Unterhaltvorschuss zurückzahlen?
Meine mutter hat vor kurzem ein Brief bekommen sie soll 800€ zurückzahlen da ich im Februar die Ausbildung angefangen habe, und sie zu „Unrecht“ das Geld erhalten hat ich bin 17 sie hatte vor Beginn der Ausbildung Bescheid gegeben per email die beim Jobcenter eingegangen ist hat 400€ monatlich für März,April bekommen als der Brief kam telefonierten wir mit den Jobcenter und die Dame meinte das sie die email sieht aber das Jobcenter die email nicht gesehen hätte und das es jz blöd ist das wir es zurückzahlen müssen? Müssen wir das?? Ist ja deren Fehler das sie die email nicht gesehen haben wir haben ja Bescheid gegeben 800€ jz zurückzuzahlen ist viel
4 Antworten
Auch wenn es ordnungsgemäß gemeldet und nachgewiesen wurde, sind zu Unrecht bezogene Leistungen zu erstatten.
Die Azubivergütung wird beim Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt bis auf insgesamt 202,50 Euro Freibetrag ( wenn ich mich nicht irre ) zur Hälfte auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.
Also von deiner Nettovergütung min.diese 202,50 Euro abgezogen und vom Rest die Hälfte vom Unterhaltsvorschuss abgezogen.
Wenn das nicht passiert ist, dann wurde zumindest teilweise zu Unrecht Unterhaltsvorschuss bezogen und der ist natürlich ans Jugendamt zu erstatten.
Auf schriftlichen formlosen Antrag ggf.auch in Raten möglich !
Wird auch noch Bürgergeld vom Jobcenter bezogen, gelten hier derzeit noch hohe Freibeträge auf Erwerbseinkommen oder Azubivergütung, wenn das Kind Schüler, Azubi oder Stundent und unter 25 ist.
Dann gilt der erhöhte Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze, bis dahin wird nichts auf den Bedarf des Kindes angerechnet.
Ist das Bruttoeinkommen oder Vergütung höher, kommen zum erhöhten Grundfreibetrag weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.
Je nach Höhe des Brutto und Netto des Kindes und Höhe des Bedarfs vom Kind, kann nach Abzug der Freibeträge vom Netto ein anrechenbares Netto übrig bleiben, was das Jobcenter dann vom Bedarf des Kindes abziehen würde.
Auch hier kann es dann zu einer Überzahlung und zu Unrecht bezogenen Leistungen kommen, die das Jobcenter ab der Vollendung des 18 Lebensjahres vom Kind selber zurück fordern könnte.
Da gilt aber die beschränkte Minderjährigenhaftung nach Paragraf 1629 a BGB - sollte da dann eine Forderung vom Jobcenter kommen, die im Zeitraum der Minderjährigkeit des Kindes entstanden ist, dann schriftlichen Widerspruch einlegen.
Es muss dann dem Jobcenter nachgewiesen werden, was das Kind zu seinem 18 Geburtstag an Vermögen hatte.
Wenn nicht mehr als insgesamt 15.000 Euro, sollte der Widerspruch Erfolg haben und nichts ans Jobcenter zu erstatten sein.
Ja, müsst ihr.
Nur weil man Bescheid gegeben hat, bedeutet das ja nicht, dass man zu Unrecht bezogenes Geld ausgeben darf.
Deine Mutter wusste ja, dass ihr nichts mehr zusteht aufgrund deiner Ausbildungsvergütung. Da hätte sie das Geld zurück legen müssen.
Deine Mutter sollte mit dem Unterhaltsvorschuss auch eine Broschüre bekommen haben, aus der klipp und klar hervorgeht, dass eigenes Einkommen des Kindes angerechnet wird!
Mit einem "sie wusste es nicht" kann man sich zudem schwerlich rausreden, da ihr ja auch klar war, dass sie das Jobcenter informieren muss über diese Veränderung, sprich, dass du in Ausbildung bist.
Änderungsmitteilungen bedürfen grundsätzlich der Papierform.
Ist ja deren Fehler das sie die email nicht gesehen haben ...
Und wessen Fehler war es, dass ihr die zu Unrecht erhaltenen 800 Euro ausgegeben habt?
Meine Mutter ist davon ausgegangen das die uns zustehen da ich noch keine 18 bin und auf das Bescheid keine Rückmeldung kam wir haben keine Änderung erhalten wo drinne stand das es uns nicht mehr zusteht bis 2 Monate später
Genau das ist das sie wusste es nicht sie wurde nicht darüber informiert