Online bestellung storniert, reagieren aber nicht

5 Antworten

Diese hat er inerhalb 14 tagen wieder storniert (per email). Er hat eine schriftliche bestätigung gefordert, eine bestätigung kam nie!

seufz

Wozu gibt es eigentlich

a) die AGB und
b) die Widerrufsbelehrung?

Guckst Du § 10 Abs. 2 der AGB von Netcologne (Zitat): "Jede Kündigung bedarf der Schriftform" (Zitat Ende).

Und E-Mail ist gerade keine Schriftform. Ergo ist der Vertrag - so NetCologne dies nie erhalten und bestätigt hat - nie widerrufen worden und besteht bis zum Ende der MVZ weiter. Warum schickt man sowas nicht per FAX?

Jetzt stehen sie im Doppelvertrag da mit Telekom und Netcologne. Wer ist nun im Recht?

Was fragst Du? Jetzt hat der Betreffende 2 Verträge, die er beide bezahlen darf. Ob ihn einer der Vertragspartner auf Kulanz entlässt, ist fraglich.

Nun, wer im Recht ist, ganz klar Netcologne. Die haben die unpersonalisierte eMail nicht erhalten oder die ist im Spam gelandet oder wurde versehentlich gelöscht. Vielleicht ist die Mail dort auch nie angekommen,

Diese und viele weitere Ausreden kann es geben wenn man ein Widerrufsrecht einfach per eMail sendet und dann auch noch am besten an die info@....

Solche Dinge immer postalisch und als Einschreiben. Jetzt habt Ihr doch überhaupt nichts in der Hand. Was hat denn der Mitarbeiter aus der Netcologne Niederlassung gemacht? Hat er Euch etwas schriftliches bestätigt? Mit Sicherheit auch nicht...

Lehrgeld: Aber ein freundliches Schreiben an Netcologne in welchem Ihr Euer Anliegen nochmals erläutert und auch plausibel erklärt könnte ggfs eine kulante Regelung bewirken...

Eine E-Mail Stonierung reicht nicht. Diese musss unbedingt schriftlich per Einschreiben erfolgen. Sonst sagen diese immer sie hätten nichts bekommen und bei den meisten sind E-Mail Stornierungen und Kündigungen unwirksam. Also alles schriftlich per Einschreiben mit übergabe und die ausgedruckte gesendete E-Mail noch mal an die Firma.

Es wäre treuwidrig, eine schriftliche Stornierung bei einer Online-Bestellung zu verlangen. Der Widerruf per Email ist wirksam. Somit hätte der Anbieter nicht das Recht, Geld einzuziehen.

FordPrefect  21.08.2014, 14:50

Blafasel.

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Droitteur  21.08.2014, 15:59
@FordPrefect

Das ist schon zutreffend, wenn auch nicht einschlägig: Die vereinbarte Schriftform betrifft die Kündigung, nicht aber die Widerrufserklärung - wäre auch unwirksam und würde die Widerrufsfrist nicht mal beginnen lassen.

Fraglich ist allerdings, wie damit umzugehen ist, wenn netcologne behauptet, der Widerruf wäre nicht zugegangen. Zur Fristwahrung reicht ja die rechtzeitige Absendung, gleichzeitig ist die Erklärung nicht an eine Form gebunden, sie muss nur ausdrücklich abgegeben werden. Es ließe sich wohl darüber streiten, ob der nachträgliche Nachweis über die rechtzeitige Absendung im Ergebnis für einen wirksamen Widerruf sorgt; zumindest meiner (meinetwegen unmaßgeblichen) Ansicht nach reicht das aus.

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FordPrefect  21.08.2014, 16:06
@Droitteur

Das ist schon zutreffend, wenn auch nicht einschlägig: Die vereinbarte Schriftform betrifft die Kündigung, nicht aber die Widerrufserklärung

Das ist zwar möglicherweise richtig, nur hinsichtlich der Auswirkungen gegenstandslos (zumal wir die Widerrufsbelehrung von NC nicht kennen, ich habe sie zumindest auf die Schnelle nicht gefunden - und wenn da Schrifform steht, gilt es auch). Denn bei einem Widerruf über Email trägt der Absender regelmäßig die Beweislast. Natürlich kann der Anbieter das so hinnehmen und den Widerruf akzeptieren. Tut er das aber nicht, hat der Kunde keinen einzigen gerichtsfesten Beweis des erfolgten Widerrufs.

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Droitteur  21.08.2014, 16:11
@FordPrefect

Für die Widerrufserklärung kann nicht wirksam eine Form vereinbart werden, sie ist zwingend formlos und könnte sogar telefonisch übermittelt werden.

Bezüglich der Beweislast kann ich nur noch mal auf die Streitfrage hinweisen, die ich oben aufgeworfen habe - zumindest die Absendung lässt sich plausibel darlegen. Ob das zusammen mit dem später in anderer Form (zB jetzt nachträglich schriftlich) tatsächlich zugegangen Widerruf zugunsten des Verbrauchers ausreicht (da ja die Frist mit der rechtzeitigen Absendung jedenfalls gewahrt ist), ist diskutabel.

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FordPrefect  21.08.2014, 16:31
@Droitteur
Für die Widerrufserklärung kann nicht wirksam eine Form vereinbart werden

Das ist m.E. falsch. Die kann sehr wohl wirksam vereinbart werden, denn weder §§ 312g noch 355 BGB sagen diesbezüglich etwas anderes aus; richtig ist hingegen (und unstrittig), dass die Widerrufserklärung per E-Mail möglich ist, wenn nicht anderweitig festgelegt. Und tatsächlich finden sich entsprechende Formvorschriften in vielen Verbraucherverträgen respektive WIderrufsbelehrungen.

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Der Storno-"Auftrag" liegt noch als Mail oder so vor? FDAtum und Uhrzeit, anm besten auch NAme des NC-Mitarbeiters,d er es dann weiterleiten wollte im Shop?

zuzza 
Fragesteller
 21.08.2014, 12:28

also den Namen des Mitarbeiters kennen wir nicht.

Also er hat eine Email an netcologne gesendet mit schriftlicher bestätigung aber es wurde weder per mail noch schriftlich geantwortet das es storniert worden ist.

Zugriff aufs "Gesendete" email hat er als beweis

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Warg1  21.08.2014, 12:30
@zuzza

Das ist doch schon mal was. Und Datum, Uhrzeit,w ann er da im Laden war weiss ers icherlich auch (falls er in der Nähe wohnt, ich würd ja stumpf mal da vorbei, gucken- ist der Typ da.. namen merken. Oder auch gleich noch ansprechen).

Da würde ich so schnell nicht klein beigeben, er hat ja immerhin doppeltgemoppelt sich darum gekümmert!

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