wann darf ich besuch empfangen? darf vermieter besuch verbieten?
Ich habe öfters mal besuch von meinem besten Freund und er schläft auch bei mir. wir sind auch manchmal (selten bei ihm). aber derzeit sind Semesterferien dementsprechend sehen wir uns in letzter Zeit öfters. nur meine Vermieterin wollte mir kündigen, weil er oft hier ist und eben auch hier schläft. sie meint das ginge nichts. vor allem nicht wenn er mal nachts nach'm feiern zu mir kommt. leider sind die Treppen rauf zu mir aus holz und es ist ein wenig lauter wenn man diese hinauf geht... aber das ist das einzige. danach waren wir schlafen. auf jeden Fall stört sie das. nun meine Frage ist wann darf ich eigtl besuch empfangen?? gibt es bestimmte uhrzeiten?
10 Antworten
Mietrecht Besuch
Grundsätzlich darf ein Mieter Besuch wie etwa seine Familie oder Freunde unbegrenzt nach Anzahl der Personen, Dauer und Häufigkeit empfangen, ohne dass dies der Vermieter genehmigen oder diesem gegenüber angezeigt werden müsste. Art. 2 GG schützt insoweit die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Mieters und geht dem Eigentumsschutz des Vermieters aus Art.14 GG in der Regel vor, es sei denn durch den Besuch wird der Vertragszeck gestört, die Mietsache beeinträchtigt oder ein andere Hausbewohner belästigt.
Das mietvertragliche Verbot in einem Formularvertrag, bestimmte Personen oder Besuch des Mieters generell in die Mietwohnung zu lassen, ist unwirksam gemäß den §§ 307, 138 BGB (LG Hagen WuM 1992, 430). Selbst wenn die Tierhaltung wirksam im Mietvertrag ausgeschlossen ist, darf der Besuch vorübergehend jedoch z.B. einen Hund mitbringen.
Selbst ein gegen den Besucher ausgesprochenes Hausverbot, wirkt nur gegen den Besucher selbst und nicht gegen den Mieter, so dass der Vermieter das Mietverhältnis im allgemeinen nicht aus wichtigem Grund fristlos oder wegen Vertragsverletzung ordentlich kündigen kann, mit der Begründung der Mieter habe den Besucher trotz Hausverbots Zugang zu den Räumlichkeiten gewährt habe (Köln, WuM 2004, 673).
Der Besuch muss jedoch von der Gebrauchsüberlassung und der Untervermietung abgegrenzt werden. Der Besuch ist der vorübergehende Aufenthalt in den Mieträumen; ist der Besuch dauerhaft, liegt hingegen eine grundsätzlich genehmigungspflichtige Gebrauchsüberlassung vor. Höchstgrenzen sind schwer bestimmbar und hängen vom konkreten Einzellfall ab, so spricht eine Dauer von etwa vier bis sechs Wochen für die widerlegbare Vermutung der Gebrauchsüberlassung; jedenfalls überschreitet ein Besuch von drei Monaten die normale Besuchsdauer (WuM 1995, 396).
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wann darf ich eigtl besuch empfangen?? gibt es bestimmte uhrzeiten?
Jederzeit, aber man sollte Rücksicht aud Andere nehmen und nicht z.B. im Flur poltern, sprich sich leise verhalten wenn man in den Flur geht.
leider sind die Treppen rauf zu mir aus holz und es ist ein wenig lauter wenn man diese hinauf geht.
Das kommt mir bekannt vor... schmunzel
Solange Dein Freund seinen Lebensmittelpunkt nicht permanent bei Dir hat, und sein Name auf dem Briefkasten steht, kannst Du Deine Vermieterin ignorieren. Ansonsten ist sie ja informiert und kann die Nebenkosten entsprechend berechnen.
Ihr Freund kann sie unbegrenzt auf unbegrenzt lange besuchen. Den Vermieter geht das gar nichts an, solange keine Lärmbelästigungen oder andere Belästigungen von dem Freund ausgeben. Dieses müsste sie gegebenenfalls beweisen.
Du darfst 24 Std. am Tag Besuch empfangen. Wenn sich Deine Vermieterin an den Treppengeräuschen stört, soll sie die Treppen ausbessern lassen.
Erst wenn Dein Kumpel über Monate "Dauergast" ist (also quasi mit bei Dir wohnt), kann es Ärger geben. Ich glaube die Grenze ist bei 3 Monaten, bin mir nicht ganz sicher.
Liebe Grüße
6 Wochen =)
Wenn Du eine abgeschlossene Wohnung hättest, dann ginge das die Vermieterin allenfalls dann etwas an, wenn der Freund bei Dir Dauergast wäre.
Falls Du aber zur Untermiete wohntest - ging aus der Frage nicht eindeutig hervor - dann sähe das schon etwas anders aus.