Nebenkostenabrechnung fast 2 Jahre später, verjährt,Rechtsgültig?

8 Antworten

Ok , der Großteil schreibt nun das es Rechtens ist das die Nebenkosten noch geltend gemacht werden. 

Jedoch genauso das der ehemalige Vermieter normalerweise im Abrechnungszeitraum 2014 , also bis spätestens 31.12.2014 diese Abrechnung hätte zustellen müssen.

Ob und in wie weit diese Kostenaufstellung korrekt ist bleibt zu prüfen. Bin mir ziemlich sicher etwas ähnliches im ersten Jahr nicht gehabt zu haben , zumindest nicht in der Höhe und das für das ganze Jahr.

Was noch fehlt ist das nicht Vermieterin selbst sondern ein Hausverwaltungs-Unternehmen beauftragt wurde mir diese Abrechnung zu erstellen.

bwhoch2  14.12.2015, 09:45

Wenn es um vier Monate geht, die Du in 2014 noch in der Wohnung gewohnt hast, sind das zwar noch lange nicht "fast" 2 Jahre, sondern grundsätzlich hat der Vermieter Zeit bis Ende 2015, wenn Abrechnungsjahr und Kalenderjahr übereinstimmend sind.

Die hohe Nachzahlung kommt vermutlich daher, dass es 4 kalte Monate waren. Es fehlt einfach die Vorauszahlung, die man in einem normalen Jahr in den eher warmen Monaten "anspart".

Dass die Vermieterin eine Hausverwaltung beauftragt, ist durchaus normal.

Die Nebenkostenabrechnung für 2013 wäre verfristet. Die für 2014 kann dir noch bis zum 31.12. vorgelegt und eingefordert werden.

Insofern die Abrechnung formal und inhaltlich in Ordnung ist, ist sie, wenn du keinen Einspruch einlegst, rechtsgültig. Aber sie ist verfristet. Das hat zur Folge, dass du die geforderte Nachzahlung nicht zu leisten brauchst. Zutreffend ist Vorstehendes für die Abrechnungen der Jahre 11,12 und 13

Solange das seine Richtigkeit hat und auch so im Mietvertrag vereinbart war mit den Kosten sollte stimmen. Was du produziert hast solltest du begleichen. Rechtliche Tipps hast du schon bekommen.

Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. bestuimmt § 556 III BGB hinlänglich.

G imager761