THC Bluttest, welche Konsequenzen?

3 Antworten

Du bist auf der sicheren Seite, wenn Du nach seltenem oder nur gelegentlichem Konsum drei bis vier Tage Pause machst. Dann sollten keine Abbauprodukte des Konsums mehr nachweisbar sein. Hier ein wenig mehr Information dazu:

THC: So lange ist es im Blut nachweisbar - Die Blutwerte App

Nicht miteinander verwechseln solltest Du die strafrechtliche Seite von Cannabis (neuerdings geregelt durch das 'KCanG', früher BtmG), das den für den Konsum notwendigen Besitz regelt, während die führerscheinrechtliche Seite allein auf die Tatsache der (berauschten oder nicht berauschten) Teilnahme am Verkehr abhebt.

Lass Dir alsbald die Blutwerte mitteilen, um Dich nicht weiter mit Angst vor Konsequenzen zu plagen.

Ich denke, dass es bei deinem Konsummuster und dem zeitlichen Abstand von 5 Tagen relativ unwahrscheinlich ist, dass der Bluttest positiv ist. Sicher sagen kann dir das aber niemand.

Das gleiche gilt für eine Prognose, was die Führerscheinstelle macht, wenn doch etwas nachgewiesen wird. Grundsätzlich brauchen die absurderweise keine Begründung eine MPU anzuordnen, wenn die Zweifel an deiner Fahreignung haben.

Tut mir leid, dich da nicht aus deiner schwebenden Situation rausholen zu können. Das kann aber ohne valide Daten niemand. Trotzdem würd ich mich etwas entspannen. Wenn du nur 1-2 mal im Monat konsumierst und der letzte Konsum 5 Tage her war gibt es gute Chancen.

Alles gute für dich.

KuhliMuh123 
Fragesteller
 26.04.2024, 16:36

Vielen Dank für deine Antwort, das mit der MPU wusste ich beispielsweise gar nicht, dachte es gibt ein Vorgespräch, nachdem entschieden wird ob ich fahrtüchtig bin.

Der Arzt, der mir Blut entnahm, meinte, nachdem er die typischen Tests durchgeführt hat (Augen zu und 30 Sekunden zählen, Augen zu und auf Nase tippen,…) auch dass ich keine auffälligen Verhaltensmuster aufweise.

Wie gesagt, trotzdem vielen Dank!

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Da wette ich ein halbes Schwein auf Toast und eine Schubkarre Senf darauf, dass du unterhalb des Grenzwertes von 3,5 ng/ml bist, wahrscheinlich sogar unterhalb der Nachweisgrenze. Und wenn das so ist, kann das auch keine Konsequenzen mehr haben. Gefundene Abbauprodukte können seit 1. April nicht mehr zur Last gelegt werden.

Den Urintest zu verweigern war schlau, denn da hätte man womöglich Abbauprodukte gefunden und die hätten eine ausreichende Begründung für einen Bluttest gehabt. Wenn der Bluttest allerdings negativ ist, was ich erwarten würde, muss die Dienststelle den Test bezahlen und das machen die zwei oder dreimal, dann kriegen sie eine Belehrung von ihrem Vorgesetzten und werden mit solchen Anordnung vorsichtiger.

KuhliMuh123 
Fragesteller
 26.04.2024, 16:31

Soweit ich weiß wird der Bluttest ja auch auf Abbauprodukte untersucht. Und der Wert von 3,5ng zählt ja noch nicht…

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KuhliMuh123 
Fragesteller
 26.04.2024, 16:38
@KuhliMuh123

Das mit den Abbauprodukten seit 1. April habe ich überlesen. Danke für die Antwort!

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Hamburger02  26.04.2024, 16:43
@KuhliMuh123

Doch, der Wert zählt bereits. Der alte Grenzwert von 1 ng/ml war auch niorgends festgelegt. Der hat sich im Rahmen der Rechtssprechung herausgetsllt, weil das die Nachweisgrenze ist. Nun hat aber die Expertenkommision einen Grenzwert von 3,5 mg/ml empfohlen und garamtiertt wird kein Gericht diesen ignorieren, weil es sonst damit rechnen muss, dass die nächsthöhere Instanz das Urteil prompt wieder kassiert.

