Welche Kraft hat das Urteil eines beratenden Psychologen der BG über bereits erstellte Gutachten?

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Hallo, ich habe ein intressanten Artikel gefunden.

Soweit mir bekannt ist,bewirken Stellungnahmen solcher Ferndiagnostiker, sobald sie jeweils zum Verwaltungsakt der BG führen und entsprechende Tragweite haben, dass sie wie ein " Gutachten " gesehen werden und aus der Akte zu löschen/entfernen sind, wenn § 200 SGB VII missachtet wurde, bis hin zur Aufhebung des hergeleiteten Verwaltungsakts.

Falls die Sache zur Klage beim SG kommt, ist höchste Vorsicht geboten,da die Richter oft dem " BG Gutachten " folgen. Also mußt du zusehen das dieser Vorgang aus deiner Akte gelöscht wird. Die BG wird mit allen Mittel versuchen dich weich zukochen. Lass dich nicht runterkriegen.Ich versuche noch mehr rauszubekommen. Alles Gute


Traumatanz 
Fragesteller
 20.05.2015, 20:28

Hallo Dieter,

du hast mir sehr geholfen. Wieso aber kann ein beratender Arzt soviel Macht haben. So sind im Ende doch alle Gutachten ein Witz die zu einem Vorgang gehören. Ich habe einen Rechtsanwalt vom Beamtenbund. Hoffe der taugt was. Es muß jetzt zum Bescheid kommen. Dies wurde so angezeigt seitens der BG. Habe einmal 30% Mde vom Schmerztherapeut, 40% vom Psychater, 50% vom Neuropsychologen und 50% vom Psychologen. Ein Orthopäde hat empfohlen die Sache als Berufskrankheit anerkennen zu lassen.Das Zusammenhangsgutachen vom Psychologen(50%) und das letzte wurde dann vom beratenden Psychologen zerrissen und als nicht zu gebrauchen dargestellt obwohl der Gutachter sogar für Sozial- und Landessozialgerichte arbeitet und Erfahrung hat. Wie kann man bei diesen Prozenten denn anders als für mich entscheiden? Das wäre doch ein Irrsinn wenn man einem beratenden Berater und Arzt folgen würde. Selbst der Ausschuß müßte doch sagen das da etwas nicht mit Rechten Dingen zu geht. Oder sehe ich das falsch. Würde dir gerne die Kommentare zukommen lassen weiß jedoch nicht wie.

Trotzdem vielen Dank

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Hallo Traumatanz,

der beratende Arzt hat wie der Name schon sagt eine beratende Aufgabe. Er soll dem Rentenausschuß der BG, vorliegende Gutachten erläutern. Dies ist seine alleinige Aufgabe. Er darf auf keinem Fall, seine eigene Meinung zu dem Gutachten äußern, noch ein eigenes Gutachten erstellen. Dieses wäre gesetzwiderig. Ich kann dir nur raten,eine Akteneinsicht zu verlangen und deine Akte fotokopieren. Achte darauf das die Seiten nummeriert sind und das die Akte vollständig ist. Ich weiß nicht ob du ein RA. hast, oder Mitglied beim VDK bist. Hat der BG Berater irgendwelche Stellung zu deinem Fall bzw. zu den Gutachten gemacht, würde ich die BG anzeigen. Es wäre schön, wenn du den weiteren Verlauf der Angelegenheit schildern würdes.

Alles Gute und viel Erfolg     dieter273


Hoi.

Immer ruhig Blut. Mit diesen Fragen hat sich schon eine Menge Fachpersonal beschäftigt:

http://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Gesundheit_Soziales/UnfallArtikel/Gutachten.html

"Es besteht Einigkeit, dass eine beratende Stellungnahme nicht in Betracht kommt, wenn
- komplexe (Zusammenhangs ) Fragen zu beurteilen sind oder 
- ausführliche Zweitexpertisen zu bereits vorhandenen Gutachten abgefordert werden oder 
- die Absicht besteht, diese als Beweismittel in das Verwaltungsverfahren einzuführen.

Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist der in § 200 Absatz 2 SGB VII genannte Gutachtenauftrag. Deshalb wurde zwischen dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, dem Bundesversicherungsamt und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz vereinbart, dass der Gutachtenauftrag schriftlich zu erteilen ist, und dass die Formulierung des Gutachtenauftrags so gefasst ist, dass sich aus dem Auftrag ergibt, ob es sich um einen Gutachtenauftrag im Sinne des § 200 Absatz 2 SGB VII handelt, oder ob lediglich die Stellungnahme eines beratenden Arztes eingeholt werden soll.

Mit diesen Abgrenzungskriterien sind in den meisten Fälle Lösungen zu finden. Schwierigkeiten gab es häufig bei der Einschaltung eines beratenden Arztes zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Viele Berufsgenossenschaften ziehen den beratenden Arzt bei der Festsetzung der MdE hinzu, auch um eine einheitliche Entscheidungspraxis in der Berufsgenossenschaft sicherzustellen. Da die Höhe der MdE jedoch für den Versicherten sehr entscheidend ist und er auch bei dieser Bewertung ein Recht auf die mit § 200 Absatz 2 SGB VII beabsichtigte Verfahrenstransparenz hat, kann die Festsetzung einer MdE lediglich im Rahmen eines Gutachtenauftrags im Sinne dieser Vorschrift geklärt werden und nicht lediglich durch die Stellungnahme eines beratenden Arztes."

Es bleibt aber erstmal dabei: ohne Bescheid kannst du nicht viel ausrichten und weisst ja auch gar nicht, was die BG letztendlich entscheidet. 

Viel Glück. Loki

Traumatanz 
Fragesteller
 22.05.2015, 08:10

Hallo Loki,

wirklich (wie immer bei dir) eine Top Antwort! Habe ich das auch richtig verstanden; die beratende Stellungnahme ist praktisch nur für den Rehamanager zur Unterstützung wenn er den Bescheid für den Ausschuß erstellt? Kann ich verlangen das wenn es zum Sozialgericht kommt das die Berichte der beratenden Ärztin aus meinen Unterlagen entfernt werden? Darf der Rehamanager diese beratenden Berichte dem Ausschuß vortragen? Diese würden meiner Meinung nach deren Meinung zu den bestehenden Gutachten nur beeinflussen. (sowie auch der des Sozialgerichts).

Über eine erneute Antwort von dir würde ich mich sehr freuen! Ich bin nach fast 4Jahren am Ende meiner Kräfte zumal ich vor 2Monaten auch noch an einem Krebsleiden erkrankt bin. Trotzdem lasse ich mich gegenüber der BG nicht unterkriegen. Weiss auch nicht ob ich noch eine Begutachtung durchstehen würde.(Sozialgericht) wenn es soweit kommt.

Liebe Grüße traumatanz

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Lokicorax  22.05.2015, 22:58
@Traumatanz

Das Problem ist hier ja: wer beurteilt, dass die Stellungnahme keine mehr ist, sondern es sich vielmehr um ein (weiteres) Gutachten handelt? Das kann erst im Gerichtsverfahren geklärt werden. Man stellt im Verfahren den Antrag, diese Stellungnahme ist ein Gutachten mit der Folge, dass es nicht verwertet werden darf. Stimmt das Gericht zu, wird der Beischeid aufgehoben und neu erlassen,  da der §200 SGB VII verletzt wurde. 

Die Stellungnahme wird ja zu einem Beweismittel, wenn sie so dem Ausschuß übergeben würde. Der Rehamanager muss also die Stellungnahme auswerten und dann kann er beim Vortrag des Bescheides beim Ausschuß das Wissen verwenden. Mehr darf er nicht.    

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Hallo ,ich bin es noch mal.

Google mal unter - BG beratender Arzt -

pdf. Teil der Verwaltung-UMG- Verlag

Alles Gute