Vater ohne Sorgerecht mit Sohn in Auslandsurlaub

3 Antworten

Eine handschriftliche Vollmacht der Mutter sollte für Großbritannien reichen. Hat zumindest bei uns gelangt, als wir unsere Nichte mit nach England genommen hatten. Und sie hat auch einen anderen Nachnamen als wir.

Du brauchst die schriftliche Einwilligung der Mutter, am besten mit Fotokopie ihres Ausweises (zum Unterschriftenvergleich). So haben wir es mit unserem Sohn gemacht, als er mit Oma und Opa weggeflogen ist.

Meine KInder sind immer ohne jede Erlaubnis mit dem Vater geflogen. Nach Mallorca brauchts den Kinderpass oder Personalausweis.

Ich habe gehört, dass Groß Britannien da manchmal zickt. Ist aber nur hören/sagen. Türkei, Frankreich usw. ist völlig unproblematisch.

P.S. Du kannst sogar fliegen, wenn die Mutter nicht einverstanden ist. Dazu brauchst Du nämlich nicht das Sorgerecht, sondern einfach nur das Umgangsrecht.

§ 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.

§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.