Widerspruch Mahnbescheid?
Ich habe aus schwerwiegenden Gründen drei Mahnbescheide verschickt. Es geht um Bestattungskosten. Die Erben eines Grundstückes sollen sich zu jeweils 1/6 an der Bestattung ihrer Oma beteiligen, ich beteilige mich zu 1/2 der Kosten, wie auch das Grundstück der Oma verteilt wird. Es soll verkauft werden. Mein Mahnbescheid an die Erben ist am 27.03.2020 zugestellt worden. Auf dem Schreiben vom Amtsgericht/Mahngericht Stuttgart steht. dass der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides ab 15.04.2020 zulässig ist. Am 18.04.2020 habe ich beim Amtsgericht Stuttgart telefonisch angefragt, ob Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingegangen ist, das wurde verneint.
Heute bekam ich mit der Post vom Mahngericht folgenden Brief:
gegen den Mahnbescheid hat der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners am 21.04.2020 Widerspruch erhoben. Widerspruchsnachricht vom 22.04.2020.
Es sind doch nur 14 Tage in denen der Widerspruch rechtlich eingelegt werden kann. Diese Zeit war doch vorbei am 15.04.2020. Da passt doch etwas nicht wirklich, oder liege ich da falsch.
Danke euch für eine Antwort.
2 Antworten
Moin,
das Problem wird sein, dass du nicht angekreuzt hast, dass du automatisch möchtest, dass ein Vollstreckungsbescheid erlassen wird, sondern dass du den separat beantragst oÄ. Dadurch kann es dazu kommen, dass die paar Tage in der Zwischenzeit noch genutzt werden können, wenn der Richter sozusagen noch nicht „in Gang“ gesetzt wurde. Also durchaus noch legitim.
dann Wird der Widerspruch gegen den MB als Einspruch gegen den VB gewertet. Ist ebenfalls legitim.
Die zwei Wochen sind keine Ausschlussfrist. Ein Vollstreckungsbescheid kann nicht mehr beantragt werden, sondern nur das streitige Verfahren (normaler Zivilprozess). Hierfür würde ich einen Rechtsanwalt empfehlen, wenn du diesen Schritt gehen willst.
Verstehe ich nicht wirklich, die Rechtsanwältin hat die Frist nicht eingehalten zu widersprechen. Die Fristen sind doch dazu da, eingehalten zu werden.
Es gibt aber keine Frist in dem Fall. Davon wird zwar gerne gesprochen, aber es handelt sich vielmehr um eine quasi Sperrfrist bis zur Möglichkeit zur Stellung des Antrages auf Erlass des Vollstreckungsbescheids.
Im Prinzip ist es auch egal, denn spätestens gegen den Vollstreckungsbescheid wäre dann Einspruch eingelegt worden.
doch hatte ich, Vollstreckungsbescheid war beiliegend zu dem Schreiben vom Mahngericht Stuttgart, es stand darauf, dass ich ab 15.04. Vollstreckung beantragen kann.