Hi Derinfonutzer,

soweit ein Sachmangel vorliegt (was wohl offensichtlich der Fall ist) und die übrigen Voraussetzungen vorliegen kannst du Nacherfüllung verlangen, § 439 I, 437 Nr. 1 BGB.

Anders als an anderer Stelle behauptet, liegt das Wahlrecht, ob du deine Sache reparieren lässt oder eine neue Sache verlangst, bei dir, dem Käufer (Vgl. eindeutigen Wortlaut des § 439 I BGB). Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur im Falle relativer Unverhältnismäßigkeit gem. § 439 III BGB verneinen und die andere Art der Nacherfüllung wählen. Das soll hier mal dahinstehen, da der Verkäufer dir höchstwahrscheinlich erneut eine neue Sache oder das Geld geben wird.

Du musst dir aber nicht das Geld geben lassen und dann ggf. teurer kaufen. Hierbei handelt es sich um eine Form der "Kulanz", die du dir nicht bieten lassen musst. Durch die Annahme des Geldes und damit wohl der Ausübung des Rücktritts ist es allerdings tatsächlich eine Kulanzhandlung dir die 10 € zu erlassen.

Verlang einfach eine neue Sache. Sofern dir das Geld geboten wird, was prinzipiell für den Verkäufer spricht, solltest du überlegen eine ganz andere Sache zu kaufen. Dein Mangel hört sich sehr nach einem Serienfehler an, was leider ab und an vorkommt.

Viele Grüße, JS

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Hi Marieposa,

beim echten Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB wird der begünstigte Dritter nicht Vertragspartei, sondern erhält nur das Leistungsforderungsrecht. Es liegt eine Gläubigermehrheit vor, da Dritter/Begünstigter und Gläubiger/Versprechensempfänger sich die Gläubigerstellung gewissermaßen auf diese spezifische Weise teilen.

Da der Dritte aber nicht Vertragspartei ist, steht ihm nach herrschender Meinung nicht die eigenständige Ausübung solcher Sekundärrechte zu, die das Vertragsverhältnis im Ganzen betreffen bzw. dieses vernichten können (Rücktritt etwa).

Sekundäransprüche, die neben den Primäranspruch treten, kann der Begünstigte hingegen eigenständig geltend machen. Hierzu gehört unter anderem die Minderung (aber auch etwa Schadensersatz neben der Leistung).

Nebenbei: soweit es vereinbart worden ist, ist es auch möglich, dass der Begünstigte weitergehende Befugnis zur Ausübung anderer Sekundärrechte erhält.

Viele Grüße, JS

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Hi Busfahrt,

also ich habe gehobenes methodisches Arbeiten und eine wirklich gute Arbeit mit dem Gesetz erst während dem Repetitorium gelernt und danach vertieft, das wäre etwa das 8. Semester.

Erfahrungen anderer Natur zeigen, dass auch andere große Schwierigkeiten haben vorher methodisch korrekt und ordentlich mit dem Gesetz zu arbeiten.

Ich halte es für nahezu ausgeschlossen, dass nach dem Grundstudium jemand solche mehtodischen Fähigkeiten hat. Meist fehlt einem zu diesem Zeitpunkt noch jegliche Fähigkeit die Methodik überhaupt zu überblicken.

Ein sehr geringer Prozentsatz an "Überfliegern" mag jedoch dazu in der Lage sein, diese würde ich aber auf unter 0,5% schätzen.

Viele Grüße, JS

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Hi Holunderer,

wenn du dir Hilfe erhoffst, musst du den Sachverhalt schon posten.

Viele Grüße, JS

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Hi Heidi888,

Der folgende Beitrag stellt nur meine Auffassung hierzu dar. Üblicherweise sollte der Betrag übrigens bei mindestens 60€ liegen. Unabhängig davon gilt: Beförderungsunternehmen versuchen wiederholt von Minderjährigen erhöhte Beförderungsentgelte einzufordern, obwohl es hierfür keien Grundlage gibt.

In der Regel werden solche erhöhten Beförderungsentgelte als AGB in den Vertrag einbezogen (§§ 305 II, 305c BGB).

