Moin,

ergänzend zu dem was bisher gesagt wurde:

in der Regel wird es notwendig sein, dass du dir vernünftige AGB erstellen lässt. Außerdem ist eine Datenschutzerklärung Pflicht und deine Website muss über eine Cookie-Policy und einen Cookie-Banner verfügen. Alles nicht gerade wenig Aufwand um Wimpern zu verkaufen.

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Moin,

rechne mal damit, dass du das gleiche zahlst zu besseren Konditionen sofern diese noch nicht ausgeschöpft sind.

also bspw von einer 32-Leitung auf eine 100-Leitung für den gleichen Preis im ersten Jahr und im zweiten Jahr dann der originäre Preis für die 100-Leitung oder Möglichkeit zurückzugehen auf die 32-Leitung.

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Moin,

wer den Makler bestellt, bezahlt ihn auch. Es sei denn der Makler schafft es noch irgendwelche on-top-Vereinbarungen abzuschließen.

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Moin,

mE steht der Aufwand, den du betreiben musst, um ein legitimes Gewerbe zu betreiben, außerhalb zu dem Gewinn.

Ob du über eBay Verkaufst oder über eine Website - du brauchst zunächst eine gewerbeanmeldung.

dann gehts weiter: klug wäre es AGB zu entwerfen (und fang erst gar nicht an, die aus andern Shops zu kopieren; das ist erstaunlicherweise eine urheberverletzung und kann teuer werden). Dann benötigst du eine Datenschutzerklärung und ein Datenschutz-Konzept. Eine Website musst du zuerst entwerfen, und dafür benötigst du nunmehr auch einen Cookie-Banner und dementsprechend eine Cookie-policy. Widerrufsbelehrung benötigst und die Angaben zur alternativen streitbeilegung. Dann benötigst du Verpackungsmaterial, einen Lagerraum. Was du auch noch beachten musst, ist wie du mit Reklamationen umgehst bzw was passiert bei Rückrufaktionen. Die Kosten bleiben zunächst bei dir als Händler hängen.

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Moin,

ihr habt einen Vertrag geschlossen! Dieser besteht auch weiterhin. Ihr habt eure Pflicht erfüllt - das bereitstellen der Möbel zum abholen. Dafür habt ihr das Geld bekommen. Wenn der Käufer jetzt mit der Abnahme schlampt, dann ist das nicht euer Problem. Das ist die Verantwortung des Käufers. Setzt ihm eine Frist die Möbel abzuholen. Das Geld müsst ihr nicht zurückgeben, solange ihr die Abholung anbietet.

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Moin,

deiner Sachverhaltsschilderung nach und den extra-Infos, die du noch so gegeben hast, kann ich mir vorstellen, dass Nachbarrecht keine Anwendung findet. In § 14 des hessischen Nachbarschaftsgesetz heißt es: „ Der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks ist auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück einzufrieden, soweit die Grenze zum Nachbargrundstück nicht mit Gebäuden besetzt ist.“

du hast hier kein Verlangen eines etwaigen Nachbars, sondern nur dein eigenes. Danach ist das Nachbarschaftsgesetz nicht anwendbar und du kannst dich nach der LBO richten. Ein Zaun ist es idR wenn er drei oder mehr Seiten umfasst und das Grundstück einrahmt. Ein Sichtschutz ist in einigen Bundesländern bis zu einer bestimmten Länge akzeptabel. IdR um die 5m lang und bis zu 2m hoch. Dazu guck aber noch mal in die Landesbauordnung.

dass die Baubehörde dich erst mal auf das Nachbargesetz verweist, ist im übrigen nicht verwunderlich, da dieses im Regelfall das speziellere Gesetz ist. Da hier aber kein Nachbar und kein Verlangen steht, sollte es wohl nur auf die LBO ankommen. Zu dieser Auffassung gibt es zumindest für das Land Sachsen-Anhalt entsprechende Gerichtsurteile.

