Was sagt ihr dazu hmmmm?
Aufgrund eines nachgewiesenen Diebstahls im Unternehmen wurde anstelle einer fristlosen Kündigung eine disziplinarische Maßnahme in Form einer Lohnkürzung ausgesprochen.
Die betroffene Mitarbeiterin wird für die Dauer von 12 Monaten mit einem reduzierten Gehalt beschäftigt.
Diese Entscheidung wurde im Rahmen einer Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte getroffen.
4 Antworten
Da hat die Mitarbeiterin aber grosses Glueck gehabt. Der Arbeitgeber wird aber sicher gute Gruende fuer diese Entscheidung gehabt haben, die wir natuerlich nicht kennen.
Allerdings ist dem Arbeitgeber ein solches Vorgehen nicht als disziplinarische Strafe/Betriebsbuße erlaubt.
Hier käme allenfalls die Möglichkeit in Betracht, die Du als Kommentar zur Antwort von Rheinflip genannt hast: Änderungskündigung/Ergänzung zum Arbeitsvertrag, worin diese disziplinarische Strafe/Betriebsbuße sozusagen versteckt wird.
Sollte der AN nicht zugestimmt haben, könnte sich das Recht auf Nachforderung ergeben. Eine Kündigung ist nach 14 Tagen nicht mehr möglich.
Erfahrungsgemäß stehlen Diebe trotzdem immer weiter, daher ist die Lösung nicht unbedingt eine Lösung, sondern eine Vertagung. Da die Hintergründe und Planung des AG unbekannt bleibt oder lediglich etwas Zeit verschafft werden soll, kann die Bewertung nicht generell erfolgen.
Klingt nach einer fairen Lösung zu einem nicht allzu schweren Fall.
Die Lösung ist rechtlich auf tönernen Füßen und im Hinblick auf Nachhaltigkeit auch fragwürdig.
Sollte es in Form einer Änderungskündigung oder beiderseitiger einvernehmlicher Vereinbarung erfolgt sein, dürfte die Angriffsmöglichkeit geringer sein.
Dürfte in der Regel rechtlich unzulässig sein.
Für den Arbeitnehmer aber sicherlich nicht die schlechteste Lösung.
Nicht nur dass, sondern als disziplinarische Strafe/Betriebsbuße rechtlich (im Streitfall) ganz einfach nicht haltbar.