Verlustvortrag bei Masterstudium nicht anerkannt da "Erstausbildung"?

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Das vom Finanzamt angeführte Urteil 03.09.2015 - VI R 9/15 bezieht sich auf den Kindergeldanspruch.

Im Hinblick auf den Kindergeldanspruch und der Möglichkeit des Werbungskostenabzuges liegen aber unterschiedliche Voraussetzungen vor.

Es ist so, daß auch ein konsekutives Masterstudium für den Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Teil der Erstausbildung zu werten ist, da hier eine gesetzliche Definition der Erstausbildung enthalten ist, die sich von der Begriffsbestimmung einer Erstausbildung im § 32 EStG unterscheidet.

Das wurde auch durch das BMF-Schreiben vom 08.02.2016 - IV C 4 S2282 - Rz. 19 und insbesondere 12b - 12d so bestätigt.

Kindergeldrechtlich ist ein konsekutives Masterstudium eine Erstausbildung (damit hat man noch einen Kindergeldanspruch) und steuerrechtlich ist es ein Zweitstudium (damit hat man einen Werbungskostenabzug).

Eine abgeschlossene Erstausbildung im Rahmen des Werbungskostenabzugs liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wurde (§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG).

Nach Abschluss einer solchen Erstausbildung sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder sein Studium als Werbungskosten (§ 9 Abs. 6 Satz 1 EStG) abzugsfähig.

Fazit

Das Finanzamt hat sich bei der Ablehnung des Einspruchs auf die kindergeldrechtliche Definition von Erstausbildung nach § 32 EStG bezogen und hat die eigenständige steuerrechtrechtliche Definition der Erstausbildung des § 9 Absatz 6 nicht beachtet. Hier liegt seitens des Finanzamtes eine rechtliche Fehleinschätzung vor.

Eine Einspruchsentscheidung kann durch fristgerechte Klage angefochten werden.

Ist ein Einspruchsverfahren bereits durch Einspruchsentscheidung beendet, ist allerdings ggf. eine Änderung auch ohne Klagerhebung möglich, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Es sollte also zunächst ein Antrag auf schlichte Änderung des Einspruchsbescheides gestellt werden. Dabei ist das Finanzamt auf die unterschiedliche Defintion von Erststudium hinzuweisen und die konkrete Forderung zu stellen, die Werbungskosten gem. § 9 Absatzs 6 anzuerkennen. Das kann auch mündlich gemacht werden - Deine Freundin sollte umgehend zum Finanzamt gehen und eine Änderung dort besprechen.

Sollte das Finanzamt nicht umgehend den Einspruchsbescheid ändern, ist auf jeden Fall Klage einzureichen, damit die Klagefrist gewahrt wird.

Es sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden, der dann auch beim Finanzamt die schlichte Änderung beantragen könnte - die Kosten sind dann auch als Werbungskosten ansetzbar.

BMF-Schreiben

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2016-02-08-steuerliche-beruecksichtigung-volljaehriger-kinder.pdf;jsessionid=7457F3B0C6C598F2F6CC83DEF0DE6C57?__blob=publicationFile&v=3

DerSchopenhauer  05.01.2019, 09:39

Ggf. sollte der Steuerbescheid, das Schreiben des Einspruchs und der Ablehnungsbescheid anonymisiert hochgeladen werden, damit man sich das einmal anschauen kann .

DerSchopenhauer  16.01.2019, 21:41
@janisk31

Der Einspruch sollte aufrecht erhalten werden; als Begründung das von mir zitierte BMF-Schreiben anführen (ausdrucken und mitschicken) indem klar festgestellt wird, daß ein Masterstudium kein Erststudium ist. Daher die Feststellung des Verlustvortrages fordern.

DerSchopenhauer  16.01.2019, 21:49
@janisk31

Der Verlustvortrag ist vorläufig - d. h., wenn das BVerfG dem Werbungskostenabzug zustimmt, dann wird der Bescheid automatisch korrigiert - gegen den Bescheid des Verlustvortrages ist also kein Einspruch notwendig - dann würde Deine Freundin den Verlustvortrag nachträglich erhalten, obwohl das Finanzamt im Rechtsirrtum ist.

Beide Vorgänge sind also getrennt zu betrachten - damit man nicht leer ausgeht, sofern das BVerfG den Werbungskostenabzug beim Erststudium verneint, ist die weitere Verfolgung des Einspruchs aber auf jeden Fall notwendg - ggf. dann Klage vor dem Finanzgericht.

janisk31 
Fragesteller
 17.01.2019, 12:11
@DerSchopenhauer

Sprich, ich fülle das vom Finanzamt mitgeschickte Antwortschreiben aus, dass ich den Einspruch aufrecht erhalten möchte aus den von dir genannten Gründen?

Vielen Dank für die Hilfe, das hat mir sehr weitergeholfen!

