Wann kann man als Asylant Aufenthaltstitel beantragen?
Hallo alle zusammen, mein Nachbar ist seit 3 Jahren Asylant mit AufenthaltsRECHT (so ein grünes kleines heftchen). Er hat auch gearbeitet und fängt im August seine Ausbildung an. Wann hat er das Recht einen normalen Aufenthaltstitel zu beantragen? Kann er das aufgrund der Ausbildung die er beginnt?
Vielen Dank!
2 Antworten
Ich denke, mit dem grünen Heftchen meinst Du die Duldung (Aussetzung der Abschiebung). Wenn er eine Ausbildung beginnt, sollte er auf jeden Fall zur Ausländerbehörde und einen dauernden Aufenthaltstitel erwirken.
Die Frage ist ohne Hintergrund zur Person gestellt.
Die "Grüne Karte" ist in diesem Fall eine Duldung, eine Aussetzung der Abschiebung nach Ablehnung des Asylantrags - richtig, oder?
Stichwort wäre meines Erachtens zunächst eine Ausbildungsduldung. Das geht schon damit los, dass er deiner Aussage nach, nach dem 01.01.2020 eingereist ist. Er müsste innerhalb von 6 Monaten einen Nachweis über seine Identität vorgelegt haben, sonst könnte das Ansinnen nichts werden. Weiter könnte das Dublin-Verfahren oder bestimmte Vorstrafen die Ausbildungsduldung eine spätere Aufenthaltserlaubnis nicht ermöglichen. Ich rede hier noch nicht von einer Standard-AE, sondern von 19d AufenthG.
Für eine Aufenthaltserlaubnis nach einer Ausbildungsduldung:
Auszüge aus: https://fluechtlingsrat-bw.de/grundlagen/bleiberechtsoptionen/
Der BW-Artikel ist recht gut.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1 AufenthG steht im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Sie kann in folgenden Konstellationen erteilt werden:
In allen diesen Konstellationen müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- eine der Qualifikation entsprechende Beschäftigung
- ausreichender Wohnraum
- keine vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände
- kein Hinauszögern/Behindern aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
- keine Bezüge zu extremistischen/terroristischen Organisationen
- keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu insgesamt über 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei Straftaten nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz
Es gibt auch die Möglichkeit einer Beschäftigungsduldung, die nach 30 Monaten zu einer AE führen kann, die Betonung liegt auf kann. Die Bedingungen sind ebenfalls nachzulesen.
Das wäre der Weg zur Ausbildungsduldung, den er gehen muss, ja. (Die Frage kann man aber so ohnehin nicht korrekt beantworten, es fehlen z.B. die Hinweise auf die Ausschließungsgründe nach Abs.2 oder die Voraussetzungen des 60a.) Ich dachte, ich hätte in meiner Antwort entsprechend darauf hingewiesen, möglicherweise war das zu allgemein oder zu kurz. Er fängt ja im August bereits die Ausbildung an, das geht ohne entsprechende Genehmigung der Duldung ja sowieso nicht.
Um aber danach die angefragte AE zu erhalten gilt der 19d. Es ist keine KANN sondern eine SOLL Vorschrift - mit den im Link genannten und entsprechenden Voraussetzungen.
Das geht doch auch gemäß den §§ 60 c + d AufenthG.