Gemäß § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung, wenn der Arbeitnehmer arbeitsbereit ist, aber die Arbeit aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, ausfällt oder unterbleibt.
In deinem Fall wurde die Nachtschicht aufgrund einer externen Situation, nämlich der Leerheit der Wasserstofftankstellen, abgesagt, die nicht in der Kontrolle des Arbeitgebers lag. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber unter Umständen nicht verpflichtet sein, die vereinbarte Vergütung zu zahlen, da er nicht für die betreffende Situation verantwortlich ist.
Allerdings ist zu beachten, dass eine genaue rechtliche Beurteilung von verschiedenen Faktoren abhängt, wie etwa von Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Wenn der Arbeitsvertrag keine Regelungen zur Schichtabsage oder Vergütung bei Arbeitsausfall aufgrund von externen Umständen enthält, könnte es sein, dass der Anspruch auf Vergütung in diesem speziellen Fall nicht eindeutig geregelt ist.
Es ist wichtig zu prüfen, ob es im Arbeitsvertrag oder in anderen Regelwerken des Unternehmens Klauseln oder Absprachen gibt, die solche Situationen abdecken. Es könnte auch sein, dass betriebliche Übungen oder Branchenstandards existieren, die die Vergütung oder Schichtabsagen in ähnlichen Fällen regeln.
Grundsätzlich ist es ratsam, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um die Situation zu klären und zu erfragen, ob es interne Regelungen oder Vereinbarungen gibt, die in diesem speziellen Fall Anwendung finden. Sollte keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden oder bestehen weiterhin Unklarheiten, könnte es ratsam sein, sich rechtlich beraten zu lassen, um die genauen Ansprüche gemäß dem konkreten Arbeitsvertrag und geltenden Gesetzen zu klären.