Auch wenn im Blut geringe Mengen Abbauprodukte gefunden werden, kann das heute nicht mehr als Begründung für mangelnde Trennung von Kiffen und Fahren hergezogen werden, der Teilliberalisierung sei Dank.

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aXXLJ  26.04.2024, 18:42

Das halbe Schwein auf Toast würdest Du verlieren, denn noch ist die 3,5 ng-Regelung nur ein Vorschlag und gesetzlich nicht in Kraft.

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Hamburger02  26.04.2024, 20:24
@aXXLJ

Es gab und gibt keine gesetzliche Festlegung eines Grenzwertes, auch nicht den von 1 ng/ml. Das entspricht der Nachweisgrenze von aktivem THC innerhalb der verwendeten Messmethoden und wurde von den Gerichten oder den Führerscheinstellen deshalb bisher herangezogen, weil ja jeglicher Cannabiskonsum in Bezug aufs Autofahren verboten war. Das ist es nun aber nicht mehr, weshalb diese Nachweisgrenze auch keine Bedeutung mehr hat.

Im § 44 Konsumcannabisgesetz (KCanG) steht:

Eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte Arbeitsgruppe schlägt bis zum 31. März 2024 den Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol im Blut vor, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist.

Das ist geschehen und die Arbeitsgruppe hat einen Grenzwert von 3,5 ng/ml abschließend vorgschlagen. In der Tat soll dieser Grenzwert, der weiters nicht mehr zur Diskussion steht, demnächst in § 24a des StVG einfließen. Da der Grenzwert nunmehr feststeht, wird kein Richter bis dahin einen anderen Grenzweret für seine Entscheidungen heranziehen als diesen.

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aXXLJ  27.04.2024, 13:04
@Hamburger02

Wie gesagt: Die 3,5 ng - Regelung ist noch nicht in Kraft.
Und dass es Richter gibt, die nach der ganzen Härte des Gesetzes urteilen, ist in Hamburg seit Schill bestens bekannt.

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Hamburger02  27.04.2024, 14:28
@aXXLJ
Wie gesagt: Die 3,5 ng - Regelung ist noch nicht in Kraft.

Und welche Regelung sollte sonst in Kraft sein und wo steht die?

Die Fahrerleubnisverordnung wurde bereits geändert, siehe näheres hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/cannabis-legalisierung-und-13a-fev-rettung-des-fuehrerscheins-oder-wiedererhalt-der-fahrerlaubnis-ohne-mpu-225343.html

Nur nebenbei: das ist nicht meine persönliche Meinung, sondern das ist die Meinung von Fachanwälten für Verkehrsrecht.

Letztlich wird man die ersten Urteile abwarten müssen, wie die Gerichte in der Übergangszeit entscheiden werden.

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aXXLJ  27.04.2024, 16:36
@Hamburger02
Doch dieser Grenzwert muss erst noch vom Gesetzgeber beschlossen werden. Deshalb rate ich zur Vorsicht: Bei regelmäßigem Konsum kann nach 72 Stunden immer noch der derzeitige Grenzwert überschritten sein. Bis zur offiziellen Änderung des Straßenverkehrsgesetzes sollten Sie sich besser an die aktuellen Vorgaben. Derzeit gilt nach § 24a, Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG):

Neue THC-Grenzwerte nach Cannabis-Gesetz! (anwalt.de)

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Hamburger02  27.04.2024, 16:48
@aXXLJ

Nun ja, alte Juristenweisheit: 5 Anwälte, 6 Meinungen.

Daher wiederhole ich:

Letztlich wird man die ersten Urteile abwarten müssen, wie die Gerichte in der Übergangszeit entscheiden werden.
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Hamburger02  28.04.2024, 10:26
@aXXLJ

Mit dem Argument dürfte man bis auf weiteres voll bekifft Auto fahren, weil es noch keinen gesetzlich festgelegten Grenzwert für THC gibt. Auch 1 ng/ml ist nirgendwo im Gesetz festgelegt.

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aXXLJ  28.04.2024, 10:27
@Hamburger02

Man darf 'voll bekifft' fahren, wenn man Patient mit ärztlicher Verschreibung - und nicht fahruntüchtig ist.

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