Strafen wenn man mit ner 125ccm ohne db Killer erwischt wird?

3 Antworten

Hallo Batmanlp,

bezüglich Deiner Frage gilt folgendes Gesetz:

Auszug aus § 19 der StVZO (http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__19.html):

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§ 19 StVZO - Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis


(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
  1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
  2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
  3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

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Das bedeutet, durch die Entfernung des DB Killer erlischt die Betriebserlaubnis, da das Geräuschverhalten durch die Veränderung verschlechtert wird.

Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog sieht für den Fahrer der ohne Betriebserlaubnis fährt folgenden Bußgeldbescheid vor:

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Tatbestandsnummer: 319500

Tatvorwurf: Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war.

Ordnungswidrigkeit gem. § 19 Abs. 5, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat

Verwarnungsgeld: 50,00 Euro

Punkte: Nein

Fahrverbot: Nein

Eintrag als A oder B - Verstoß: Nein

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Mit Zahlung der 50,00 Euro hat sich das Ordnungswidrigkeitenverfahren erledigt.

Welche weiteren Folgen der Verstoß hat, hängt von den Polizeibeamten der Dich kontrolliert ab.

  • Der Polizeibeamte könnte Dir gestatten den DB-Killer vor Ort wieder einzubauen und Dich weiterfahren lassen
  • Der Polizeibeamte könnte Dir vor Ort die Weiterfahrt untersagen und Dir eine Mängelkarte ausstellen, so dass Du das Fahrzeug nur bei der Polizei mit eingebauten DB Killer vorstellen musst
  • Der Polizeibeamte könnte Dir die die Weiterfahrt untersagen und der Zulassungsstelle mitteilen, dass durch das Entfernen des DB Killer die Betriebserlaubnis erloschen ist und das Fahrzeug nicht mehr den Vorschriften der StVZO entspricht.

Im Falle des letzten Punktes kommt folgender Paragraph zum Tragen:

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§ 17 StVZO - Einschränkung und Entziehung der Zulassung

(1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(2) (weggefallen)

(3) Besteht Anlass zur Annahme, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen

  1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
  2. die Vorführung des Fahrzeugs

anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen. 

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Das heißt im Klartext:

Die Zulassungsbehörde kann im schlimmsten Fall die Zulassung des Fahrzeuges entziehen oder Dich zumindest zur Entscheidung ob die Zulassung entzogen wird, auffordern ein Sachverständigengutachten beizubringen, damit eine neue Betriebserlaubnis erteilt werden kann.

Im Grunde genommen würde der Sachverständige das Fahrzeug wie bei der TÜV - Untersuchung prüfen, nur dass er sich das Gutachten gut bezahlen lässt. Mit der einfachen TÜV - Gebühr kommst Du nicht davon.

Schöne Grüße
TheGrow

TheGrow  24.08.2016, 04:00

Ergänzung.

Ich habe gerade noch einmal die Ausführung zu diesem Thema von einem Rechtsanwalt gefunden:

http://www.tschuschke.eu/auspuff-zu-laut-ohne-db-killer-behoerde-nimmt-punkte-zurueck/

Offensicht geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Umwelt durch den Auspuff nicht nur wie ich annahm nur beeinträchtigt, sondern entgegen meiner Annahme sogar WESENTLICH beeinträchtigt wird.

Der Bußgeldbescheid würde dementsprechend dann so aussehen:

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Tatbestandsnummer: 319609

Tatvorwurf: Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war. Die Umwelt war dadurch wesentlich beeinträchtigt *).

Ordnungswidrigkeit gem. § 19 Abs. 5, § 69a StVZO; § 24 StVG; 214b.2 BKat

Bußgeld: 90,00 Euro plus 28,50 an Verwaltungsgebühren

Punkte: Nein

Fahrverbot: Nein

Eintrag als A oder B - Verstoß: Nein

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Das Sternchen hinter dem Wort "beeinträchtigt" bedeutet, dass hier genau zu begründen ist, inwiefern die Umwelt WESENTLICH beeinträchtigt ist. Ich denke nicht im jeden fall lässt sich die WESENTLICHE Beeinträchtigung der Umwelt begründen. Kommt sicherlich auch da drauf an, wieviel lauter die Maschine ohne DB - Killer geworden ist.

Zu Fuss nach Hause gehen, das Mopped kannst du dann in mehreren Umzugskartons beim TÜV abholen, wenn der mit der sehr exakten technischen Überprüfung fertig ist.

Danach Bußgeld und eventuell (Probezeit) weitere Maßnahmen.

Motorrad wird vor Ort stillgelegt und ein Strafverfahren. ( Auftritt vor Gericht)