Tür offen?
Darf ein Gerichtsvollzieher nach einer Pfändung die Wohnungs Tür offen lassen im Falle das der Schuldner nicht anwesend sein sollte
3 Antworten
Selbstverständlich nicht. Der Gerichtsvollzieher hat eine Pflicht als Gewährsträger, d.h. wenn er eine Tür zwangsweise öffnen lässt, hat er trotz allem für den Schutz des verbleibenden/nicht pfändbaren Eigentums des Schuldners in geeigneter Weise zu sorgen - eine Tür zu schließen ist daher Mindestmaß.
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Falls die Tür zwangsweise geöffnet wurde, läßt sie sich evtl. nicht mehr schließen :)
doch mit neues schloss einbauen- problem nur: es müsste sich mit dem selben schlüssel wie vorher öffnen lassen. wird teuer ... und braucht evtl. zustimmung des eben nicht anwesenden eigentümers.
genau wie eine schlüsselkopie ist die schloss-kopie wohl anfertigen für sicherheitsschlüssel nicht zulässig ohne die einwilligung des eigentümers
Muss nicht derselbe Schlüssel sein. Die hängen dann wohl einen Zettel dran, auf dem steht, wo Du Dir die neuen Schlüssel abholen kannst ^^
Wenn die Tür vorher auch offen war, dann darf er das.
Ansonsten wird zweimal der Schlüsseldienst verrechnet. Einmal fürs Öffnen und dann wieder fürs Schließen.
Mit "nicht da sein" erspart man sich als Schuldner also nichts - ganz im Gegenteil, es wird noch teurer.
ja das ist mir schon bewusst das es dann noch teurer wird wenn keiner da ist
Dann sei bei dem angekündigten Termin vor Ort und sei kooperativ - oder besser noch: bezahle deine Schulden
und wenn dann nichts pfändbares gefunden wird, wer zahlt die kosten ?
Der Schuldner natürlich.
Immerhin hat er es ja auch soweit kommen lassen dass überhaupt einer bei ihm aufschlagen muss! Bis es zu einer Pfändung kommt fließt sehr viel Wasser die Donau runter. Der Schuldner hat also sehr viele Gelegenheiten versäumt sich um zb einen Zahlungsplan zu kümmern bzw diesen auch einzuhalten.
Danke