Muss ich dem Anwalt 234 EUR für einen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid von meinem Schuldner zahlen?
Hallo,
Hatte jemand für 1700 EUR beauftragt für Arbeiten, die nicht richtig ausgeführt wurden und für die er entgegen seines Titels keine Eintragung bei der Handwerkskammer hatte.
Habe mit einem Anwalt einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, der jedoch aus bekannten Gründen (nix pfändbares und noch andere Gläubige) nicht vollzogen werden kann. Mein Schuldner hatte mir und meinem Anwalt eines Tages daraufhin einen aus der Luft gegriffenen Mahnbescheid gesendet von ca. 4000 EUR. Mein Anwalt schrieb mir dann ich müsste gegen diesen einen Widerspruch erheben, da er dies bereits erledigt hat für mich. Natürlich kamm keine Reaktion mehr nach dem Widerspruch vom Schuldner. Obwohl es ja Betrug ist willkürliche Mahnbescheide zu senden, sagte mir mein Anwalt, man sollte ihn deswegen nicht anzeigen da dies nichts bringe ohne pfändbaren Vermögen und ich dann auch noch die Kosten für einen Prozess selbst zu tragen hätte. Nun stellt mir mein Anwalt auch noch 234 EUR in Rechnung für den Widerspruch gegen den willkürlichen Mahnbescheid von meinem Schuldner, den er vorweg getätigt hat. Darf er mir dies einfach so in Rechnung stellen? Die Kosten für den Anwalt sind inzwischen annähernd der Summe, die mir mein Schuldner schuldet. Vielen Dank.
3 Antworten
Du hast ihm eine Vollmacht unterschrieben das er Deine Interessen vertritt.
Er hat Widerspruch einlegen müssen.
Frage Deinen Anwalt warum er Dich nicht erst gefragt hat ob Du Widerspruch einlegen möchtest.
Soweit ich deinen Vortrag verstanden habe, gibt es ein Mahnverfahren von dir gegen den anderen und ein zweites von ihm gegen dich.
Das zweite wäre ein eigenes Verfahren. Der Anwalt aus dem ersten Verfahren ist m.E. nicht berechtigt, aus der Beauftragung für das erste auch einen Auftrag für das zweite Verfahren abzuleiten.
Sofern du ihn aber auch dazu beauftragt hast, musst du natürlich seine Kosten dafür tragen. Anwälte haben ebenso Anspruch auf Bezahlung ihrer Arbeit wie du.
Das zweite wäre ein eigenes Verfahren. Der Anwalt aus dem ersten Verfahren ist m.E. nicht berechtigt, aus der Beauftragung für das erste auch einen Auftrag für das zweite Verfahren abzuleiten.
Ganz genau so ist es!
Darf er.
So ist das eben, wenn man einen Anwalt beautragt, für Einen zu arbeiten, und bei der Gegenseite nichts zu holen ist.
Wenn man solch einfache Dinge wie einen Mahnbescheid zu beantragen, oder Widerspruch gegen einen gegen sich selbst beantragten nicht selbst regelt, sondern einen Anwalt dafür beauftragt, kann es passieren, dass man auf diesen Kosten sitzenbleibt.