Unfallflucht mit Zeuge, aber täter nicht identifizierbar!

8 Antworten

Bleibe ich jetzt auf dem schaden sitzen, wenn der Täter nicht gefunden wird?

Nein, es gibt (zumindest grundsätzlich) eine Haftung von Halter und der Hafptpflichtversicherung. Das ergibt sich aus § 7 StVG und § 115 Versicherungsvertragsgesetz.

Das ist zu trennen. Das Verkehrsdelikt und der Schaden geht über das identifizierte Fahrzeug, bzw dessen Haftpflichtversicherung.

Der Eigentümer muss nachweisen, dass er das nicht selbst war. Immerhin war sein Fahrzeug beteiligt und von daher hat seine Versicherung Deinen Schaden zu tragen.

Einer der Gründe, warum es so assig ist, mit einem Auto zu fahren, das keine Haftpflichtdeckung hat.

Der andere Punkt ist die Fahrerflucht. Das ist strafbar. Wenn der Eigentümer nicht nachweisen wer in dieser Zeit sein Auto hatte, fliegt ihm auch DAS um die Ohren.

Das alles sind Gründe, warum man den Verleih von Autos Profis überlassen sollte.

jurafragen  22.11.2013, 18:53

Der andere Punkt ist die Fahrerflucht. Das ist strafbar. Wenn der Eigentümer nicht nachweisen wer in dieser Zeit sein Auto hatte, fliegt ihm auch DAS um die Ohren.

Im Gegenteil. Er braucht nicht nachzuweisen, dass er unschuldig ist. Es ist gerade nicht davon auszugehen, dass der Halter auch der Fahrer ist.

Zousaittout  22.11.2013, 19:04
@jurafragen

Woher willst Du das denn wissen? Wenn mein Auto von A nach B bewegt wird kommt die Polizei und fordert von mir Rechenschaft.

Kann ich lange sagen, dass ich das nicht war, allein: ich brauche schon glaubhafte Zeugen, irgend eine Story, wer das gewesen sein kann.

Ganz so einfach kommt man da nicht raus und das ist auch sehr gut und richtig so. Klar muss man keine Aussage machen, die einen selbst belastet, aber vor Gericht fliegt es einem dann doch um die Ohren, weil da dann die passenden Schlüsse gezogen werden.

Unschuldsvermutung hin oder her...hier wird es eng.

jurafragen  22.11.2013, 19:24
@Zousaittout

Woher willst Du das denn wissen?

Ganz einfach, ich mache mir die gleichen Gedanken dazu die sich auch das Bundesverfassungsgericht gemacht hat.

-> Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass aus der Haltereigenschaft des Betroffenen für sich genommen nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden darf (vgl. BVerfG NJW 1994, 847)

Den Schaden zahlt die KfZ-Haftpflicht des Fahrzeuges, das den Schaden verursacht hat. Wer da tatsächlich gefahren ist, kann Dir egal sein

Eher nicht... Die "Täterschaft" ist für eine Anzeige bei der Polizei notwendig, die dann strafrechtliche Schritte einleiten kann, oder wird. Die Schadensregulierung ist davon aber unabhängig: Versichert ist da Auto über den Halter. Und DEN kennst du. Es ist dabei egal, wer die Karre gefahren hat, die Versicherung hat der Halter gezahlt, und der ist in dem Fall für den Schaden verantwortlich. Außer vielleicht, der Wagen wäre gestohlen worden, aber da hätte der Halter vorher angeben müssen. Ansonsten ist er GRUNDSÄTZLICH für alle Schäden verantwortlich, die mit seinem Fahrzeug verursacht werden.

Zousaittout  22.11.2013, 16:24

Das ist wie mit Hund oder Pferd: ein Auto ist potentiell gefährlich, daher haftet die Haftpflichtversicherung des Eigentümers IMMER!

Der Eigentümer muss dann beweisen, dass er das Auto zum Tatzeitpunkt nicht gefahren hat. Da kümmert sich die Polizei drum. Die können ziemlich sauer werden bei sowas.

Noch ein Tipp: lass Dir von der Polizei die Telefonnummer des Fahrzeughalters geben. Der muss Dir seine Versicherungsdaten geben. Und dann sprichst Du mit denen ab, dass sie Deiner Werkstatt eine Übernahmeerklärung geben. Dadurch rechnet die gegnerische Versicherung alle Kosten mit der Werkstatt ab.

jurafragen  22.11.2013, 19:27
@Zousaittout

daher haftet die Haftpflichtversicherung des Eigentümers IMMER!

Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, dass Fahrzeug zu versichern, auch der Halter kann sich darauf zurückziehen, dass die Versicherung von einem Dritten abgeschlossen worden ist.

lass Dir von der Polizei die Telefonnummer des Fahrzeughalters geben. Der muss Dir seine Versicherungsdaten geben

Nein und die Polizei ist erst recht nicht verpflichtet, die Telefonnummer des Halters herauszufinden und herauszugeben. Zur Herausgabe dürfte sie wohl auch nicht berechtigt sein.

Der Halter des Tatfahrzeuges muß haften. Dafür ist er versichert. Das strafrechliche der Fahrerflucht ist eine ganz andere Sache, die durch den Halter zu ermitteln ist. Der Halter muß schließlich wissen, wem er das Kfz überlassen hat. Wenn nicht, muß er wohl Fahrtenbuch führen ...... wie beim Knöllchen. Wichtig ist, daß das verusachende Fahrzeug mit Sicherheit festgestellt wurde.