NFS Azubi und RA auf dem RTW?

4 Antworten

Ich habe in Baden- Württemberg meinen RettSan gemacht und da waren sehr häufig Auszubildende zum NotSan nach Abschluss des ersten Ausbildungsjahres als zweite Person, also als Teil der Regelbesatzung anstelle des RettSan auf dem RTW. Irgendwo in der NotSanAPrV steht, dass der Arbeitgeber die Auszubildenden am Ende des ersten Jahres eine Prüfung ablegen lassen kann, mit der Sie die Gleichwertigkeit Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zum RettSan nachweisen, dann dürfen sie nach der APrV auch "im regulären Einsatzdienst" eingesetzt werden. Das Rettungsdienstgesetz BW schreibt allerdings in Paragraph 9 mindestens einen RettAss als Transportführer und einen RettSan als zweite Person vor, aber der NotSan Auszubildende ist ja dann gleichgestellt.

Die Frage die sich mir noch stellt ist, ob dich der RettAss überhaupt noch im Einsatzdienst auf der Lehrrettungswache ausbilden darf. Ich meine im NotSanG in einem der letzten Paragraphen gelesen zu haben, dass dies nur bis 5 Jahre nach dem Inkrafttreten des NotSanG zulässig gewesen ist, das NotSanG ist am 01. Januar 2014 in Kraft getreten, jetzt haben wir Ende 2019, wenn dem so ist, darfst du also nur noch mit einem NotSan fahren, unabhängig dessen, ob du als zweite Person fährst oder ob du als dritte Person mitfährst, eine Ausbildung durch RettAss wäre unzulässig, da die entsprechende Übergangszeit verstrichen ist (logischerweise konnte der Gesetzgeber nicht vorgeben, dass direkt ab Inkrafttreten des NotSanG nur noch NotSan NotSan ausbilden dürfen, denn da gab es ja noch keinen einzigen NotSan in DE).

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Rettungsdienst🚑, sehr großes Interesse an Notfallmedizin.

Rollerfreake  20.09.2019, 16:26

Sorry, falsche Rechtsquelle genannt aber im Ergebnis hatte ich Recht. Paragraph 3 NotSanAprV (Praxisbegleitung, Praxisanleitung) letzter Satz des Absatzes 2: "Nach Ablauf von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen praktische Einsätze im Sinne des Absatzes 2 nur noch von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern betreut werden". Eine Praxisanleitung durch RettAss ist also mittlerweile unzulässig!. Mfg.

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Nomex64  20.09.2019, 21:25
@Rollerfreake

Wenn er nach dem og. aber die Prüfung zum RettSan hat braucht er ja keine Praxisbegleitung mehr, dann fährt er ganz normal mit einem RettAss nach § 9 BW RDG "(3) Der Einsatz von Rettungsassistenten nach Absatz 1 Satz 2 wird befristet bis zum 31. Dezember 2020 zugelassen. Bei Vorliegen besonderer Gründe ist im Einzelfall die Besetzung des Rettungswagens mit einem Rettungsassistenten bis spätestens zum 31. Dezember 2025 zulässig."

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Hi,

letztendlich ist die Frage nicht so einfach zu beantworten, was den Einsatz als zweiter Mann auf dem RTW angeht.

Es spielen neben den bundeseinheitlichen Regelungen (NotSanG und NotSan-APrV) auch die landeseigenen Rahmenlehrpläne, die genau solche Detailfragen beantworten, und die Landesrettungsdienstgesetze.

Bundeseinheitliche Regelungen

NotSanG und NotSan-APrV schweigen sich zu dem Thema hervorragend aus - es ist zwar im Wesentlichen festgelegt, welche Lernziele in den einzelnen Lehrjahren bestehen (vgl. § 1 Abs. 2 NotSan-APrV), allerdings nicht der Einsatz der Auszubildenden an sich.

Der von Rollerfreake vorgebrachte Paragraph (§ 3 Abs. 1 Not-SanAPrV) gibt hier auch keine valide Antwort. Denn: er bezieht sich nur auf Praxisanleiter - und es gibt keine gesetzliche Regelung, dass ein NFS-Azubi ausschließlich mit Praxisanleitern eingesetzt werden darf.

Der Praxisanleiter spielt als "Koordinator", Mentor und Schnittstelle zwischen Schule und Praxis eine besondere Rolle - ein "fester" Teampartner muss er nicht sein (und ist es i.d.R. auch nicht).

Also: hier keine Antwort.

Landesrechtliche Regelungen

Das Landesrettungsdienstgesetz regelt, wie ein Rettungsmittel zu besetzen ist - im Falle von Baden-Württemberg wäre dies beim RTW ein Rettungssanitäter und ein Notfallsanitäter (bis 31.12.2020 auch RettAss) - vgl. § 9 RDG BaWü.

