Unbeendeter Versuch bei Bombenfällen?

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Nach Ansicht von Roxin (Strafrecht AT Bd. 2, 192 ff.), der auch einige Stimmen in der Literatur folgen, läge hier tatsächlich nur ein unbeendeter Versuch vor. Diese Ansicht wird aber, aus Gründen wie eben einem solchen Sachverhalt, auch kritisiert (vgl. etwa Herzberg FS Roxin zum 70. Geburtstag, 749, <759>).

Ich persönlich würde dieser Ansicht bei o. g. Sachverhalt auch nicht folgen. Im Fall einer Bombe, die der Täter bewusst und mit dem Willen, sie zur Explosion kommen zu lassen, gelegt hat, kann m. E. durchaus von einem beendeten Versuch ausgegangen werden (hierzu konkret: Frister FS Wolter, 375, <384>; LK-StGB/Murmann § 22 Rn. 141).

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Erfahrung als Wahlverteidiger (§ 138 II StPO)