Schenkung 516 518 BGB?

4 Antworten

Hello Needhelp,

eine Schenkung ist gemäß § 516 BGB Abs. 1 wie folgt definiert:

Eine Zuwendung, die jemand aus seinem Vermögen einen, ist Schenkung, wenn beide teile darüber einig sind,  dass die Zuwendung erfolgen soll.

Wenn du sicher gehen willst, dass eine versprochene, und noch nicht ausgeführte Schnenkung erfolgen soll, musst du § 780 BGB Abs. 1 heranziehen:

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen oll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich.

Liebe Grüße,

Anita



Guten Abend,

Die Schenkung ein Verpflichtungsgeschäft, sprich ein schuldrechtlicher Vertrag. Die Regelungen zum Schenkungsvertrag finden Sie in den §§ 516 ff. BGB.

KaterKarlo2016

Die Schenkung ist nie ein Verfügungsgeschäft. Der Übergang des Geschenkes mag ein Verfügungsgeschäft sein, aber die Schenkung ist ein Verpflichtungsgeschäft.

Die Schenkung ist ausschließlich ein kausales Verpflichtungsgeschäft. Auf gar keinen Fall darfst du sie als Verfügungsgeschäft benennen. Das wäre ein Verstoß gegen das Trennungs- und Abstraktionsprinzip.

Sie ist der Grund für ein abstraktes, dingliches Verfügungsgeschäft. §§ 929ff BGB.