Verteilerkasten der Post auf privatem Grundstück?

6 Antworten

Ich  nehme die gelben Kästen gerne als Regal in der Garage. Brauche noch einige. Kann ich mir bei Dir einige abholen.

Dann ham wir beide ein Problem weniger.

x3dreaming 
Fragesteller
 12.08.2017, 19:29

:D

Von mir aus gern ;-) Habe auch schonmal drüber nachdacht sie als Lagermöglichkeit zu nutzen und im Keller zu verstauen. Aber das ist dann wohl Diebstahl an der Post. ;-)

Bei einem bestehenden Nutzungsvertrag müsste eigentlich auch ein Nutzungsentgelt gezahlt werden. Erhält dieses noch der Voreigentümer ? Und was sagt dieser zur Vertragsregelung:

Ansonsten halt folgendes Anschreiben:

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit dem xx..xx.20xx Eigentümer des Grundstückes zur Anschriftt xxx. / Flur Nr. xxx.
Auf diesem Grundstück befindet sich eine Regalanlage Ihres Unternehmens, zu der wir weder einen uns bekannten Vertrag unterhalten, noch der derzeitigen Art der -nicht zweckentsprechenden- Nutzung zustimmen können.
Hierzu daher folgende Erklärungen:

1.) Abmahnung:
Nach ebenso wiederholter wie erfolgloser Direktansprache Ihrer Mitarbeiter, mahnen wir ab, dass Behälter so abgestellt werden, dass diese die Begehbarbeit einschränken und die Rasenflächen beschädigen.

Ferner mahnen wir ab, dass die Tor-/Türanlage (>näher beschreiben, gem. der Örtlichkeit<) von Ihren Bediensteten beim Verlassen des Grundstückes nicht verschlossen wird.

Wir werden künftig Schäden aus diesem Verhalten regreßpflichtig stellen.
Nicht ordnungsgemäß abgestellte Transportbehälter werden wir sicherstellen und ausschließlich an den/die namentlich zu benennende/n Vorgesetzte/n / Abteilungsleiter gegen Quittung und Unterlassungserklärung aushändigen. Bildmaterial wird zu Nachweiszwecken gefertigt und auf Wunsch kostenpflichtig überlassen.

2.) Fristlose -hilfsweise fristgemäße- Kündigung:
Aus vorgenannten Gründen, wie auch der künftig geänderten Nutzung des Grundstücks kündige/n ich/wir rein vorsorglich  etwaige Verträge mit Ihnen fristlos, hilfsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zum nächstmöglichen Termin.

Wir fordern Sie auf, die Kündigung binnen 10 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen und Ihre Gebrauchsanlagen rückstandslos (!) bis zum 30.08.2017 zu entfernen. Sie müssen damit rechnen, dass ich/wir bei ergebnislosem Verstreichen der Frist die Anlage auf Ihre Kosten demontieren, Schadensspuren im Regreßwege belasten und die Gegenstände kostenpflichtig einlagern oder Ihnen kostenpflichtig zustellen lassen werden.

3.) Nutzungsentgelte / Regreß
Für einen etwa mit dem Grundstücksvoreigentümer geschlossenen Nutzungsvertrag wären Entgelte abzuführen, die seit dem o.a. Datum des Übergangs aller Rechte und Pflichten an mich/uns, ebenfalls an uns zu erstatten sind. Wir haben jedoch zu keiner Zeit Kenntnis und/oder Leistungen zu der Nutzung oder der Entgelte erhalten. Sofern solche Entgelte dem Vorgeigentümer seit dem o.a. Datum überwiesen wurden, hat dieser Ihre Zahlungen unberechtigt vereinnahmt. Hierzu ersuchen wir ggf. um entsprechende Nachweise mittels Vertragskopie und Zahlungsbelegen. Diese sind ebenfalls binnen 10 Tagen nachzuweisen. Vorsorglich setze/n ich/wir Sie hierzu in Verzug. Einer unentgeltlichen Nutzung unseres Grundstückes widersprechen wir ausdrücklich !

4.) Aus Haftungs- und Verkehrssicherungsgründen werden wir unser Grundstück ab dem 20.08.2017 verschließen, nicht zuletzt auch, weil ein einfaches Tür-/Tor-Schließen Ihre Bediensteten offenbar überfordert. Bis zur Einstellung der Nutzung bedürfen die Mitarbeiter/innen daher eine Möglichkeit des Zutritts mit einem Zentralschlüssel. Ich/wir geben Ihnen hiermit Gelegenheit, binnen einer Notfrist von 5 Arbeitstagen zu erklären, ob Sie für die Tür/das Tor ein eigenes Schloß bereit stellen wollen, zu dem mir/uns sodann unverzüglich mindestens ein Schlüssel bereit zu halten ist. Andernfalls biete/n ich / wir an, Ihnen gegen Kostenerstattung für ein zentrales Schloß 1-4 Schlüssel an uns namentlich zu bennenende Bedienstete gegen Quittung auszuhändigen. Unterbleibt hierzu eine Stellungnahme, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Mitarbeiter/innen ab dem xx.xx.2017 bei Abwesenheit meinerseits möglicherweise keinen Zugang zum Grunstück mehr erhalten. Diese Maßnahme ist unumgänglich, da sowohl der ungehinderte Zugang Unbefugter wie auch die Verkehrssicherung geregelt werden müssen.

