Unterhaltspflicht?

3 Antworten

In einem diesbezüglichen Urteil kam der Bundesgerichtshof jetzt zu dem Ergebnis, dass unterhaltsberechtigte Kinder finanzielle Einschränkungen hinnehmen müssen, wenn die neue Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten gerechtfertigt ist und das zur Verfügung stehende Einkommen nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt zahlen zu können. Die grundsätzliche Verpflichtung, notfalls durch zusätzliches Einkommen für den Mindestunterhalt sorgen zu können, entfällt während der Betreuungszeit für neu geborene Kinder. Elternzeit ist eine Schutzzeit, während der ein Unterhaltsverpflichteter nicht unbedingt ein Nebeneinkommen erzielen muss, um Unterhalt zahlen zu können.

https://www.anwalt-kleiser-kollegen.de/aktuelles/familienrecht/17-aktuelles/familienrecht/65-unterhaltspflicht-in-elternzeit.html

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.02.2015 - XII ZB 181/14

Ob sie im Zuge des Familienunterhaltes ein Taschengeld vom neuen Ehemann verlangen kann mit dem sie den Unterhalt für das erste Kind zahlen könnte, steht auf einem anderen Blatt.

Roland Sperling  23.12.2023, 17:18

Es stellt sich die Frage, ob die Rollenwahl - Übernahme der Kindesbetreuung durch die Mutter - überhaupt anzuerkennen ist. Es ist nicht automatisch so, dass man immer der Mutter erlaubt, sich um ein Kleinkind zu kümmern. Diese Rollenwahl wird nur hingenommen, wenn es dafür wichtige Gründe gibt. Und in diesem Fall muss dann das Elterngeld zur Unterhaltszahlung verwendet werden.

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Kessie1  23.12.2023, 19:17
@Roland Sperling

Es kommt halt auf den Einzelfall an. Und aus dem oben genannten Beschluss geht eben auch hervor:

Sie sei auch nicht verpflichtet, neben der Betreuung des Kleinkindes aus der neuen Ehe eine Nebentätigkeit auszuüben. Es sei in Ordnung, dass die Mutter Ihre Elternzeit verdopple, auch wenn sich dadurch ihr Elterngeld halbierte und sie weniger Unterhalt zahlen konnte.

https://www.unterhalt.com/unterhalt-waehrend-elternzeit.html

Und das betrifft natürlich auch einen Vater, wenn er in Elternzeit gehen würde. Nur hier muss eben geschaut werden, ob das Ganze verhältnismäßig ist und seine Partnerin tatsächlich mehr Geld verdient als er.

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für die nächsten 2-3 jahre wird sie erstmal in elternzeit sein und darüber hinaus eventuell geringfügig arbeiten. abhängig davon ob sie einen betreuungsplatz bekommt. wenn sie unter selbstbehalt liegt wirst du garkeinen unterhalt mehr bekommen.

Die Kindesmutter ist nicht berechtigt, alle ihre Fürsorge und ihre Zeit nur dem neuen Kind zu widmen und das erste Kind zu vernachlässigen.

Sie muss darum bereits jetzt wieder arbeiten gehen, zumindest geringfügig. Der Ehemann ist verpflichtet, ihr eine geringfügige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, indem er sich an der Organisation der Kinderbetreuung beteiligt.

Je nachdem, über welches Einkommen der neue Ehemann verfügt, muss die Kindesmutter den Verdienst aus einer Nebentätigkeit - z.B. aus einem 520,- Euro - Job - voll für den Kindesunterhalt einsetzen, ohne dass ihr ein Selbstbehalt zusteht. Denn diesen Selbstbehalt finanziert dann u.U. bereits der Ehemann.

Diese Pflicht der Mutter, Kindesunterhalt für das erste Kind zu zahlen, kann evtl. entfallen, wenn der Vater dieses Kindes über ein hohes Einkommen verfügt.

Daniel23021982 
Fragesteller
 22.12.2023, 18:01

Vielen Dank für die rasche Antwort.

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psimonp  23.12.2023, 16:49

nein das muss sie nicht

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Roland Sperling  23.12.2023, 17:07
@psimonp

Das ist mir zu albern. Es ist so, wie ich sage. Dazu gibt es eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen.

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psimonp  23.12.2023, 17:20
@Roland Sperling

richtig es gibt sogar ein bundesgerichtsurteil dazu. deine antwort bleibt wie immer falsch

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Roland Sperling  23.12.2023, 17:27
@psimonp

Damit auch du es kapioerst, hier die Rechtslage etwas ausführlicher:

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2016 - 13 UF 257/16:

"Zwar hat der Bundesgerichtshof in den von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen (Urteil vom 12.04.2006, XII ZR 31/04FamRZ 2006, 1010; Beschluss vom 11.02.2015, XII ZB 181/14FamRZ 2015, 738) anerkannt, dass die Inanspruchnahme einer zweijährigen Elternzeit nicht grundsätzlich gegen unterhaltsrechtliche Obliegenheiten verstößt, auch wenn damit eine vorübergehende Minderung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit gegenüber den älteren Kindern einhergeht. Auch eine Nebentätigkeit könne dem betreuenden Elternteil während dieser Zeit grundsätzlich nicht abverlangt werden.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Rollenwahl innerhalb der neuen Familie unterhaltsrechtlich zu akzeptieren ist.

Wenn in der neuen Beziehung ein betreuungsbedürftiges Kind geboren ist, ändert sich im Grundsatz nichts daran, dass die Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten Kinder aus den verschiedenen Beziehungen gleichrangig sind und der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft zum Unterhalt aller Kinder bestmöglich einsetzen muss. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Mutter barunterhaltspflichtig ist und in ihrer neuen Familie die Kindererziehung übernommen hat (BGH, Urteil vom 07.10.1981, IVb ZR 610/80FamRZ 1982, 25, 26 f). Die Mutter darf sich in diesen Fällen nicht ohne Weiteres auf die Betreuung des aus der aktuellen Verbindung hervorgegangenen Kindes beschränken, sondern nur dann, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall die Rollenwahl rechtfertigen. Dabei kann die Möglichkeit, [durch die konkrete Rollenwahl] eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards [der neuen Familie] und eine Verbesserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, jedoch dann nicht mehr ohne weiteres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu führt, dass sich der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Berechtigten auf seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit berufen und damit dessen bisherigen Lebensstandard verschlechtern kann. Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche vielmehr nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt."

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