Vorladung wegen Warenbetrug?

3 Antworten

Reden ist silber, schweigen ist Gold. Du musst überhaupt nichts erzählen. Du musst dich auch nicht belasten. Du musst streng genommen noch nicht mal den Vorladungstermin wahrnehmen und kannst das ignorieren.

Was auch immer du tust, ich rate davon ab, dich hinsichtlich deiner Tat(en) zu äußern. Ein Anwalt kann dir besseren Rat geben und sich vor allem erstmal Akteneinsicht einholen, um den Stand der Ermittlungen abzugleichen.

Klar, ist es teuer. Aber es sind einmalige Kosten - und du sagst selbst: Du willst dir und deiner Familie in der ohnehin schon schweren Zeit noch mehr Probleme ersparen. Dann kann ein Strafverteidiger in dieser Situation dein bester Freund sein.

Alles Gute.

Mit der von dir genannten Lüge wirst du nicht weit kommen, im Zweifel lassen sich Chatprotokolle auslesen und beim Versanddienstleister weitere Informationen einholen ob überhaupt Lieferungen versandt wurden.

Wenn du lügst und damit auffliegst (was in den meisten Fällen geschieht) kommt es erst richtig dicke zu tragen.

Ein Anwalt wäre dir tatsächlich eine große Hilfe, du kannst dich beim Gericht mal informieren wie es um Unterstützung dabei aussieht. Es gibt durchaus Möglichkeiten kostenlosen Rechtsbeistand zu erhalten.

Was aber dein genanntes Strafmaß mit den Sozialstunden betrifft würde ich davon mal ablassen, du fällst nicht mehr unter das Jugendstrafrecht und Sozialstunden finden für gewöhnlich nur dort einen Einsatz.

Welche Strafen möglich sind will und kann ich dir nicht nennen, dafür solltest du einen Anwalt konsultieren welcher sich mit deinem Fall im Detail auseinander setzen kann. Was aber die genannten Sozialstunden betrifft solltest du da nicht drauf spekulieren, diese finden für gewöhnlich nur im Jugendstrafrecht einen Einsatz.

Und mal am Rande...

Wenn du im Gerichtssaal auf der Anklagebank sitzt wird dir das Lügen schnell vergehen, du wirst merken das dir da der A*sch auf Grundeis gehen wird. Da wirst du keine plausible Lüge auftischen können wenn du kein Profi im Lügen bist. Wenn du anfängst irgendwas vor dich hin zu stottern wird man deine Lügen schneller durchschauen als du deinen Satz zu Ende bringen kannst.

Bedenke das ein Richter und Staatsanwalt langjährige Erfahrung in diesem Bereich haben, diesen Personen wirst du nicht einfach so eine Lüge auftischen können. Die haben schon alle möglichen Geschichten zu hören bekommen und bewerten deine Aussage mit ganz anderen Gesichtspunkten als du dir vorstellen kannst.

Daher mein Rat:

Lass die Lügen und ziehe einen Anwalt zur Hilfe. Wenn du da möglichst sauber raus gehen willst wird das mit einer Lüge nichts und nur der Anwalt wird da ausreichende Hilfe bieten können. Beginnst du zu lügen und es fliegt auf, dann ist die Kacke erst so richtig am Dampfen.

fmlll 
Fragesteller
 12.05.2021, 23:34

Danke für deine Antwort. Ja, dass mit den Lügen war auch eher nicht meine Option.

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Juristexperte  13.05.2021, 09:46
Wenn du lügst und damit auffliegst (was in den meisten Fällen geschieht) kommt es erst richtig dicke zu tragen.

Zu pauschal und falsch. Nur weil er lügt, bekommt er nicht gleich 9 Monate ( mehr ) .

du fällst nicht mehr unter das Jugendstrafrecht

Sagt oder schreibt wer?

https://www.kupka-stillfried.de/anwalt-strafrecht/jugendstrafrecht#:~:text=Im%20Alter%20von%2014%20bis,schon%20das%20Erwachsenenstrafrecht%20Anwendung%20finden.