Fakt ist, dass der Minderjährigenschutz im Zivilrecht eine nahezu unbrechbares Prinzip darstellt. Es ist entsprechend auch bei der Einbeziehung belastender AGB zu berücksichtigen. Hintergrund ist, dass die rechtsgeschäftliche Vereinbarung des erhöhten Beförderungsentgelts mittels AGB - und damit der gesamte Anspruch - an § 107 BGB scheitern würde.

Früher haben Instanzgerichte immer wieder versucht Minderjährigen erhöhte Beförderungsentgelte aufzuerlegen (so wohl z.B. AG Köln NJW 1987, 447).

Das vermag aber kaum zu überzeugen. Die Eltern haben hier offensichtlich keine Einwilligung zur Schwarzfahrt abgegeben. Eine solche Einwilligung ist aber nach § 107 BGB im Einklang mit dem Prinzip des MJ-Schutzes unerlässlich. Sinn und Zweck des § 107 ist es schließlich gerade, die Minderjährige vor unüberschaubaren Risiken im Rechtsverkehr zu schützen. Hier eine Ausnahme zu machen entbehrt jeder Grundlage.

Das Argument, der gesetzliche Vertreter verhalte sich treuwidrig (§ 242 BGB), wenn dieser seine Einwilligung auf eine reguläre Fahrt beschränke und eine Schwarzfahrt von dieser ausnähme überzeugt ebenfalls nicht (so wohl auch AG Hamburg NJW 1987, 448; AG Bonn NJW-RR 2010, 417 u.v.m.).

Alle rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten des Midnerjährigen müssen durch ebenjenem Kontrollfilter des § 107 BGB laufen. Vorliegend liegt eine entsprechende Einwilligung unzweifelhaft nicht vor.

Deshalb kommt es mittlerweile auch zu Urteilen von Instanzgerichten, weilche eine Einbeziehung ebenfalls nicht als gegeben betrachten (AG Bonn Az: 4 C 486/08).

Ein Anspruch auf das erhöhte Beförderugnsentgelt besteht nicht.

Es sollte allerdings beachtet werden, dass ein Gericht auch erneut wieder eine andere Auffassung vertreten könnte oder ein Anspruch aus Bereicherungsrecht denkbar wäre (fragwürdig).

Viele Grüße, JS


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Hi Jesus,

ich bin zwar ehrlich gesagt nicht kompetent, um auf solche Fragen zu antworten, würde aber aus eigener Erfahrung die Frage verneinen wollen.

5 Kg im ersten Monat allein über Sport abzunehmen ist jedoch eine Herausforderung, wenn auch möglich. Dafür musst du aber immerhin wöchentlich denen Leistungsumsatz mit Sport um etwa 9000 Kalorien erhöhen. Mit einem Hometrainer auf höherer Stufe entspricht das ungefähr 15-17 Stunden die Woche.

Viele Grüße, JS

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Hi alice,

generell würde ich deine Frage bejahen wollen, jedoch habe ich noch nie mit Lindor eine Genache entworfen. Ich kann mir aber vorstellen, dass wenn man entsprechend etwas den Sahneanteil reduziert, es vermutlich gehen dürfte.

Lindt hat jedoch grundsätzlich keine weiße Qualitätsschokolade. ich würde daher generell zu einer anderen tendieren. Ich habe gute Erfahrungen mit weißer Schokolade von Heilemann gemacht. Diese dürfte es in vielen Supermärkten auch noch geben. Persönlich benutze ich Original Beans, dennoch kann ich diese anfangs nicht empfehlen. Sie ist sehr teuer, sollte mit großen Mengen frischer Vanille bereichert werden und der Umgang ist aufgrund des enorm hohen Fettanteils schwierig, so dass einem bei herkömmlicher Zubereitung die Masse "kaputtgehen" kann.

