Sollte ein Vermieter auf eine schriftliche Kündigung per Post bestehen wenn bisher nur eine Mail kam mit "hiermit kündige ich das Mietverhältnis fristgerecht"?

6 Antworten

So eine Kündigung des Mietvertrages (einfach per E-Mail paar Sätzchen) ist nicht wirksam. Und der Vermieter ist auch nicht verpflichtet, den Mieter auf diesen Formfehler hinzuweisen, wenn er das nicht will.

Das Mietverhältnis sollte man mit einem richtigen Schreiben samt Unterschrift kündigen.

Das ist dann halt das Pech des Mieters, wenn der sich nicht einmal die Mühe macht, sich 5 Minuten zu informieren, wie man einen Mietvertrag sauber kündigt.

der Vermieter sollte tunlichst alles unterlassen um auf den Fehler hinzuweisen.

in der Art ist die Kündigung unwirksam.

die wäre nur in Schriftform und eigenhändiger Unterschrift wirksam


Wie immer: "Kommt drauf an".

Hatte man immer ein gutes Verhältnis und findet man als Vermieter in der Gegend sowieso einfach einen Nachmieter - wieso nicht (meine letzten beiden Mieter haben per Whatsapp gekündigt :D Ist doch auch okay, alles easy).

Wenn der Mieter ein (menschlicher) Trottel war, würde ich ihn gar nicht drauf hinweisen und die Miete dementsprechend weiter einfordern... aber solche Mieter hatte ich bislang nie :)

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Vermieter von zwei Wohnungen

superseegers  09.05.2025, 12:40

Was die Beleuchtung der rechtlichen Seite außer Acht lässt.

flythesky  09.05.2025, 21:05
@superseegers

Wohl wahr, aber nachdem die Frage mit "sollte" beginnt, dürfte es sich hier um eine moralische Frage haben. Bei einer rechtlichen Betrachtung würde es ein "muss" oder "muss nicht " bzw. ein "darf nicht" geben, aber kein "sollte"....

Kommt drauf an....

Grundsätzlich ist eine Kündigung per mail unwirksam.

Deswegen würde ich dem Vermieter raten, den Mieter darauf aufmerksam zu machen, dass die Kündigung in jedem Fall schriftlich zu erfolgen hat.

Tut man das nicht, ist man zwar theoretisch im Recht und könnte weiterhin die Mietzahlung fordern. Allerdings ist damit der Streit vorprogrammiert.

Das Risiko der Nichtigkeit der Willenserklärung wegen Formmangels liegt beim Erklärenden (§ 125 BGB).

Es gibt keine Verpflichtung, den Erklärenden auf den Mangel der Form hinzuweisen.

Wenn einem die Kündigung jedoch gelegen kommen sollte, darf man natürlich großzügig sein.