Bedenke das ein Richter und Staatsanwalt langjährige Erfahrung in diesem Bereich haben

Es gibt auch Richter und Staatsanwälte, die führen ihre erste Verhandlung überhaupt durch. Haben also noch gar keine Erfahrung.

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Du hast genau eine Option:

  • auf keinen Fall gehst du zur Polizei persönlich. Und machst auch gegenüber der Polizei grundsätzlich keine Angaben zu einer Beschuldigten-Sache. Niemals und unter keinen Umständen. Das sagt dir auch jeder seriöse Rechtsanwalt.

Du bekommst keinen Ärger, wenn du bei der Polizei nicht erscheinst. Denn das ist keine Pflicht. Da du die Vorladung schon bekommen hast, sendest du der Polizei nur deine Angaben zu deiner Person nach § 111 Owig, sofern in der Vorladung gefordert.

Mehr machst du nicht. Du sagst den Termin auch nicht telefonisch ab. Musst du nicht. Das Risiko ist hier hoch, dass dich die Polizisten in ein Gespräch zum Sachverhalt verwickeln wollen.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/vorladung-der-polizei-pflicht-absagen-nicht-erscheinen_137977.html

https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de/vorladung-durch-polizei/

Dir muss bewusst sein, dass dich die Kleiderkreisel-Käufer auch dann anzeigen können, wenn du ihnen bereits den Betrag erstattet hast. Der Betrug bleibt ja dennoch bestehen.

Allerdings macht es für den Staatsanwalt und den Richter schon einen Unterschied, ob und wie schnell man den Schaden wieder gutmacht. Das wirkt sich definitiv positiv auf ein Ermittlungsverfahren aus.

Du solltest versuchen Kleiderkreisel über deren Standard E-Mail Adresse anzuschreiben. Dabei gibst du deinen gesperrten Account an. Schilderst sachlich und ohne Emotionen den Vorgang.

Erwähne auch unbedingt, dass du an die Personen XY die Beträge ZZ erstattet hast. Das du noch einen Käufer XY suchst, den du das Geld ebenso erstatten möchtest, er sich aber nicht meldet.

Das sich Kleiderkreisel genau eben wegen dieser Erstattung an diesen Verkäufer wenden, und zwecks deiner Person vermitteln soll. Sieh zu, dass du diese E-Mails oder sonstigen Nachrichten nicht löscht. Die kannst du später der Justiz vorlegen, indem du sie zum Beispiel ausdruckst.

Zum Tatzeitpunkt warst du 19 Jahre oder 18 Jahre alt. Es kann also demnach das mildere Jugendstrafrecht oder das strengere Erwachsenenstrafrecht angewandt werden.

Bei Anwendung von Jugendstrafrecht wird unter Berücksichtigung deiner absoluten Reue und der Wiedergutmachung des Schadens, bzw. dessen Bemühungen, wohl gar nichts passieren.

Bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht - tja, wie soll man dich da noch bestrafen? Einstellung der Sache wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO, weil nach Erstattung der Beträge ( oder des Großteils des 400 € Schadens ), nur noch ein geringer Schaden vorhanden ist?

Da kenne ich die Rechtsprechung zu nicht. Ob die Geringfügigkeit immer vom Ausgangswert ( 400 € ) ausgeht ( wahrscheinlich ) . Oder ob man aufgrund der aktuellen Sachlage ( weit unter 400 € offen ) wegen Geringfügigkeit einstellen darf.

Eine Freiheitsstrafe, und auch eine Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung, kommt jedenfalls nicht in Betracht. Eine Geldstrafe ( auch über einen Strafbefehl ) gibt es nur bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht.

Sollte die bei dir kommen, so wird diese gering ausfallen. Es sind Strafbefehle mit einer Summe von nur 100 € möglich. Mehr sollte es hier definitiv nicht sein.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes wäre in der Tat völlig unnötig.