Sehr empfehlenswert im noch gehobeneren Preissegmet: Valrhona Blanc - ivoire oder opalys. Bei Valrhona sind praktisch alle Schokoladen höchstqualitativ und es ist leicht damit zu arbeiten. Ich würde das aber auch immer etwas von dem Umstand abhängig machen. Würde ich für normale Freunde eine Torte machen, würde ich definitiv keine high-end Schokolade nehmen, für meine Freundin hingegen immer. :)

Viel Erfolg & viele Grüße, JS

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Hi Juli,

für so komplexe Fragestellungen eignet sich gutefrage.net ehrlich gesagt nicht (mehr). Die meisten Personen, die noch die Kompetenz hatten, um darauf Antworten zu verfassen, haben die Plattform schon vor einigen Monaten verlassen. Daher antworten meistens Laien. Ich bin selbst auch kaum noch aktiv und finde keine Zeit mehr für umfangreiche Antworten, wie einst.

Eventuell kannst du in einem juristischen Forum - oder noch besser - dich mit deinen Kommilitonen besprechen? Meistens diskutieren die Leute gerne etwas über den Sachverhalt und mögliche Lösungswege, insbesondere natürlich Freunde.

Im Übrigen: bei Hausarbeiten und Vertiefungsfragen sollte der Sachverhalt möglichst 1:1 wiedergegeben werden.

Viele Grüße, JS

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Hi Dani,

hierbei handelt es sich unzweifelhaft um einen Diebstahl i.S.d. § 242 I StGB. Es wird mit dem Obststück jeweils eine fremde bewegliche Sache vorsätzlich weggenommen. Die verbrauchende Nutzung steht ausschließlich dem Eigentümer zu, eine Aneignungsabsicht und sogar eine Enteignungsabsicht liegt damit vor. Der Diebstahl ist seinem objektiven und subjektiven Tatbestand nach erfüllt.

Hier gibt es auch keine "Grauzonen" oder ähnliches, wie teils an anderer Stelle vertreten wird.

Viele Grüße, JS

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Hi trial,

die Schadenshöhe spielt sogar eine bedeutende Rolle, so liegt bei einem "Vermögensverlust großen Ausmaßes" gem. § 263 III 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB in der Regel ein besonders schwerer Fall vor. Das Stramaß erhöht sich auf 6 Monate bis zu 10 Jahren.

Ein solcher Vermögensverlust großen Ausmaßes ist regelmäßig ab 50.000 € anzunehmen.

Viele Grüße, JS

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Hi darkman31,

du schränkst deine Frage auf eine FH ein, ginge tatsächlich kine Universität?

Über das Studium des Wirtschaftsrechts kann ich dir leider nur begrenzte Informationen geben. Die wurden allerdings bereits genannt.

Ich kann zu der Lage in Österreich nicht Stellung nehmen, für Deutschland gelten die Aussagen von patinau allerdings nicht. Deshalb solltest du vorher gut abwägen, ob du nicht vielleicht ein richtiges Studium der Rechtswissenschaft anstreben möchtest. Nach dem WiRe Studium wirst du kein Volljurist sein, tatsächlich liegt die reguläre Ausbildungszeit recht weit hinter ReWi. Das wirkt sich unmittelbar auf die Fähigkeiten aus. So kann ich persönliche etwa sagen, dass das 6. Semester überhaupt erst der Drehpunkt wurde, an dem ich wirklich gut geworden bin und mich entwickelt habe. Zudem ist WiRe meines Wissens nahc auf spezielle Fächer zugeschnitten und vernachlässigt das Öffentliche Recht und das Strafrecht. Das wirkt sich nochmals negativ auf das Systemverständnis aus. Arbeiten kann man sicherlich dennoch später in Unternehmen, nicht jedoch als Richter, StA, RA. Solltest du solche klassischen Berufe anstreben, empfiehlt sich vielleicht doch eher ein normales ReWi Studium.

Viele Grüße, JS

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Hi ackerland,

politisch möchte ich mich - wie grundsätzlich - nicht hierzu äußern. Dies führt doch immer nur zu Diskussionen, wie sie in anderen Kommentaren schon erfolgen mit einem bestenfalls als "fragwürdig" zu bezeichnedem Niveau.

