann würden diese zu deinen 12 Wochen addiert, kommst du dann auf min.21 Wochen gesamte Sperrzeit, dann würde der gesamte Restanspruch verfallen.

Murdercat 
Fragesteller
 22.09.2018, 10:56

Äh, du meinst 21 Wochen isgesamte Sperrzeit sind das maximale in der Berechtigungszeit uum Bezug von Alg1? Oder hab ich dich hier falsch verstanden?

isomatte  22.09.2018, 11:03
@Murdercat

Du hast mich evtl.falsch verstanden !

Würdest du in einem Jahr auf min.21 Wochen Sperrzeit kommen, dann hätte sich das mit deinem ALG - 1 Restanspruch erledigt, dann würde dieser ganz entfallen.

AnikaJanina  22.09.2018, 14:31
@Murdercat

Gem. §161 SGBIII erlischt der Anspruch auf ALG I wenn du insgesamt 21 Wochen Sperrzeiten gesammelt hat. Wenn du also bespielsweise in den ersten sieben Monaten nach Bewilligung 21 Wochen Sperrzeiten sammelst hast du keinen Anspruch mehr auf ALG. Egal wie lange dies zu Beginn deiner Arbeitslosigkeit bewilligt wurde.

Ja, Du bist sicher.

Ich wüsste nicht, dass da nochmal gesperrt wird.

U. U. kannst Du für die Zeit der Sperre vermindertes ALG II beantragen. 

frodobeutlin100  22.09.2018, 10:10

selbstverständlich kann es weitere Sperrzeiten geben, wenn entsprechende Anlässe vorliegen

beangato  22.09.2018, 10:44
@frodobeutlin100

Welche wären das denn?

Eine Sperrzeit wird nur verhängt bei  u. a. eigener Kündigung..

frodobeutlin100  22.09.2018, 10:46
@beangato

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/159.html

§ 159 SGB III

Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.

die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),

2.

die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),

3.

die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),

4.

die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),

5.

die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),

6.

die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),

7.

die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).

es sind durchaus auch weitere Sperrzeiten möglich, wenn Sperrzeittatbestände vorliegen

Murdercat 
Fragesteller
 22.09.2018, 10:12

Hast du einen Beleg dafür? Wäre sehr nett?

frodobeutlin100  22.09.2018, 10:18
@Murdercat

https://de.wikipedia.org/wiki/Sperrzeit_(Sozialrecht)

Unter Sperrzeit versteht man im deutschen Sozialrecht den Zeitraum, für den nach § 159 SGB III der Anspruch auf das Arbeitslosengeld wegen versicherungswidrigen Verhaltens ruht. Die Dauer einer Sperrzeit variiert von einer Woche bei Meldeversäumnissen bis zu zwölf Wochen bei Arbeitsaufgabe. Bei einer Sperrzeit mindert sich nach § 148 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 SGB III die Dauer des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld mindestens um die Dauer der Sperrzeit.

Sperrzeiten treten ein bei

  • verspäteter Arbeitsuchendmeldung (eine Woche)
  • Meldeversäumnis (eine Woche)
  • Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (drei bis zwölf Wochen)
  • unzureichenden Eigenbemühungen (zwei Wochen)
  • Arbeitsablehnung (drei bis zwölf Wochen)
  • Arbeitsaufgabe (zwölf Wochen)

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alles Fett markierte könnte noch eintreten und mit einer weiteren Sperrzeit geahndet werden ...

im Übrigen

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__161.html

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) § 161 Erlöschen des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt

2.

wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.