DerSchopenhauer  17.01.2019, 13:32
@janisk31

Genau...

janisk31 
Fragesteller
 18.01.2019, 12:35
@DerSchopenhauer

Da ich mir gerade das BMF-Schreiben durchlese, um die ganze Thematik auch selbst nachvollziehen.

Insgesamt, verwirrt mich die ganze Thematik dann doch ein wenig, da meines Erachtes nach an keiner Stelle klar aufgeführt ist, dass in Bezug auf § 9 Absatz 6 EStG eine Erstausbildung als abgeschlossen gilt, sobald man diese Abschlussprüfung durchgeführt hat. Es steht tatsächlich nur da, welche Art von Berufsausbildung überhaupt als Erstausbildung qualifiziert ist.

Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. 

In Punkt 12d wird meines Erachtes nur erläutert, dass in, Bezug auf die Frage, ob eine Ausbildung eine Erstausbildung ist, diese nicht die in § 9 Absatz 6 Satz 2 EStG genannte Definition erfüllen muss, sprich eine Erstausbildung auch dann als solche zu werten ist, wenn sie nicht mindestens 12 Monate dauert und mit einer Abschlussprüfung beendet wird.

Besonders die von dir genannten Punkte 12b und 12c tragen nicht dazu bei, dass es für mich klarer wird. Hier ist ja genau das erneut genannt, was im Ablehnungsbescheid aufgeführt ist, nämlich dass eine weiterführende Ausbildung auch noch zur Erstausbildung zählen kann, wenn diese in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Ist auf Grund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (BFH vom 3. Juli 2014 - BStBl 2015 II S. 152, sog. mehraktige Ausbildung). Abzustellen ist dabei darauf, ob die weiterführende Ausbildung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der nichtakademischen Ausbildung oder dem Erststudium steht und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wird (BFH vom 15. April 2015 - [V R 27/14] BStBl II S. …). Ein enger sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die nachfolgende Ausbildung z. B. dieselbe Berufssparte oder denselben fachlichen Bereich betrifft. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Kind die weitere Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt

Sind all diese Definitionen, bei denen nirgendwo genau genannt ist, wann eine Erstausbildung in Bezug auf § 9 Absatz 6 EStG als abgeschlossen gilt, dennoch darauf anwendbar, da ich im Umkehrschluss darauf schließen kann, dass sich all das nur auf § 32 EStG bezieht, also darauf, wann ein "Kind" denn überhaupt Steuern zahlen muss? Gilt nach § 9 Absatz 6 EStG jede Erstausbildung als abgeschlossen, bei der die Kriterien, also min. 12 Monate und folgende absolvierte Abschlussprüfung als erfüllt gelten?

janisk31 
Fragesteller
 18.01.2019, 13:05
@janisk31

Ich habe mir § 9 Abs 6 nochmal genauer zu Gemüte geführt. Da steht zwar tatsächlich nicht drin, dass die Erstausbildung nach der Abschlussprüfung abgeschlossen ist, allerdings steht in Satz 5 drin, dass die Erstausbildung auch dann mit der Abschlussprüfung abgeschlossen ist, wenn die Berufsausbildung vorher gar nicht durchlaufen wurde. Wenn das also dafür gilt, gilt es natürlich auch, wenn die Berufsausbildung durchlaufen würde. Sorry, für den langen und im Nachhinein unnötigen Text.
Nichtsdestotrotz stellt sich mir die Frage, ob ich das von dir zitierte BMF-Schreiben überhaupt erwähnen soll, da es in meinen Augen nichts positiv zu meinem Anliegen beiträgt, da auch hier gar nicht von § 9 EStG die Rede ist, sondern von § 32 EStG und die Defiition von Erstausbildung auch hier von der für unseren Fall geltenden abweicht. Oder verstehe ich daetwas falsch?

Ich würde nun folgenden Text an das Finanzamt zurückschicken:

Sehr geehrter Herr XXX,

Ich möchte den Einspruch aufrechterhalten, da sich das in Ihrem Ablehnungsbescheid zitierte BFH-Urteil auf die Kindergeldrechtliche Definition der Erstausbildung bezieht.

Steuerrechtlich gesehen ist eine Erstausbildung laut § 9 Absatz 6 jede Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten und einer folgenden Abschlussprüfung. Diese gilt als abgeschlossen, sobald die Abschlussprüfung bestanden ist.

*hier dann den genannten § 9 Abs. 6 zitieren*

Ich bitte darum den Einspruchsbescheid abzuändern und den Verlustvortrag für die genannten Jahre festzustellen.

Mit freundlichen Grüßen,

XXX

DerSchopenhauer  18.01.2019, 13:55
@janisk31

Das ist so in Ordnung.

"Ich möchte den Einspruch aufrechterhalten" --> "Ich halte den Einspruch aufrecht..."

"...sobald die Abschlussprüfung bestanden ist." dann Zitat § 9 (6) - dann ergänzen um:

"Mein abgeschlossenes Bachelor-Studium hat das Kriterium der Erstausbildung erfüllt; damit ist die Erstausbildung abgeschlossen. Das nun folgende konsekutive Masterstudium ist dementsprechend eine Zweitausbildung."