Leider sind viele Menschen politisch radikal oder radikalisierend eingestellt. Das führt sicherlich zu solchen Taten. Manche Menschen verlieren hierbei oft ihren Sinn für Gerechtigkeit und ihren Menschenverstand, glauben gar, dass die Zerstörung fremden Eigentums für einen "höheren Sinn" gut und gerechtfertigt sei und ignorieren hierbei Rechtslage und Realität. Manchen heben dabei leider stark ab, noch weiter gestärkt, durch eine Zustimmung einer breiten Masse.

Das geht soweit, dass selbst Prädikatsjuristen sich von sowas wie politischen Einstellungen beeinträchtigen lassen. So stellte die StA Verden vor nicht allzu langer Zeit einen Fall in Ermangelung öffentlichen Interesses ein, bei dem es um die Zerstörung von zwei AfD-Plakaten durch einen Jugendlichen ging und dies damit zu rechtfertig, dass seine Tat durch Art. 5 I GG gerechtfertigt sein solle.

"[...] zudem wollte der Beschuldigte seine politische Haltung zum Ausdruck bringen, weswegen bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses der Schutz des Artikel 5 GG zu berücksichtigen ist, unter dem seine Handlung steht."

Es ist und bleibt dabei, dass es sich hier um eine Straftat handelt. Der hiesige Versuch ist himmelschreiend. Gerade im Wahlkampf sollte bei der Zerstörung von Wahlplakaten ein (besonderes) öffentliches Interesse bestehen. Und nein, demokratisch ist deren Zerstörung sicher nicht. Ganz gewiss auch nicht zu rechtfertigen.

Viele Grüße, JS

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Hi Kshamkhalov,

in diesem Fall liegt keinerlei Beteiligung vor. Es besteht kein gemeinsamer Tatplan, keinerlei Bestimmung und auch kein Hilfeleisten.

Auch wenn du davon gewusst hättest, dass der Freund etwas klauen möchte, liegt in fast allen denkbaren Fällen ebenfalls keine Beteiligung vor. Anderes wäre nur, aber wirklich nur in dem Fall gegeben, dass

- entweder eine Garantenstellung zu einem unechten Unterlassen führen würde (schwer zu konstruieren)

- ein gemeinsamer Tatplan bestünde und zuvor ein funktional wesentlicher Tatbeitrag erbracht wurde

- hervorrufung des Tatentschlusses durch den Anstifter gegeben ist

- eine kognitive oder mindestens aber voluntative Hilfeleistung vorliegt (Beispiel: Zerstreuung von Bedenken hinsichtlich der Tatausführung)

Die Ausführungen sind selbstverständlich sehr kurz gehalten, sollen aber auch nur kurz darstellen, dass der Laienirrtum "Mitgehangen, mitgefangen" im deutschen Strafrecht keinerlei Bestand hat. Die bloße Kenntnis führt nicht zu einer Beteiligung. Auch hat die entsprechende Person grundsätzlich keine Pflicht die Tat zu verhindern.

Viele Grüße, JS

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Hi donky,

also die Antworten hier sind recht unverständlich. Die Frage hat durch den Wortlaut "Gehaltsaussichten" einen unmissverständlichen Zukunftsbezug. Offensichtlich ist nach dem Gehalt nach dem Studium gefragt. Ich verstehe nicht, weshalb es hier solch unqualifizierte Antworten auf eine normale Frage gibt.

Die Frage lässt sich nicht ganz eindeutig beantworten, denn es ist praktisch einzig von der Note abhängig. Wer ein (doppeltes) Prädikatsexamen hat, dem steht der höhere Justizdienst offen. Hier kann i.d.R. mit Einstiegsgehältern von etwa 3000€ netto im Monat gerechnet werden. Aufstiegschancen bestehen, jedoch wird R3 eher schwierig zu erreichen sein, das entspricht einem Grundgehalt (Brutto) von ca 7500€, was öfters bei etwa 5000 netto rauskommt.

Großkanzleien zahlen Bruttoeinstiegsgehälter von 70.000-120.000. Wer sein Leben nicht aufgeben möchte, wird hier so mit ~78.000 Brutto Einstiegsgehalt rechnen können.

