Wer zahlt das Wertgutachten einer Immobilie bei einer Aufstellung des Pflichtteilsanspruchs?

3 Antworten

§ 2314 Abs. 2 BGB besagt hierzu:

Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Die Kosten müssen allerdings verkehrsüblich sein.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last. Das heißt, der Erbe muß diese zahlen, die Kosten reduzieren aber den Wert des Nachlasses, auf dessen Grundlage der Pflichtteil berechnet wird. Insoweit werden die Kosten am Ende anteilig von den Beteiligten getragen.

Woher ich das weiß:Recherche
Wer zahlt dieses Gutachten.

Der Auftraggeber.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Laie und erteile KEINE RECHTSBERATUNG..

Toni2023  14.05.2025, 11:42

Die Summe wird dann vom Nachlass abgezogen, also zahlen Erbe und Pflichtteilsberechtigter letztlich die Hälfte.