2 Antworten

Sterbehilfe ist nicht gleich Sterbehilfe! Diese muß genau differenziert werden.

In Deutschland ist die aktive Sterbehilfe verboten. Bei der aktiven Sterbehilfe verabreicht der Arzt oder eine andere Person, dem Patienten selbst das todbringende Medikament, oral oder per Injektion. Folge > Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Dem Arzt kann eventuell die Approbation entzogen werden.

Bei einer Beihilfe zum Suizid nimmt der Patient das todbringende Medikament selbst ein. Dazu muß zunächst ein Arzt gefunden werden, der das entsprechende Medikament rezeptiert. Niemand kann einen Arzt dazu zwingen.

Bei der passiven Sterbehilfe wird auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet oder diese werden beendet. Beispiel! Wenn eine Erkrankung kurativ nicht mehr heilbar ist, wie z.b. ein Glioblastom oder ein metastasiertes Pankreaskarzinom etc. kann auf eine Reanimation, enterale Ernährung über eine PEG, parenterale Ernährung über den Portkatheder, eine palliative Chemo usw. verzichtet werden, d.h. der Patient kann diese Maßnahmen ablehnen. Ist eine verbale Kommunikation nicht mehr möglich, gilt die PV. In solchen Fällen hat die Palliativmedizin oberste Priorität. Alle Symptome, wie Schmerzen, Dyspnoe, Ängste etc. sind mittels der richtigen Medikation zu beheben, zumindest sehr gut zu lindern.

In ganz seltenen Fällen reichen die palliativmedizinischen Maßnahmen nicht aus. Dann steht für die Finalphase als Ultima ratio, eine tiefe, palliative Sedierung, zur Verfügung. Der Patient spürt nichts mehr und schläft ohne jegliche Symptomatik in den Tod hinein. Auf Grund der Dosierung der Medikation kann der Patient etwas früher versterben oder auch nicht. Das nennt man indirekte Sterbehilfe, die ärztlicherseits zu verantworten ist.

auch meine Meinung