Paragraf 929 und 854 BGB?

5 Antworten

Schreibst du grad ne Sachenrechts-Hausarbeit oder wie?

Wo ist eigentlich die Übergabe der Sache(Eis)/Geld ->in Paragraf 854 oder in Paragraf 929?In einem Video sah ich das es 929 war, aber ist es nicht genau genommen 854,denn in Paragraf 929 ist doch nur die Einigung von Sache oder eben Geld?

§ 929 sagt, dass es zur Übergabe kommen muss.

Wann es zur Übergabe (i.S.d. § 929) kommt, steht in §§ 854, 855 BGB.

Sarahmoro 
Fragesteller
 19.03.2020, 12:52

Also ist die richtige Übergabe der Sache in Paragraf 929

0
VirageXO  19.03.2020, 12:54
@Sarahmoro
Also ist die richtige Übergabe der Sache in Paragraf 929

Du prüfst bei der Übereignung nach § 929:

I. Einigung, § 929

II. Übergabe, § 929

1. Übergabe i.S.d. § 929 S. 1

a) vollständiger Besitzverlust auf Veräußererseite

  • gem. §§ 854, 855

b) Erwerb wenigstens mittelbaren Besitzes auf Erwerberseite

  • gem. §§ 854, 855

c) auf Veranlassung des Veräußerers

1

929 ist EINIGUNG und ÜBERGABE als Grundlage der Übereignung. 854 bezieht sich auf den schlichten Besitz...das zu zitieren wäre in meinen Augen unpassend.

Du kannst im übrigen keine Sache oder Geld "einigen" du einigst dich darauf dass Eigentum übergehen soll und übergibst das dann.

In § 854 BGB geht es um den Besitz einer Sache, in § 929 um das Eigentum an einer Sache.

§ 854 BGB:

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

§ 929:

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Die Übergabe einer Sache ist ja eine tatsächliche Handlung. Ist diese vollzogen, wird der, dem die Sache übergeben wurde grundsätzlich Besitzer gemäß §854 I BGB (Aufgabe von Besitz, §856 I BGB) und bei einer Einigung gemäß §929 S.1 BGB auch Eigentümer.

929 BGB ist die Übergabe der Sache (Einigung des Eigentums)

854 stellt nur fest, wer Besitzer einer Sache ist.