Rufnummerportierung nicht zu widerrufen?

1 Antwort

Ja, das ist wohl richtig. Die sofortige Inanspruchnahme einer Dienstleistung *vor* Ablauf der Widerrufsfrist bedeutet im Umkehrschluss den Wegfall / Verzicht des Widerrufrechts (steht auch i.d.R. exakt so in den AGB). Das genau ist eine der Ausnahmen im Fernabsatzrecht.


BBmann 
Beitragsersteller
 22.06.2016, 19:10

Danke für deine Hilfe, ich werde deines Vorschlages nach Kontakt mit der Verbraucherzentrale aufnehmen.

BBmann 
Beitragsersteller
 22.06.2016, 17:57

ist das auch so, wenn ich die Portierung erst zum Vertragsende dieses Monats angefordert habe?

FordPrefect  22.06.2016, 18:01
@BBmann

Das kann man ohne Einblick in die Vertragsdaten schwer sagen. Wenn da unterschrieben wurde, dass der Auftrag "sofort / zum nächstmöglichen Zeitpunkt" auszuführen sein soll, dann vermutlich ja. In der Tat ist eine Portierung ja etwas, was man - eben weil es i.d.R. dauert - schnellstmöglich in die Wege geleitet sehen will. Aber ob das hier zutrifft, kann man so nicht sagen. Verbraucherzentrale fragen?