Vermieter nicht Eigentümer. Was können wir tun?

3 Antworten

Kündigen! Und ausziehen.

Grundsätzlich habt ihr einen Mietvertrag, der gilt. Ob die Person, die euch das Haus vermietet, selbst Eigentümerin ist oder nicht, ist für euch erst mal nicht von Bedeutung. Sie ist euer Vertragspartner und es ist ihre Sache, wie sie euch die vereinbarte Nutzung der Mietsache verschafft.

Wenn Mängel vorhanden sind, könnt ihr diese rügen und nach fruchtloser Fristsetzung die Miete mindern. Wenn die Abrechnungen falsch sind, könnt ihr diese reklamieren und bei fruchtloser Fristsetzung Einbehalte vornehmen. Wenn die Anlage der Mietsicherheit auf Anforderung und Fristsetzung nicht nachgewiesen wird, könnt ihr diese mit den laufenden Mietzahlungen aufrechnen.

Mit dem Vorwurf des Betruges solltet ihr vorsichtig umgehen. Sofern ihr diesen Straftatbestand nicht nachweisen könnt, und danach sieht es hier aus, bewegt ihr euch selbst auf sehr dünnem Eis. Daraus könnte sehr schnell der Tatbestand der "Üblen Nachrede" werden.

Tatsächlich muß der Vermieter nicht auch der Eigentümer sein. Deshalb ist der Mietvertrag auch gültig.

Der Vermieter muß Euch gegenüber auf Anforderung nachweisen, daß er die Kaution getrennt von seinem Vermögen, also insolvenzsicher angelegt hat.

hier weitere Infos:

http://www.mietrecht.org/mietkaution/mietkaution-nicht-angelegt/

Bezüglich des Gartenhauses wäre das schriftliche Einverständnis des Vermieters notwendig, da der Vermieter baulichen Veränderungen im Haus und auf seinem Grundstück ausdrücklich zustimmen muß Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist dann der Ursprungszustand vom Mieter wiederherzustellen.

Grundsätzlich solltet ihr Euch überlegen, ob ihr nicht das Mietverhältnis kündigt sobald ihr was anderes gefunden habt.

Schreib (per Einwurfeinschreiben) an die Vermieteradresse lt. Mietvertrag, dass du binnen 14 Tagen (Datum festlegen) eine schriftliche Bestätigung willst, dass deine Kaution wie und wo insolvenzfest angelegt ist. Bekommst du die nicht binnen dieser Frist, darfst du ab nächstem Monat in der Höhe deiner gezahlten Kaution die Bruttomiete zurückbehalten. Wenn denn irgendwann eine Bestätigung erfolgt, wäre der Zurückbehalt nach zu zahlen.

Wenn es Mängel an/in der Wohnung gibt (erhebliche) diese dem Vermieter lt. MV schriftlich per Einwurfeinschreiben mitteilen und für deren Beseitigung eine Frist stellen (14 Tage, oder kürzer bzw. länger, je nach Art und Ausmaß ). Bei Verzug darfst du die Beseitigung selbst beauftragen und die Kosten ab übernächstem Monat mit der Miete aufrechnen.

Gegen eine falsche Betriebskostenabrechnung binnen 12 Monaten Einspruch einlegen (Einwurfeinschreiben).  Inhaltliche Mängel (Rechenfehler) darfst du selbst korrigieren, formale Mängel bewirken die Unwirksamkeit der Abrechnung. In diesem Fall, wenn der V. dir nicht binnen 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes die neue korrekte Abrechnung zustellt, darfst du mit Fristlegung von zwei Wochen die Abrechnung anmahnen. Kommt sie nicht, darfst du bis zur Vorlage der korrekten Abrechnung die Vorauszahlungen für Betriebskosten zurückbehalten. Erst wenn die neue korrekte Abrechnung kommt, wär der Zurückbehalt nach zu zahlen.

Eine evtl. erheblichen Mängeln darfst du die Bruttomiete ab Kenntnis des Vermieters von diesen Mängeln die Miete angemessen mindern. Das bis der Mangel behoben ist, eine Nachzahlungsforderung dafür wäre widerrechtlich. Bestehen die Mängel schon länger als ein 6 Monate ohne Minderung deinerseits, wäre evtl. eine Verwirkung eingetreten. Eine gemeldete, dem Vermieter bekannte, Mangelhaftigkeit kann bis zu 6 Monate rückwirkend vorgenommen werden.