Privatverkauf - Nun will der Käufer das Handy zurück geben

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Also, du hast mit ihm einem rechtsgültigen Kaufvertrag nach § 433 BGB geschlossen. Als Verkäufer ist es deine Pflicht eine mangelfreie Kaufsache zu liefern, der Käufer hat die Verpflichtung zur Zahlung.

Liegt ein Mangel vor, so treffen dich auch als Privatperson die kaufrechtlichen Verpflichtungen der §§ 434 ff. BGB. Hier vor allem die Mangelbeseitigung die du vornehmen musst um einen ordnungsgemäßen Zustand der Kaufsache zu erlangen. Das kann Umtausch, Reparatur etc. sein. Kannst du dies nicht, dann hat der Käufer ein Rücktrittsrecht (§ 440 BGB).

Ihr könnt euch da nur streiten, ob du mangelfrei geliefert hast oder nicht. Aber die gesetzliche Gewährleistung trifft dich. Warum sollte auch eine Privatperson von dieser Pflicht ausgenommen sein.

Mit Garantie hat das ganze gar nix zu tun. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Verkäufers, die er explizit anbieten muss. Sie ist kein gesetzlicher Anspruch (§ 443 GBG).

ToffifeeX 
Fragesteller
 22.10.2014, 14:24

Aber wer sagt mir dass es stimmt was er sagt ? Hinterher kann ich auch viel sagen wenn ich das Telefon doch nicht möchte

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OneShad  22.10.2014, 14:26
@ToffifeeX

Das ist richtig, aber wer sagt dass er nicht recht hat?

Dafür gibt es dann aber im Zweifel Gerichte. So ist es mit dem Kaufrecht

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aramis2907  22.10.2014, 14:29
@OneShad

Das stimmt - allerdings ist der Streitwert doch ziemlich gering. Und da der Käufer da den ersten Schritt machen müsste, um irgendwelche Ansprüche geltend zu machen - und die mit weiteren Kosten (.z.B. für einen Rechtsanwalt) verbunden sind, denke ich, dass das alles nur heiße Luft ist. Nicht umtauschen, fertig. Lass es doch drauf ankommen. Das Schlimmste was passieren kann, wäre das, womit er sowieso "droht" - nämlich die Rücknahme, also einfach ignorieren.

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ToffifeeX 
Fragesteller
 22.10.2014, 14:29
@OneShad

Das Handy war an und der Käufer konnte es testen. Wenn es angeblich so hängen würde, hätte er das doch gleich merken müssen?

Als ich das Telefon getestet habe, hing nichts. Alles funktionierte wie vorher auch.

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OneShad  22.10.2014, 14:33
@aramis2907

Klar, persönlich würde ich so jemanden auch erstmal kommen lassen.

Rechtlich muss er dich zweimal zur Nachbesserung auffordern. Erfolgt diese nach Fristablauf nicht, dann kann er vom Vertrag zurücktreten. Das geht schneller, wenn du ihm die Nachbesser verweigerst.

Aber sein Recht muss er natürlich erstmal geltend machen.

In der Theorie ist es aber wie oben beschrieben

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Auch als Privatverkäufer bist du in der Sachmängelhaftung.

Wenn Du die Nummern des Handys hast, dann kannst Du Dich darauf einlassen und ihn darauf hinweisen, dass Dir das Recht (acuh Pflicht) zur eventuell zweimaligen Nachbesserung zusteht. Nenne ausdrücklich die von Dir notierten Nummern in Deiner Bereitschaft zur Nachbesserung. Vielleicht ist die Geschichte dann schon vom Tisch.

boriswulff  22.10.2014, 19:07

Die Frage ist in wie weit ein Hängen ein Sachmangel ist und was überhaupt mit hängen gemeint ist. Ich gehe aber davon aus das Telefon hat beim Verkäufer noch einwandfrei funktioniert.

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haikoko  22.10.2014, 19:19
@boriswulff

Ich gehe davon aus, dass die Nummer alles entscheidet ;-)

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Die gesetzlichen Mängelansprüche werden oft immer noch trotz des seit dem 01.01.2002 geltenden neuen Schuldrechts fälschlich Gewährleistungsansprüche genannt. Nein du musst nicht.

Nein musst du nicht.... Privatverkauf.....

ToffifeeX 
Fragesteller
 22.10.2014, 14:11

Der Käufer meint aber wegen der Quittung müsse ich es zurück nehmen. Will er nur Drohen?

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onomant  22.10.2014, 14:15
@ToffifeeX

Eine Quittung ist ja keine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.

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86StylePolizei  22.10.2014, 19:10

Nur weil es Privatverkauf ist , ist der Verkäufer nicht aus dem Schneider. Ich kann auch nicht ne Tasche verkaufen und am Ende ne Packung Bonbons schicken und dann "Privatverkauf" sagen

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Wenn es vorher in Ordnung war musst du es nicht zurück nehmen! Aber da solltest du dir auch sicher sein, sonst ist es echt fies für einen Käufer...