Parken im eigenen einfahrt?
Hallo, und zwar hab ich bei meinem Freund vor seiner Einfahrt geparkt, ohne den Gehweg etc zu behindern. Es ist keine Feuerwehr Zufahrt etc, ganz normaler Einfahrt zu seinen Familien Haus. Ich bekam daraufhin über die Nacht (habe dort übernachtet) ein Verwarnungsgeld von 15€, im absoluten Halteverbot, naja... da gabs kein Schild mit Halteverbot und der Eigentümer dieser Einfahrt erstatte mir das Parken in seinen Einfahrt.
Die frage wäre nun, muss ich das Bußgeld zahlen? Oder kann ich eine Anzeige zurückerstatten?
6 Antworten
Du solltest dagegen Stellung nehmen und einen Beleg beifügen, dass der Eigentümer dir erlaubt hat, dort zu parken.
Beleg:
https://verkehrslexikon.de/Module/ParkenEigZufahrt.php
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, dem die Berechtigung an einem Grundstück zusteht (Eigentümer, Pächter, Mieter des Grundstücks) oder dem sie vom Berechtigten eingeräumt worden ist, vor der eigenen Grundstücksein- bzw. -ausfahrt parken darf. Hierdurch wird gleichzeitig ein Parkverbot für die nichtberechtigte Allgemeinheit geschaffen.
bezahle lieber, für 15 euro einen Rechtsweg einzuschlagen, wäre teurer
Das Parken in Zufahrten ist IMMER verboten, ganz egal, ob der Eigentümer zustimmt.
Wenn da aber Halteverbot steht: du mußt bis zu 300 Meter zurück gehen, um dich zu vergewissern, dass in der Straße kein Halteverbot existiert.
In § 12 Abs. 3 Nr. 3 und 5 StVO ist geregelt, dass Fahrzeuge vor Grundstückseinfahrten bzw. -ausfahrten nicht geparkt werden dürfen.
Bedeutet
Sie parkten länger als 3 Stunden im Bereich einer Grundstücksein- bzw. -ausfahrt. (TBNR 112294)- Tatbestandsnummer 112294
- Kategorie Halt- und Parkverstoß
- 20,00 € Geldbuße
- keine Punkte
- § 12 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 54.2 BKat
Wenn du auf dem Grundstück geparkt hast stelle es richtig, auf der Straße darfst du jedoch nicht parken.
Und das ist nicht erlaubt im öffentlichen Verkehrsraum, siehe meine Antwort.
Es war nicht auf der Straße, oder Gehweg, ich habe nichts behindert. Es war grundsätzlich auf der Einfahrt.