Steuerschätzung trotz Gewerbeabmeldung?

3 Antworten

wenn sie zuviel gezahlt hat wird es mit verrechnet oder erstattet. Auf jeden Fall solltet ihr wegen der Steuerschätzung in Widerspruch gehen!

Hipponax  14.12.2020, 12:29

Förmlicher Rechtsbehelf wäre der korrekte Begriff.

0
BeviBaby  14.12.2020, 12:36
@Hipponax

Rechtsbehelf bei Steuerbescheiden ist in der Regel der Einspruch. Und sie können es auch Widerspruch nennen. Geht man nach der AO, schadet eine falsche Bezeichnung nämlich nicht.

1
Hipponax  14.12.2020, 12:44
@BeviBaby

Richtig. §357 I S. 3. AO.

Aber es hilft sicherlich dem FS mehr nach der korrekten Begrifflichkeit zu suchen.

0
Jetzt haben wir vom Gewerbe-Amt die Info erhalten dass Ihr Gewerbe bereits seit 2012 abgemeldet ist. Sie konnte sich nur nicht daran erinnern..

Gewerbeämter melden eigentlich An- und Abmeldung an die Finanzämter.

Somit sollte doch die aktuelle Steuerschätzung hinfällig sein!?

Einspruch einlegen und nachweisen, dass das Gewerbe 2012 abgemeldet wurde, dann wird der Schätzungsbescheid aufgehoben.

Besteht vielleicht ein Anspruch auf Rückerstattung der 5000€ die für 2012-2015 gezahlt wurden?

Die Bescheide werden seit langem bestandskräftig sein.

royBROWN82 
Fragesteller
 14.12.2020, 20:43

Danke für die Antwort.

Ich dachte auch das eine Gewerbeabmeldung automatisch an das Finanzamt weitergeleitet wird. Vielleicht ist da etwas untergegangen weil ziemlich zeitgleich zur Gewerbeabmeldung auch ein Umzug in eine andere Stadt erfolgte und somit ein anderes Finanzamt zuständig würde.

0

Wenn das Gewerbe abgemeldet ist, dann besteht im Endeffekt keine Basis für die Schätzung, das ist korrekt.
Und wenn sich die Schätzung als hinfällig erweisen sollte, dann hat die Partnerin auch einen Anspruch auf Erstattung der zu unrecht gezahlten 5000€, das ist auch korrekt.

Die Frage ist nun folgende: Was wollt ihr machen?

Einpruch einlegen könnt ihr nur innerhalb der Einspruchsfrist. Wenn die durch ist, dann ist der Bescheid entsprechend unanfechtbar und dann habt ihr schlicht Pech gehabt. Was ggf. aber ein Schlupfloch sein könnte wäre ein Vorbehalt der Nachprüfung.
Schätzungen werden in der Regel unter VdN veranlagt (bzs. sind laut AO, etwa §162, meine nich) unter VdN zu veranlagen. Das Fehlen eines VDN macht den Bescheid aber lediglich rechtswidrig, nicht nichtig (was einen Einspruch begründen würde, aber da sind wir ja aktuell nicht).

Über die Aufhebung eines VdN ist der Steuerpflichtige auch zu informieren. Da heißt wenn da nichts gekommen ist, sehe ich eine gute Chance, dass die Steuerbescheide noch durch den VdN zu ändern sind (außer der ist entfallen. Das geschieht wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Das wird für den 12'er Bescheid vermutlich der Fall sein, für die restlichen KÖNNTE noch offen sein.

Also was macht ihr jetzt: Einspruch gegen die Schätzungsbescheide 16-20 einlegen (wenn ihr die Aktuell bekommen habt. Ansonsten Änderung beantragen mit Hinweis auf den VdN) und für die Bescheide 12 bis 15 entsprechend Änderung über VdN beantragen

Wenn der VdN noch sitzt, dann dürfte alles in Ordnung sein.
Sollte er nicht sitzen, dann könnt ihr euch da entsprechend beschweren, denn der ist eigentlich zu setzen und eine Aufhebung hat schriftlich oder elektronischn mitgeteilt zu werden.

royBROWN82 
Fragesteller
 14.12.2020, 20:38

Danke für die schnelle Antwort. Den Einspruch gegen die Steuerbescheide haben wir fristgerecht und persönlich beim Finanzamt abgegeben. Werden uns jetzt einen Steuerberater suchen, der kostet zwar etwas aber es geht ja auch nicht Grad um Kleingeld

1