Was würde passieren wenn man jemanden tötet um zu überleben?
nehmen wir mal an A und B verlaufen sich irgendwo an einem ort (oder kommen irgendwie sonst dahin)wo es kein essen gibt und A tötet jetzt B um zu überleben weil es sonst nicht anders ging und er sonst gestorben wäre.Und wenige tage später wird A dann gefunden wie würde er in deutschland bestraft werden. Was meint ihr
25 Stimmen
18 Antworten
Bis eine Tötung ein Mord ist, muss schon einiges zusammen kommen, und wenn die Tötung mit dem eigenen überleben verbunden ist, würde es wohl nie als Mord gelten.
Allein schon die verminderte zurechnungsfähigkeit durch Nahrungs und Wassermangel schließt meiner meinung nach Mord aus.
Allerdings müsstest du das genauer definieren: wie lang waren sie wo und warum unterwegs, wie war das Verhältnis der beiden, war die Tötung evtl. sogar abgemacht? Usw
Kann man so pauschal nicht sagen ob und wenn ja welche strafe einen erwarten würde. Das kommt nämlich auf verschiedene Aspekte und die Situation an. Am ende entscheidet das ein Richter. Die Anklage wäre wahrscheinlich Totschlag. Etwas ähnliches nur ohne gezielten mord gab es ja schon mal. https://www.google.com/amp/s/www.spiegel.de/geschichte/kampf-ums-ueberleben-a-948477-amp.html
Vermutlich wäre es Totschlag, wenn die Tötung heimtückisch oder besonders brutal ausgeführt würde vermutlich sogar Mord.
Hier könnte unter Umständen in Deutschland der § 35 StGB, der entschuldigender Notstand greifen.
§ 35StGB Entschuldigender Notstand(1) 1 Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.
2 Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) 1 Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. 2Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Wie immer kommt es darauf an. Aus deinem Beispiel könnte man aber einen guten Fall zum entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB) basteln. Dann käme er ohne Strafe davon. Siehe hierzu auch das bekannte Beispiel "Brett des Karneades".