Was muss man sich von einem Makler bei der Wohnungsvermittlung gefallen lassen?
Hallo liebe Community, ich habe gerade ein bisschen Ärger mit einer Maklerin, die meine Wohnung weitervermieten will. Nachmieter sind scheinbar bereits gefunden, nun wollen die samt dem Vermieter nochmal in die Wohnung. Habe ich prinzipiell ja nichts dagegen. Ich habe ihr Donnerstag und Freitag Nachmittag kommende Woche angeboten. Am Samstag geht es nicht, weil ich da arbeiten muss und Sonntag brauche ich einfach die Ruhe. Sie meinte, die Nachmieter hätten da aber keine Zeit und wollte Samstag oder Sonntag in die Wohnung. Nun hab ich ihr erklärt, dass ich samstags arbeiten muss und dass ich den Sonntag leider auch nicht anbieten kann. Sie wurde gleich recht ungehalten und meinte, es sei meine Pflicht, die Nachvermietung zu ermöglichen, indem ich Besichtigungstermine anbiete. Das tu ich aber ja ... Nur muss ich mich danach richten, wann die potentiellen Nachmieter Zeit haben? Ich kenne es nur anders herum, dass ich mich so arrangieren musste, wie es den Vormietern passte.
Danke Euch!
11 Antworten
Du mußt Wohl einen Besichtigungstermin ermöglichen - aber keinen Beliebigen. Du hast einen Angeboten und wenn Sie den nicht will, ihr Problem. Biete ihr halt noch einen anderen Termin an aber laß Dich nicht einschüchtern.
Du wohnst noch immer in der Wohnung und hast einen gültigen MV, also bestimmst DU auch wo es lang geht.
Die neuen Interessenten müssen sich nach Dir richten. Fertig.
Wenn die Maklerin komisch wird, wirst Du auch komisch!!!
Lasst Euch doch nicht alles gefallen.
Aber die Maklerin hat doch gar keinen Zugriff auf die Wohnung. Und wenn sie doch über die Matte gelassen wird, möge sie zuvor die Schuhe ausziehen. Viel Glück.
Die Maklerin muss sich nach Dir richten.
Es ist ausreichend, wenn ein Mieter einmal im Monat für 30 Minuten die Besichtigung der Wohnung, zwecks Weitervermietung oder Verkauf, zulässt. Jedenfalls dann, wenn er in der zurückliegenden Zeit schon ständig Besichtigungen geduldet hat. ( ä.a. AG Hamburg 43 b C 1717/91; WM 92, 540.
Laut Grundgesetz hat der Mieter ein Recht auf Privatsphäre (BVerfG 1 BvR 208/93; WM 93, 377).
Deine Pflicht ist es, Besichtigungen zu ermöglichen. Und jetzt kommen Deine Rechte. Du mußt nicht immer dazu bereit sein. Es geht um eine angemessene Möglichkeit. Und damit haben wir das Problem. Was ist angemessen?
Unverschämtheiten mußt Du dir nicht gefallen lassen. Wenn Du nicht da bist, mußt Du niemanden in die Wohnung lassen (Schlüsse hinterlegen o. ä. Späße).
Sprich mit der Maklerin mal ein ernstes Wort. Sei selbstsicher und weise sie daraufhin, dass Du Termine vorschlägst und bereit bist diese einzuhalten. Nach bestem Wissen und Gewissen. Und es liegt auch an ihr die Besichtigungen zu ermöglichen. Z. B. durch die Rücksprache mit dem Interessen und ihrer Fähigkeit (sollte sie haben) Kompromisse zu vermitteln. Zur Not informiere Deine Vermieter über die Art der Maklerin.