Muss ich die Geschenke zurückgeben?

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Hier musst du zwischen Theorie und Praxis unterscheiden:

  1. Ein Geschenk ist eine Gabe ohne jede Verpflichtung und vor allem ohne die Verpflichtung auf Retournierung ... also, dürft ihr rein rechtlich, eure Geschenke behalten.

  2. Wenn dein Ex dich jedoch tatsächlich anzeigen sollte ... dann kommt es, wenn die Sache vor Gericht kommen sollte, darauf an, wer dem Richter welche Beweise vorlegen kann.

° wenn du Zeugen dafür hast, dass die von deinem Ex beanspruchten Dinge ... Geschenke sind ... dann scheint mir der Fall klar zu sein.

° wenn jedoch dein Ex die vermutlich auf seinem Namen ausgestellten Rechnungen vorweisen kann und bei seiner Beahuptung bleibt, dass die Gegenstände ihm gehören ... dann wird es am Richter liegen, welcher der beiden Streitparteien er mehr Glauben schenkt, (dir und deinem Sohn oder deinem Ex).

° und in diesem Fall käme es wieder darauf an, wer vor Gericht den besseren und glaubwürdigeren Eindruck macht.

Entdeckung  09.12.2011, 17:47

Ach ... mir fällt grad auf, da fehlt etwas ... und zwar:

In dem von dir geschilderten Fall wird es zu keiner Klage kommen, da der Wert der Gegenstände zu gering ist und jedes Gericht eine diesbezügliche Klage ablehnen würde.

ABER ... da diese beiden Geschenke mit so vielen negativen Emotionen in Zusammenhang stehen, wäre es das beste, wenn du sie deinem Ex zurückschicktest ... und ein hübsches Kärtchen der Sendung beilegtest, mit welchem du ihm, deinem Ex, alles erdenklich Gute wünschtest und vor allem, dass es ihm bald gelingen möge, endlich ERWACHSEN zu werden.

Ich gehe davon aus, dass er das nicht kann. In dem Moment, in dem der Schenkungsvertrag zustandegekommen ist, habt Ihr ja sicherlich nicht als Voraussetzung festgelegt, dass die Beziehung noch mindestens 1 Jahr oder so bestehen muss. Alles andere müsste er es Dir nachweisen.

Es gibt andere Fälle, in denen Geschenke tatsächlich zurückgefordert werden können: Wenn ein Paar sich verlobt, er kauft Ihr einen Verlobungsring und ein Hochzeitskleid, und kurze Zeit später löst sie das Verlöbnis auf. Dann hat er Anspruch auf Rückerhalt dieser Sachen.

Aber ob eine rechtliche Beurteilung in Deinem Fall von Nöten ist, möchte ich bezweifeln, denn es geht Deinem Ex-Partner ja ganz offensichtlich nicht wirklich um die CD und das Stofftier, sondern nur darum, Dich ein bißchen zu "treten", weil er womöglich über das Beziehungsaus frustriert ist. Das gibt sich bestimmt wieder, nur die Ruhe.

Nordmann2000  09.12.2011, 14:31

Was ich im mittleren Absatz geschrieben hatte, bezieht sich übrigens auf "groben Undank" im Sinne von § 530 BGB. Ich habe gerade auf Wirtschaftslexikon24.net eine ganz interessante und passende Textstelle dazu gefunden:

"Anders sieht es aus, wenn man zum Beispiel seinem Lebensgefährten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft etwas geschenkt hat, der Lebensgefährte einen dann aber mitsamt des geschenkten Gegenstands oder Rechts verläßt. Dies dürfte normalerweise nicht als grob undankbares Verhalten angesehen werden."

Eine Schenkung ist die Übertragung von Eigentumsrecht.

Man muss immer zwischen "Besitzer" und "Eigentum" trennen. Leiht Dein EX Dir einen Gegenstand, so bist Du "Besitzer", aber er ist "Eigentümer".

Ein Geschenk ist nicht eine "Besitzüberlassung", sondern, um es nochmal zu schreiben, die Übertragung von Eigentum. Damit gehört der geschenkte Gegenstand Dir und der Anspruch Deines EX ist über den Gegenstand erloschen.

Es ist jedoch eine interessante Sache, dass ein kleines Stofftier zurückgefordert wird. Da zeigt sich ja ganz offensichtlich ein verdorbener Charakter ohne Anstandsgefühl..

Er hat kein Recht auf Rückgabe und er scheint extrem kleinlich zu sein. Außerdem hat er wohl ein merkwürdiges Bild von Wertsachen. Ob Du Dich über die Geschenke wirklich noch freust ist eine andere Sache, ich würde sie einem Kinderhiem spenden.

Durch die bedingungslose Schenkung wir das Geschenk mit dessen Annahme Eigentum des Beschenkten. Der Schenkende gibt damit seinen Eigntumsanspruch an dem Geschenk auf. Rückforderungsansprüche wären in einem solchen Falle nichtig. Selbstverständlich kann er Sie wegen der Unterschlagung von Wertsachen anzeigen. Der zu Unrecht Beschuldigte kann aber dann seinerseits gegen den Kläger Strafanzeige wegen der falschen Bezichtigung einer Straftat erstatten; diese Klage hätte Aussicht auf Erfolg. Sie brauche da folglich nchts zu befürchten; der Ex schon, wenn er denn so dumm sein sollte und Sie fälschlicher Weise bezichtigt.