Strom wurde geschätzt?
Hallo,
Ich lebe seit 1 Jahr in einer neubau Wohnung. Zum 31.8.24 habe ich meinen stromanbieter gewechselt. Ich habe diesem meinen Zählerstand mitgeteilt. Dieser Anbieter hat dies aber ignoriert umd meinen zählerstand geschätzt. Statt 850kwh tatsächlicher Verbrauch wurde ich auf 2588 khw geschätzt. Als ich diese Rechnung erhalten habe zur Nachzahlung habe ich mich sofort drum gekümmert. Der Anbieter hat mir bestätigt es kommt eine Korrektur der Rechnung. Allerdings hat der Anbieter erstmal das Geld zu Nachzahlung abgebucht. Jetzt wurde meinem neuen Anbieter natürlich dieser geschätzte zählerstand mitgeteilt. Wie gehe ich jetzt vor? Warte ich bis mein alter Anbieter sich gemeldet hat mit der neuen Rechnung oder warne ich meinen neuen Anbieter vor, dass ich eigentlich einen anderen zählerstand habe?
Danke
2 Antworten
Hatten wir das nicht schon vorhin.
Lastschrifteinzug widersprechen, dem neuen Anbieter auf die Finger klopfen, weil er Deine Bestellung einseitig nicht umsetzt.
Nein, der Kunde hat sich nach der Rechnung gemeldet und dieser widersprochen. D.h., dass die Rechnung gestundet wird und der Abschlag zurückgesetzt wird bis die Rechnung korrigiert wurde. Wenn der Kunde es bis zur genannten Frist nicht korrigieren lässt, dann ist der Betrag erst fällig. Das nennt man kundenorientiertes Handeln.
Ein einseitiger Widerspruch berechtigt aber nicht zur Stornierung des Lastschrifteinzuges.
Der Anbieter wäre mit Eingang des Widerspruchs natürlich eigentlich verpflichtet, den Betrag erst einmal zu erstatten. Aber die Praxis sieht hier natürlich anders aus.
Das ist dem Kunden selbst überlassen, wenn er die Bankrückläufergebühren in Kauf nimmt. Diese werden dann hinterher sogar ausgebucht, weil es die Schuld des Lieferanten war.
Der Lieferant kann aber den Betrag nicht erstatten, weil dafür die Rechnung storniert werden müsste. Diese kann aber erst bei Korrektur der Zählerstände storniert werden.
Demnach hat der Kunde das Recht der Lastschrift zu widersprechen.
"wenn er die Bankrückläufergebühren in Kauf nimmt" ist der springende Punkt.
Das wird nicht jeder wollen.
Doch doch, mein Kontoführer hat Gutschrift ohne Kosten und so zu buchen, Gründe angeben muss keiner.
Natürlich wird auf Kundenseite erst einmal komplett gutgeschrieben. Was auch sonst. Dem Anbieter würde es aber zustehen, die bei ihm aufgelaufenen Kosten für die Rücklastschrift wieder dem Kunden in Rechnung zu stellen.
Ob diese dann dort ausgebucht werden steht auf einem anderen Blatt.
Aber - im konkreten Fall - hat der Fragesteller etwas falsch gemacht - in Sinne von versäumt - warum sollte der Anbieter darauf verzichten?
Wenn Kunde etwas versäumt, gibt es keine Rechnung. Wird geschätzt, ist diese nicht fällig, so auch die Gerichte hier bei uns. Zudem teilt der Netzbetreiber die Zählerstände genau mit.
Doch, denn der Kunde hat das Recht dem Bankrückläufer zu widersprechen, weil der Lieferant nach Widerspruch den Bankrückläufer erstatten muss, da der Kunde der Rechnung widersprochen hat.
Selbstverständlich darf geschätzt werden, diese Berechtigung steht in den jeweiligen AGB. Hier ein Beispiel:
"Wenn der Zutritt zur Messeinrichtung durch die EnBW, den Netz- oder Messstellenbetreiber nicht möglich ist, Sie der Pflicht zur Selbstablesung nicht nachgekommen sind oder die EnBW aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht er mitteln kann, darf sie den Verbrauch für die Abrechnung oder für Abrechnungsinformationen schätzen"
Die versäumte Selbstablesung wird hier explizit auch als Grund genannt.
Falls diese Passage rechtlich unwirksam sein sollte, würde sie bei einem (großen!) Anbieter sicherlich nicht (mehr) drinstehen.
Falls Du andere Informationen hast, bitte belegen.
Der Energielieferant ist dazu verpflichtet innerhalb von 6 Wochen eine Rechnung zu erstellen. Teilt der Kunde den Zählerstand nicht mit, dann schätzt entweder der Netzbetreiber oder der Lieferant. Oft auch beide. Da wird dann die Schätzung genommen, die vom Netzbetreiber kam, da es sein Zähler ist. Der Netzbetreiber kann die Zählerstände nicht immer genau mitteilen. Nicht überall liest der Messstellenbetreiber bzw. der Messdienstleister selbst ab. Daher schätzen auch diese die Zählerstände, wenn sie keine Info bekommen.
Das ich rechtens und gängiger Ablauf.
Nein, der Fragesteller hat bezüglich der Abbuchung nichts falsch gemacht. Du musst differenzieren, um was es bei den Bankrückläufergebühren geht.
Hier hat der Lieferant bzw. der Kundenberater den Fehler gemacht und demnach handelt der Lieferant aus Kulanz, da er den Kunden halten möchte.
Die Bankrückläufergebühren beziehen sich auf die Abbuchung, die nicht hätte stattfinden dürfen, da eine Rechnungskorrektur angestrebt wird. Demnach hat der Kundenberater die Abbuchung der Rechnung unverzüglich zu stoppen. Er hat seinen Job nicht richtig gemacht und deswegen entstehen Rückläufergebühren, die der Lieferant selbstverständlich zu übernehmen hat, weil der Fehler beim Unternehmen liegt.
Haben dir die Amtworten in deinem anderen Beitrag nicht gefallen? Das wurde dir bereits beantwortet.
Wieso? Die Rechnung war erst einmal korrekt, weil der Fragesteller es versäumt hat, den Zählerstand dem alten Anbieter mitzuteilen.
Außerdem hat der alte Anbieter ja bereits eine Korrektur in Aussicht gestellt.