Wir sehen Ihren Antworten zu den benannten Fristen entgegen und verbleiben

mit freundlichen Grüßen


(Textvorschlag ohne Rechtsberatung und Gewähr).


miezepussi  13.08.2017, 11:55

Könnte so ein Vertrag nicht sogar unter Umständen im Grundbuch eingetragen sein? Unter Nutzen und Lasten, oder wie das heißt?

RoBingi  13.08.2017, 15:51
@miezepussi

Möglich, aber nicht zwingend. Es kann sich um eine grundbuchrechtlich eingetragene Nutzung handeln, aber auch um einen simplen Miet-/Pacht-/Nutzungsvertrag, welche nicht eintragungspflichtig und gewöhnlich auch nicht eingetragen sind/werden.

(Und Du hättest, da beim Kauf die Grundbuchdaten ja offen gelegt werden, Kenntnis davon erlangt.)

kabbes69  13.08.2017, 15:50

sehr schön, Punkt 3 wäre ich etwas zurückhaltend. Evtl wurde das Nutzungsentgelt auch zu Vertragsbeginn mit einer einmaligen Entschädigung abgegolten? Bleibt noch zu klären, was der Verkäufer über das Teil im Kaufvertrag ausgesagt hat. 

Dienstbarkeit in Abt. II des Grundbuches schließe ich aus, dann hätte der FS vermutlich mehr Informationen. 

RoBingi  13.08.2017, 16:02
@kabbes69

Zu P.3.)

Rechte und Pflichten gehen auf den Grundstückseigentümer über. Der muss also als Pflicht, WENN ein Vertrag besteht, die Durchführbarkeit sicher stellen, kann aber eben auch auf die Vergütung bestehen. Eine einmalige Abgeltung halte ich der Nutzungskonstellation nach für eher unwahrscheinlich, denkbar wäre aber auch eine Mehrjahresvergütung, etwa angepasst an das zivile Verjährungsrecht (3 Jahre zum Jahresende) oder sonstigen hierfür üblichen Gepflogenheiten.

Gleichwohl hat man jederzeit das Recht, Ansprüche anzumelden und ich habe in P3 ja eben die Möglichkeit -aber eben auch die terminierte Aufforderung- eingearbeitet, dass die Nutzer hierzu Stellung nehmen können und sollen. Im 2. Schritt würde eine Geltendmachung von Entgelt und/oder Regreß folgen, der ggf. auch noch angefochten werden könnte, aber wenn man gar nicht reagiert, schiebt man Fristen und Ansprüche unnötig zeitlich hinaus. Eine Rechtsverletzung begeht man mit dieser Formulierung nicht, meldet jedoch wirksam an, dass Ansprüche gestellt werden und diese auf den neuen Eigner übergegangen sind bzw. von diesem eingefordert werden.

Die zeitgleiche Aufforderung an den Voreigner -ggf. mit (auszugsweiser) Abschrift der Korresp.an die Post, bleibt hiervon ja unbenommen und spätere Erklärungen/Vereinbarungen an/mit der Post können, bei Vorliegen der Auskünfte durch den Grd.st.-Veräußerer auch später noch angepasst werden.

Auf Wikipedia gibt es ein Verzeichnis von allen Briefzentren in D.  Einfach mal "Briefzentrum" googeln. 

Such dir das in deiner Nähe aus, und versuche dort einen Ansprechpartner zu finden. 

x3dreaming 
Fragesteller
 12.08.2017, 22:18

perfekt. Da schreibe ich mal hin. Vielen Dank

Ans Verteilerzentrum der Post wenden ! Addresse bekommst du vom Postboten ! Mfg.

x3dreaming 
Fragesteller
 12.08.2017, 19:33

Ist es die Postfiliale im Ort oder gibt es da einen seperates Verteilerzentrum?

schoschi06  12.08.2017, 19:37
@x3dreaming

Je nachdem wie groß der Ort ist ! Postfilliale ist der erste Ansprechpartner !

Haakona  13.08.2017, 06:41

der zusteller weiss sicherlich nicht die adresse des verteilzentrums.

das steht doch nicht ohne grund bei euch, da gibt es einen vertrag drüber

den hast du mitgekauft btw

x3dreaming 
Fragesteller
 12.08.2017, 19:25

nein es gibt nichts schriftliches dazu

RechteralsDu  12.08.2017, 19:26
@x3dreaming

ganz sicher gibt es das, ansonsten gieß das dingen mit kunstharz zu, hast du eine moderne plastik