Da für NFS-Azubis hier keine Sonderregelung besteht, gilt: Du musst mindestens RS sein, um als zweiter Mann auf dem RTW eingesetzt werden zu können.

Entweder man ist es vorher, oder man absolviert während der Ausbildung eine Äquivalenzprüfung.

Ferner spielt der Rahmenlehrplan des Bundeslandes - sofern es einen gibt - eine Rolle. Gerade solche Detailfragen werden (bzw. sollen) hier geregelt werden. Da mir der Rahmenlehrplan von BaWü nicht bekannt ist, kann ich hier leider keine Aussge zu treffen - da wäre der zuständige Praxisanleiter pauschal die bessere Adresse.

Was gibt es sonst noch?

Letztendlich steht auch den Rettungsdienstorganisationen frei, interne Regelungen zu treffen. Das kann vom frühzeitigen Einsatz als zweiter Mann bis zu drei Jahre nur dritter Mann alles bedeuten.

Fazit

Sofern Du Rettungssanitäter bist (bzw. die Äquivalenzprüfung absolviert hast), der Rahmenlehrplan es nicht untersagt und keine firmeninternen Regelungen dagegen sprechen, wäre der Einsatz als zweiter Mann auf dem RTW grundsätzlich möglich.

LG

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Rollerfreake  21.09.2019, 15:05

Ups, da ist etwas gehörig durcheinander geraden. Ich meinte, man darf nach Paragraph 13 NotSanG als zweite Person fahren, wenn man eine entsprechende Prüfung bestanden hat. Das Andere bezog sich auf die Begleitung dieser Einsätze, da war selbstverständlich nicht gemeint, daß jeder Einsatz eines NotSan Auszubildenden von Praxisanleitern zu betreuen ist, das es dafür gar nicht genügend Praxisanleitern gibt, das ist einleuchtend. Was ich meinte ist, dass so wie ich den Absatz 2 von Paragraph 3 NotSanAPrV lese, praktische Einsätze jetzt nur noch durch NotSan begleitet werden dürfen, da da steht "die Praxisanleiter haben zudem Notfallsanitäter und Rettungsassistenten zu vorzuschlagen, welche die Schüler bei ihrer Teilnahme an regulären Eisnatzdiensten im Sinne des Paragraph 13 NotSanG betreuen. Nach Ablauf von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen praktische Einsätze nur noch durch Notfallsanitäter begleitet werden". Ich meinte also, dass die praktischen Einsätze des Fragestellers durch NotSan begleitet werden müssen (nicht Praxisanleiter aber NotSan) und der Fragesteller schreibt in seiner Frage, dass sein Einsatz mit RettAss erfolgt. Mfg.

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SaniOnTheRoad  21.09.2019, 15:32
@Rollerfreake
Ich meinte also, dass die praktischen Einsätze des Fragestellers durch NotSan begleitet werden müssen (nicht Praxisanleiter aber NotSan) und der Fragesteller schreibt in seiner Frage, dass sein Einsatz mit RettAss erfolgt.

Die spannende Frage ist ja - braucht er überhaupt eine Begleitung?

Wenn er bereits RS ist (was er für den Einsatz als zweiter Mann auf dem RTW in BaWü sein muss), ist der RTW regulär besetzt, bis Ende 2020 auch mit einem Rettungsassistenten. De facto wird er als RS eingesetzt, nicht als "nur Azubi".

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Nach § 9 RDG http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=RettDG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-RettDGBW2010V2P9 ist der RTW mit mind. einem RettAs (ab 1.1.2021 mind. NotSan) und mind. 1 RettSan zu besetzen.

Mir wäre jetzt nicht bekannt das die 1,5 Jahre NotSan-Ausbildung irgendwo mit dem RettSan gleich gesetzt werden können.


Hignick 
Fragesteller
 19.09.2019, 21:59

Also darf ich nicht als 2.Person fahren..oder ?

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Rollerfreake  20.09.2019, 15:55

Also ich habe in BW meinen RettSan gemacht und da waren Auszubildende zum NotSan sehr häufig nach Abschluss des 1. Ausbildungsjahres anstelle des RettSan als Teil der Regelbesatzung auf dem RTW. Irgendwo in der NotSanAPrV steht drinne, dass der Arbeitgeber die Auszubildenden am Ende des 1. Jahres eine Prüfung ablegen lassen kann mit der Sie den Nachweis erbringen, dass sie RettSan gleichgestellt sind.

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Nomex64  20.09.2019, 21:20
@Rollerfreake

Dann sollte man nach 1,5 Jahren NotSan-Ausbildung aber wissen ob man die Prüfung hat und auch wissen was man damit kann. ;)

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Du darfst im 3. Ausbildungsjahr als Zweiter mitfahren.