Welche Kündigungsfrist gilt, bei widersprüchlichen Angaben im Arbeitsvertrag?
Hallo Leute,
eine ehemalige Kollegin meiner Frau (bis vor zwei Jahren) möchte auch kündigen.
Da sie kaum Deutsch spricht, hat sie meiner Frau ihren Arbeitsvertrag zum Lesen geschickt.
Da steht zum Thema Kündigung folgendes:
"Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ordentlich mit den gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. Mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende."
Das ist meiner Meinung nach stark widersprüchlich, da die gesetzliche Kündigungsfrist lt. § 622 BGB vier Wochen zum 15. oder Monatsende ist.
Ich habe dann schon einmal selbst ein wenig gegoogelt, da aber ging es bei widersprüchlichen Kündigungsfristen oft darum, dass der AG sich selbst günstigere Fristen eingeräumt hat als dem Arbeitnehmer, was nicht zulässig ist.
Auf einer Seite der IHK fand ich: "Wird im Arbeitsvertrag keine Frist genannt oder auf die gesetzliche Kündigungsfrist Bezug genommen, findet § 622 BGB Anwendung"
Hat von Euch jemand schon einmal einen solchen Fall, oder kennt ihr ein Urteil dazu?
Noch anzumerken wäre, dass die Probezeit lange vorbei ist.
Außerdem befindet sich auch noch dieser merkwürdige Satz im Vertrag:
"Gesetzliche Verlängerungen (???) der Kündigungsfristen gelten auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer."
Kleiner Nachtrag:
Wie ich gerade gesehen gehen habe: Die Ex-Kollegin meiner Frau hat einen Monat vor meiner Frau an ihrem Arbeitsplatz zu arbeiten begonnen. Das war 2023 - im Arbeitsvertrag steht, das Arbeitsverhältnis beginnt unbefristet am 6.02. 2021!!!
Ein wahres Meisterwerk, dieser Vertrag! ;-)
1 Antwort
Das scheint eine uralte Vorlage zu sein. Eine gesetzliche Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende gab's im 20. Jahrhundert mal für Angestellte.
Widersprüchliche Willenserklärung sind auslegungsbedürftig (§ 133 BGB). Ich würde diesen Passus hier zugunsten der aktuellen gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 BGB) auslegen.
Außerdem befindet sich auch noch dieser merkwürdige Satz im Vertrag:
"Gesetzliche Verlängerungen (???) der Kündigungsfristen gelten auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer."
Das wiederum wird häufiger verwendet und betrifft die gestaffelte Verlängerung der Kündigungsfristen nach mindestens 2-jährigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
Siehe § 622 BGB.
(Wobei ich diese Regelung auch aus Sicht des Arbeitgebers schwachsinnig finde - welchen Nutzen hat es, einen Mitarbeiter, der weg will, noch bis zu 7 Monate an seinen Arbeitsplatz zu binden? Der hat doch dann keine Motivation mehr.)
(Wobei ich diese Regelung auch aus Sicht des Arbeitgebers schwachsinnig finde - welchen Nutzen hat es, einen Mitarbeiter, der weg will, noch bis zu 7 Monate an seinen Arbeitsplatz zu binden? Der hat doch dann keine Motivation mehr.)
Kommt auf die Position an. Es gibt Positionen, die sich nicht binnen einen Monats wieder angemessen besetzen lassen, da stellt eine entsprechend kurzfristige Kündigung den AG durchaus vor gewisse Probleme. Und bei einem Arbeitnehmer in einer gehobenen Position erwarte ich, dass er seinen Job bis zum Ende der Kündigungsfrist noch ordentlich fortführt und ordnungsgemäß an einen eventuellen Nachfolger übergibt. Bei einfachen gewerblichen Arbeitern sehe ich es aber genauso wie du, die hält man auf diesem Weg nicht.