Probearbeit: Freistellung vom aktuellen AG?

7 Antworten

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Wenn sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag hätte und ihn kündigen würde (bzw. der AG den Vertrag kündigen würde), hätte deine Freundin einen Anspruch auf Gewährung von Freizeit zur Jobsuche (§ 629 BGB). Aber ansonsten hat sie keinen Anspruch auf Urlaub an diesem speziellen Tag und auch keinen Anspruch auf Freistellung zwecks Absolvierung einer Probearbeit. Selbst für ihren Geburtstag hat sie keinen Rechtsanspruch auf Urlaub - der Arbeitgeber muss zwar auf die Wünsche der AN eingehen, muss sich aber nicht zwingend danach richten.

Zu beachten ist, dass gem. § 8 BUrlG eine dem "Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit" verboten ist. Wenn der AG mitbekommt, dass deine Freundin nicht ihren Geburtstag feiert, kann das zu einer Abmahnung führen.

P1504 
Fragesteller
 20.06.2014, 16:35

Läuft auf beste Antwort hinaus denke ich ;-)

Wenn sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag hätte und ihn kündigen würde (bzw. der AG den Vertrag kündigen würde), hätte deine Freundin einen Anspruch auf Gewährung von Freizeit zur Jobsuche (§ 629 BGB)

Das wussten wir mit der Kündigung, wollte mich nur versichern, dass ich kein Schlupfloch o. ä. übersehen habe.

Zu beachten ist, dass gem. § 8 BUrlG eine dem "Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit" verboten ist. Wenn der AG mitbekommt, dass deine Freundin nicht ihren Geburtstag feiert, kann das zu einer Abmahnung führen.

Dazu zwei Fragen: 1. Was ist, wenn sie von Anfang an mit offenen Karten spielt und sagt sie will Urlaub für ein Probearbeiten haben? 2. Ich gehe nicht davon aus, dass sie für diesen einen Tag dort Geld bekommen wird. Findet also keine Bezahlung statt, ist es dann überhaupt eine "Erwerbstätigkeit"?

P1504 
Fragesteller
 20.06.2014, 16:55
@P1504

Edit: Die überwiegende Mehrheit im Internet/Rechtshilfeseiten/..... ist der Ansicht, dass bei nicht bezahltem Probearbeiten keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit vorliegt und somit kein Verstoß gegen § 8 BUrlG.

Da sie keinen schriftlichen Arbeitsvertrag hat (hat der AG meiner Meinung nach verpennt, das wichtigste müsste er ja festhalten laut §2 nachweisgesetz), gibt es wohl auch keine Klausel, dass Nebenerwerbe oder Nebentätigkeiten verboten sind. Liegt ja eh nicht vor, da keine Bezahlung, so sehen wir das.

Wikifreak  20.06.2014, 19:03
@P1504

Stimmt. Das (eintägige) Probearbeiten würde wohl selbst bei Bezahlung wahrscheinlich nicht als Verstoß angesehen werden. Aber ich weiß nicht, wie der AG drauf ist. Die Leute kommen manchmal auf seltsame Ideen und scheuen weder Kosten noch Mühen um ihre ggf. aufkeimenden Rachegelüste zu befriedigen ;-)

Ob sie ihrem AG reinen Wein einschenkt, muss deine Freundin selbst entscheiden. Warum sie sich einen Tag freinehmen will, geht den AG letztendlich auch gar nichts an. Ob sie ein Facelifting machen lässt, sich am Strand bräunt, oder sich den Blinddarm entfernen lässt, spielt keine Rolle.

P1504 
Fragesteller
 21.06.2014, 11:18
@Wikifreak
Stimmt. Das (eintägige) Probearbeiten würde wohl selbst bei Bezahlung wahrscheinlich nicht als Verstoß angesehen werden.

Genau, ist nur ein Tag und laut der "Internetmehrheit" (Schwarmintelligenz?) kein Verstoß.

Der AG ist echt strange, deswegen hab ich ihr geraten, ohne Angabe von Gründen Urlaub zu beantragen und wenn er wissen will warum, die Wahrheit zu sagen. Dann kann hinterher keiner motzen.

Beste Antwort! :-)

Nein, hat sie nicht. Weder für ein Probearbeiten noch für ihren Geburtstag.

P1504 
Fragesteller
 20.06.2014, 10:48
noch für ihren Geburtstag.

Deswegen allein hätte sie auch keinen Urlaub genommen, es ist ein Montag - also schlecht zum Feiern - und ich bin auswärts unterwegs.

Nein, hat sie nicht. Weder für ein Probearbeiten

Ist das nur eine Antwort aus dem Bauch heraus oder hast du dafür eine Quelle oder so? Evtl. Gesetzesbezug?

sie sollte den wahren grund angeben.

P1504 
Fragesteller
 20.06.2014, 10:45

Haben wir uns auch überlegt.

nein hat sie nicht.

P1504 
Fragesteller
 20.06.2014, 10:46

Ist das nur eine Antwort aus dem Bauch heraus oder hast du dafür eine Quelle oder so?

Selbstverständlich nicht

P1504 
Fragesteller
 20.06.2014, 10:46

Ist das nur eine Antwort aus dem Bauch heraus oder hast du dafür eine Quelle oder so?

happyfish2  20.06.2014, 12:12
@P1504

Es gibt einen Anspruch auf Urlaub, aber nicht auf den Urlaubszeitraum.