Wer die Prädikate nicht geschafft hat, dem steht immer noch der normale höhere Dienst offen, etwa bei der Polizei oder anderen Verwaltungen. Hier ist der Einstieg für den Volljuristen A13 und entspricht ca. R1, meistens liegt man damit daher in der Nähe von 3000€ netto.

Nun zu ein paar vageren Angaben:

Zu kleineren Kanzleien und größeren Unternehmen kann ich leider nicht viel sagen, daher möchte ich nun nicht zu stark mutmaßen. Grundsätzlich gilt aber: Die Note wird bezahlt. Wer Prädikatsjuristen einstellen möchte, muss auch in der freien Wirtschaft ein entsprechendes Gehalt bieten. Das mag nun nicht 6-stellig sein, wie es vielleicht von Freshfields ausgeht, jedoch würde ich mich zu einer weit gehaltenen Schätzung von 40.000 - 90.000 € einlassen. Wer hier jedoch wieviel bezahlt kann ich wirklich überhaupt nicht sagen. Da solltest du besser etwas Recherche betreiben.

Sobald jedoch keine Pärdikate mehr vorliegen, gehen meines Wissens nach die Gehälter deutlich runter. Es besteht keine Job Auswahl mehr. Etwas finden wird man sicherlich. An das Taxi-Fahrer Gerücht glaube ich persönlich nicht. Dennoch sollte man alles daran legen die entsprechenden Prädikate zu erhalten.

Viele Grüße, JS

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Hi iReveal,

zum lernen großer bis größter Stoffmengen (etwa juristisches Staatsexamen) kann ich wärmstens das Anfertigen und Wiederholen von Karteikarten empfehlen. Der Stoff wird hierbei individuell von dir und auf dich zugeschnitten auf Karten geschrieben, hierbei verstanden und später gelernt bzw. wiederholt.

Viel Erfolg und viele Grüße, JS

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Hi hungryle,

diese Frage kann man m.E. leider nur wie folgt beantworten:

Ein Vollzeitstudium mit einer Länge ab 4,5 Jahren ist leider unumgänglich, das praxisfremde Wissen ist übrigens sehr geringfügig gestreut. In der Tat begegnet einem das meiste. Das Hintergrundwissen muss leider enorm breit gefächert sein, um etwas sinnvolles zu bewerkstelligen. Wenn Laien sich mit juristischen Problemen auseinandersetzen, wird dabei leider nur seltenst das Problem gelöst. Es fehlt einfach der Durchblick, durch das enorm verwobene und komplexe Recht. Auch das ZDF und ARD macht regelmäßig grobe Fehler bei ihren rechtlichen Aussagen. Wenn, dann sollte man nur auf Universitätsmaterial und gängige Lehrbücher und Kommentare zurückgreifen.

Möglich ist daher folgendes: Wenn deine Probleme überwiegend im zivilrechtlichen Bereich liegen, könntest du dir einen Palandt-Kommentar kaufen und ggf. hineinschauen. Aber auch hier gilt, dass das Zivilrecht teilweise einer so komplexen Struktur unterliegt, dass auch Juristen oft Optionen übersehen oder nicht herleiten können (tolles Beispiel: Bereicherungsrecht).

Ich kann daher deine Frage abschließend nur so beantworten: Es ist nicht möglich, sich eigenständig - selbst mit größerem Zeitaufwand - in das Recht dergestalt einzuarbeiten, dass eigenständig Probleme gelöst werden können. Allenfalls auf simplestem Niveau ist das mit gehobenem Zeitaufwand möglich.

Viele Grüße, JS

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Hi FailX1,

zutreffend wurde bereits angemerkt, dass du diese Schokolade nicht selbst in Reinform herstellen kannst, sondern allenfalls einschmelzen und mit anderen Zutaten anreichern kannst.

Gerade im Bereich der (Zart-)Bitterschokoladen macht sich ein erheblicher qualitativer Unterschied bemerkbar. Mein Rat daher: kauf ihr lieber 2-3 verschiedene Sorten von Edelherstellern! Domori kann ich hier besonders empfehlen. Andere schwören auch auf Amedei, um die zwei italienischen Spitzenhersteller mal zu benennen. Es gibt aber auch viele andere Möglichkeiten. Ein Gang zu einem Schokoladen-Fachgeschäft bleibt da kaum aus, mit etwas Glück gibt es dort auch CasaLuker, schön in einem Einmachglas abgepackt ist es auch ein tolles Geschenk, diese Schokolade hat einen exzellenten Geschmack!