Das BMF-Schreiben kannst Du auch weglassen...

janisk31 
Fragesteller
 18.01.2019, 14:47
@DerSchopenhauer

Super, Vielen Vielen Dank! Deine Hilfe hat meiner Freundin sicherlich einen vierstelligen Beitrag an Steuern gerettet!

Ein Master ist niemals eine Erstausbildung.

Erst- oder Zweitausbildung ist aber wohl belanglos.

2 BvL 24/14 ist das Verfahren nachdem du suchst. Und dieses findet vor dem BVerfG statt nicht vor dem BFH. Bzw. der BFH hat das Verfahren ausgesetzt, da er davon ausgeht, dass § 9 Abs. 6 EStG verfassungswidrig ist.

janisk31 
Fragesteller
 04.01.2019, 16:52

Ich kann nur zitieren, was das Finanzamt uns geschickt hat. Genauer Wortlaut:

"Nach dem BFH-Urteil vom 03.09.2015 - VI R 9/15m BstBI 2016 II S. 166 liegt bei einem anschließenden Masterstudium bei engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang keine Zweitausbildung vor. Das Masterstudium ist in der Folge noch Bestandteil der Erstausbildung und ist nicht als Werbungskosten abziehbar."

kevin1905  04.01.2019, 16:55
@janisk31

Die Antwort hab ich dir geliefert, womit der Bescheid angegriffen werden kann.

janisk31 
Fragesteller
 04.01.2019, 17:19
@kevin1905

Muss dagegen geklagt werden oder erfolgt dies erneut per Einspruch (gegen die Ablehnung des Einspruchs)?

kevin1905  04.01.2019, 19:06
@janisk31

Wurde denn schon gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt? Im Einspruch reicht der Hinweis auf besagtes Verfahren.

DerSchopenhauer  05.01.2019, 09:27

Grundsätzlich hast Du Recht; der Steuerbescheid müsste eigentlich vorläufig im Hinblick auf das Verfahren sein.

Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten:

Das BVerfG läßt Werbungskostenabzug beim Erststudium zu - dann hat sich das erledigt

Aber es könnte ja auch anders entscheiden - in diesem Fall geht es ja gar nicht darum, ob Werbungskosten bei einem Erststudium geltend gemacht werden können, sondern ob das Masterstudium überhaupt ein Erststudium ist - und das ist es eindeutig nicht; hier hat das Finanzamt eine falsche Rechtseinschätzung vorgenommen. Der Einspruch geht also explizit gegen die Einschätzung als Erststudium.

Wenn man nun nicht gegen den Ablehnungsbescheid des Einspruchs vorgeht, wäre m. E. dann die Frist zur Klage abgelaufen und die Freundin der Fragestellerin könnte leer ausgehen.

Das ist ein etwas verzwickter Fall...

DerSchopenhauer  05.01.2019, 09:34
@DerSchopenhauer

In Anbetracht der etwas verzwickten Lage im Hinblick auf die verfahrenstechnischen Abläufe in diesem Fall, sollte zumindest eine Kurzauskunft bei einem Steuerberater eingeholt werden, damit man nicht seine Rechtsmittelmöglichkeit durch "Verfahrensbesonderheiten" verliert.

DerSchopenhauer  05.01.2019, 09:39
@DerSchopenhauer

Ggf. sollte der Steuerbescheid, das Schreiben des Einspruchs und der Ablehnungsbescheid anonymisiert hochgeladen werden, damit man sich das einmal anschauen kann .

Das heißt ihr studiert auch den selben Master?

janisk31 
Fragesteller
 04.01.2019, 16:49

Wir haben beide Chemie studiert und sowohl Bachelor als auch Master abgeschlossen.

Marelou  04.01.2019, 16:57
@janisk31

Und wie alt seid ihr?

janisk31 
Fragesteller
 04.01.2019, 17:18
@Marelou

27 und 28.

Was hat das damit zu tun, ob unsere Verlustvorträge anerkannt werden oder nicht?

Marelou  04.01.2019, 17:28
@janisk31

Naja, es geht da halt ums Kindergeld. Wenn deine Freundin 27 ist, gilt das noch.

janisk31 
Fragesteller
 04.01.2019, 17:39
@Marelou

Meine Freundin ist 28.

Marelou  04.01.2019, 20:06
@janisk31

Dann versteh ich das auch nicht.

In dem von dir zitierten Urteil geht es ums Kindergeld, nicht darum, ob es Werbungskosten oder Sonderausgaben sind

janisk31 
Fragesteller
 04.01.2019, 16:49

Das hat der Bearbeiter des Finanzamts angegeben.

Petz1900  04.01.2019, 17:08
@janisk31

Das ist nicht korrekt, also Einspruch einlegen !