Was sagt ihr dazu hmmmm?

4 Antworten

Da hat die Mitarbeiterin aber grosses Glueck gehabt. Der Arbeitgeber wird aber sicher gute Gruende fuer diese Entscheidung gehabt haben, die wir natuerlich nicht kennen.


Familiengerd  28.07.2025, 16:44

Allerdings ist dem Arbeitgeber ein solches Vorgehen nicht als disziplinarische Strafe/Betriebsbuße erlaubt.

Hier käme allenfalls die Möglichkeit in Betracht, die Du als Kommentar zur Antwort von Rheinflip genannt hast: Änderungskündigung/Ergänzung zum Arbeitsvertrag, worin diese disziplinarische Strafe/Betriebsbuße sozusagen versteckt wird.

GS2000  28.07.2025, 13:11

Sollte der AN nicht zugestimmt haben, könnte sich das Recht auf Nachforderung ergeben. Eine Kündigung ist nach 14 Tagen nicht mehr möglich.

Erfahrungsgemäß stehlen Diebe trotzdem immer weiter, daher ist die Lösung nicht unbedingt eine Lösung, sondern eine Vertagung. Da die Hintergründe und Planung des AG unbekannt bleibt oder lediglich etwas Zeit verschafft werden soll, kann die Bewertung nicht generell erfolgen.

Klingt nach einer fairen Lösung zu einem nicht allzu schweren Fall.


Familiengerd  28.07.2025, 16:45
fairen Lösung

... aber juristisch - im Streitfall - nicht haltbar.

Die Lösung ist rechtlich auf tönernen Füßen und im Hinblick auf Nachhaltigkeit auch fragwürdig.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

Familiengerd  28.07.2025, 16:46
rechtlich auf tönernen Füßen

Nicht nur dass, sondern als disziplinarische Strafe/Betriebsbuße rechtlich (im Streitfall) ganz einfach nicht haltbar.

GS2000  29.07.2025, 10:37
@Familiengerd

Sollte es in Form einer Änderungskündigung oder beiderseitiger einvernehmlicher Vereinbarung erfolgt sein, dürfte die Angriffsmöglichkeit geringer sein.

Dürfte in der Regel rechtlich unzulässig sein.

Für den Arbeitnehmer aber sicherlich nicht die schlechteste Lösung.