Viel Spaß und Erfolg & viele Grüße, JS

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Hi Annika,

von rechtlicher Seite aus ist diese Erziehungs- bzw. Züchtigugnsmaßnahme unstreitig rechtswidrig bzw. als Körperverletzung strafbar.

Bei dem Abschneiden von Haaren liegt unstreitig eine Körperverletzung vor.

Fraglich ist nur, inwieweit diese infolge des Erziehungs- und Züchtigungsrechts gerechtfertigt ist. Dieses Recht wird herkömmlich aus dem Recht zur Personensorge i.S. der §§ 1626 I 2, 1631 BGB abgeleitet [Jeschek, StR AT, S. 397]. Es ist jedoch gut vertretbar die Existenz eines solchen Züchtigungsrecht bereits mit Blick auf § 1631 II 2 BGB vollständig abzulehnen, als Folge wären körperliche Eingriffe niemals zu rechtfertigen [Kindhäuser AT, § 20 Rn. 18].

Sofern man von der Existenz dieses Rechtfertigungsgrundes ausgeht, sind jedenfalls im Sinne des § 1631 II BGB ausdrücklich "Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen [...] unzulässig."

Allenfalls unter die Rechtfertigung fallen würde leichteste Körperverletzungen wie Ohrfeigen [Kindhäuser AT, § 20 Rn. 18]. Ich würde diese Auffassung schon nicht mehr mittragen wollen. Der § 1631 II BGB ist diesbezüglich unmissverständlich.

Im Ergebnis ist das Abschneiden der Haare damit unzweifelhaft strafbar. Diskutabel wäre weitergehend eine Straftat gem. § 225 I Nr. 1, 2 StGB, auf die ich hier jedoch nicht weiter eingehen möchte, obwohl diese Tat einem deutlich höherenS trafmaß unterliegt. Im Prinzip wollte ich nur darstellen, dass eine solche Maßnahme zur Verhängung den Eltern aus guten Gründen nicht zusteht. An dieser Stelle drücke ich gerne nochmal meinen Unmut gegenüber allen "gerechten" hier aus, die diese Maßnahme als Vergeltung gutheißen.

Ich würde deinen Eltern in einem relativ Ernst gehaltenem Gespräche klarmachen, wie die Rechtslage ist und als letztes Wort daran festhalten, dass du diese "Maßnahme" nicht dulden wirst und sie ggf. Konsequenzen ihres Handelns tragen müssten. Letzteres würde ich allerdings nicht sofort sagen, letztlich soll es nur eine Drohung sein bzw. bleiben.

Viele Grüße, JS

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Hi RhazoxV2,

also wer ein Verhalten wie von Phil beschrieben an den Tag legt, wird definitiv keinen Erfolg haben. Ich kenne auch keine Person, die ein solches Verhalten (in abgeschwächter Form) an den Tag gelegt hat und ein Prädikatsexamen geschafft hat.

Zu deiner eigentlichen Frage: Du kannst dir ein Fach heraussuchen, welches dir besonders zusagt. Entweder BGB AT, Strafrecht AT oder das öffentlich-rechtliche Fach, welches in der Uni Konstanz im ersten Semester gelehrt wird.

Von diesem Fach könntest du dir dann ein Lehrbuch bestellen, so etwa den Medicus/Petersen (BGB AT) oder den Kindhäuser (Strafrecht AT). Da könntest du dir die ersten Themen einfach selbst etwas beibringen und wenn du willst schon vorlernen. Gerade in den ersten 2-3 Semestern ist die Stofflast erdrückend, so dass es helfen könnte.

Ich würde bei der Auswahl der Bücher auf die Erstsemestervorlesungen achten und, falls die Konstanzer Profs selbst Lehrbücher veröffentlicht haben, diese für den Anfang ggf. vorziehen.

Viel Erfolg und viel Spaß, JS

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