Wenn man Vollzeitangestellter ist und man hat einen Minijob muß man das den Arbeitsgeber melden?
5 Antworten
Klar, am besten sagst du deinem Hauptjob Bescheid, wenn du einen Minijob hast.
Auch wenn's nicht direkt im Vertrag steht, kann es Klauseln geben, dass du das melden musst. Aber noch wichtiger: Dein Chef will ja wissen, ob der Minijob deine Arbeit beeinflusst, ob du dich ans Arbeitszeitgesetz hältst (max. 48 Stunden die Woche) oder ob du was Konkurrierendes machst. Offenheit ist besser, dann gibt's keinen Ärger.
Lg:)
Eine Verpflichtung zur Information besteht aber nur, wenn das vertraglich so vereinbart wurde oder wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers berührt werden (Konkurrenztätigkeit, Beeinträchtigung des Hauptjobs, Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, z.B. des Arbeitszeitgesetzes ArbZG - nur in diesen Fällen kann er auch wirksam ein Verbot aussprechen).
Das kommt - wie so oft - "darauf an" ...
Du muss Deinen Arbeitgeber nur dann über Deine geplante Nebentätigkeit informieren, wenn eine solche Informationspflicht vertraglich vereinbart wurde oder durch die Nebentätigkeit berechtigte Interessen des Arbeitgebers berührt werden und ihn das zu einem Verbot der Nebentätigkeit berechtigen würde.
Verbieten darf der Betrieb eine Nebentätigkeit aber nur,
> wenn es sich um eine Konkurrenztätigkeit oder eine relevante Tätigkeit in einem Konkurrenzbetrieb handelt,
> wenn dadurch die hauptberufliche Arbeit negativ beeinflusst wird (da reicht aber nicht nur ein bloße Befürchtung, dass es so sein könnte, sondern diese Befürchtung muss sich auf Tatsachen stützen können) oder
> wenn dabei gegen gesetzliche Bestimmungen z.B. des Arbeitszeitgesetzes ArbZG verstoßen wird wegen Überschreitung der zulässigen Gesamtarbeitszeit oder Nichteinhaltung der Ruhezeiten (das betrifft aber nicht eine selbstständige Nebentätigkeit, weil das Arbeitszeitgesetz nur auf Arbeitsverhältnisse, also abhängige Beschäftigung anzuwenden ist).
Grundsätzlich also ist die Ausübung einer Nebentätigkeit nicht von der Zustimmung/Erlaubnis des Arbeitgebers abhängig.
Zwar darf vertraglich vereinbart werden, dass für die Ausübung einer Nebentätigkeit die Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen ist; diese Klausel ist aber nur dann wirksam, wenn sie den Zusatz enthält, dass eine Nebentätigkeit zu erlauben ist, wenn es keine ein Verbot rechtfertigende Gründe (siehe oben) gibt. Ansonsten wäre die Klausel nicht vereinbar mit der vom Grundgesetz GG Art. 12 garantierten Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung.
Das sind die rechtlichen Regelungen, was Information an den Arbeitgeber und Genehmigung durch ihn betrifft. Es ist sicher nicht verkehrt, den Arbeitgeber zu informieren und sich sein "Okay" zu holen - auch wenn das grundsätzlich nicht erforderlich ist -, weil das einem guten Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dienlich ist.
Wenn es etwas ist, dass mit deiner Arbeit zu tun haben könnte, es also die Interessen deines Arbeitgebers berührt, musst du es den Arbeitgeber melden.
Er kann es dann sogar verbieten, wenn er einen guten Grund hat - z.B. wenn du für einen Wettbewerber oder Kunden arbeitest und ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden kann.
Ist es ein völlig anderer Bereich, musst du es nur melden, wenn es im Arbeitsvertrag vorgesehen ist oder es aus anderen Gründen seine Interessen berührt. Eine Arbeit für die Freiwillige Feuerwehr (auch Ehrenamtliche Tätigkeiten sind von der Regel betroffen) hat oft wenig mit dem eigentlichen Beruf zu tun, da man aber ggf. zu Einsätzen während der Arbeitszeit gerufen werden kann, berührt es trotzdem die Interessen des Arbeitgebers, auch wenn er es nicht wird verbieten können.
Am Wochenende Essen mit dem Fahrrad ausliefern oder Abends Trainer bei einem Sportverein wäre dagegen etwas, was die Interessen des Arbeitgebers in den meisten Fällen nicht berührt. Dass man sich beim Sport verletzen könnte, ist unerheblich.
Beachte, dass für die maximale gesetzliche Arbeitszeit (8h/Tag Standard, 10h/Tag maximal) sowie die gesetzlichen Ruhezeiten bei einigen Tätigkeiten Hauptjob und Nebenjob zusammenzählen und einerseits auch dadurch die Interessen des Arbeitgebers berührt werden könnten.
Ja, als Vollzeitangestellter muss man einen Minijob dem Arbeitgeber melden, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart wurde (§ 611a Abs. 2 BGB). Ohne vertragliche Pflicht besteht dennoch eine Obliegenheit zur Offenlegung, falls die Nebentätigkeit die Haupttätigkeit beeinträchtigen könnte oder Interessenkonflikte entstehen (§ 242 BGB, Treuepflicht). Eine ausdrückliche gesetzliche Meldepflicht besteht nur bei konkretem Verdacht auf Leistungseinschränkungen oder Wettbewerbsverboten. Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen können jedoch strengere Regelungen vorsehen.
Was hat § 611a Abs. 2 BGB denn damit zu tun?
Nichts - auch wenn es in der Antwort einer KI, die Du inhaltlich übernommen hast, so steht.
Ja, das musst du. Die Nebenjob darf dein Leistungsvermögen nicht beeinträchtigen und nicht im Wettbewerb zu deiner Hauptarbeitsstelle stehen.
Ja, das musst du.
Das ist grundsätzlich falsch.
Der Arbeitgeber muss nur dann über die Aufnahme eines Nebenjobs informiert werden, wenn das vertraglich so vereinbart wurde oder wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers berührt werden (Konkurrenztätigkeit, Beeinträchtigung des Hauptjobs, Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, z.B. des Arbeitszeitgesetzes ArbZG - nur in diesen Fällen kann er auch wirksam ein Verbot aussprechen).