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Flugticket-Chaos – darf mytrip das?

Wir haben vor knapp einem Jahr zwei Flugtickets von Wien nach Bangkok für Juli 2020 gebucht, bei einem Drittanbieter (mytrip) für Thai Airways. Mit diesem wurde ein Vertrag abgeschlossen und an diesen habe ich meine Zahlung getätigt.

Als dann das Corona-Virus kam, nahm die Airline Kontakt zu mir auf und meinte, mein Flug würde sich um einen Tag verschieben. Das bestätigte ich damals mit OK. Ein paar Monate später hieß es dann, alle Flüge zwischen Wien und Bangkok werden bis Ende Oktober ausgesetzt, weshalb mir die Airline nun eine Umbuchung von Wien über Frankfurt nach Bangkok angeboten hat. Auch das bestätigte ich mit OK. Nun wurde auch dieser Flug von der Airline storniert.

Noch bevor ich darauf reagieren konnte, schickte mir nun auch mytrip erstmals eine E-Mail. Darin hieß es "Wir bedauern, Sie darüber informieren zu müssen, dass ihr Flug seitens der Airline gecancelled wurde. Wie wir sehen können, haben Sie mit der Airline bereits diesbezüglich Kontakt hergestellt, daher können wir nun keinen Einfluss mehr auf ihre Buchung nehmen. Für alle rechtlichen Belange, evtl. Erstattungen wenden Sie sich bitte an die Airline."

Das habe ich versucht. Daraufhin erhielt ich von Thai Airways nun formlos einen Link zu einem Formular auf der Website zugeschickt. Dort gibt es drei Auswahlmöglichkeiten:

1) Rückerstattung nach 180 Tagen – dieser Punkt ist aber nur gültig, wenn man direkt bei Thai Airways gebucht hat, fällt also für mich als mytrip-Kunde flach.

2) Übertragbarer Reisegutschein für eine beliebige Thai Airways Strecke im Wert der ursprünglichen Tickets – dieser Punkt gilt jedoch ebenfalls nicht für externe Buchungen.

3) "Verlängerung der Ticketgültigkeit bis 2021" – dieser Punkt ist als einziger für mich anwählbar und man soll nun die Ticketnummer eingeben. Nun ist es aber so, dass mein Originalticket mit dem Direktflug von Wien nach Bangkok durch die Umbuchung ungültig wurde und ich nun nur noch ein valides Ticket für eine Umsteigeverbindung von Wien nach Frankfurt nach Bangkok habe, was ich aber nur akzeptiert habe, weil mir die Airline in Aussicht gestellt hat, der Flug würde dann doch zum ursprünglichen Datum statt finden, was jetzt jedoch nicht der Fall ist.... also alles sehr unbefriedigend.

Eigentlich müsste doch mytrip als mein Vertragspartner auch für die Erstattung zuständig sein, oder? Wie kann es sein, dass mytrip nun alles auf die Airline abwälzt, und die Airline sagt mir, Erstattungen und Gutscheine gibt es nur für direkte Buchungen bei der Airline. Da läuft irgendwas im Kreis...

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Dein Vertragspartner wird sich vermutlich darauf berufen, lediglich FlugVERMITTLER zu sein. Dann steht auch in den AGB, dass Stornierungen bzw Rücktrittserklärungen direkt an die Fluggesellschaft zu richten sind.

Das ist mE dann nicht zulässig, wenn der Flugvermittler auch Zahlungen entgegen nimmt, da man hier nicht mehr abschätzen kann, inwiefern die Zahlungen weitergeleitet worden sind. Bzw hat die Airline deine Bankverbindung nicht für Rückerstattungen und wird daher immer an den Flugvermittler zurückerstatten.

Einschlägige Rechtsgrundlage dürfte hier die Fluggastrechteverordnung sein. Danach hast auch du, selbst wenn du nicht Direktkunde der Airline bist, Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises - wenn ich mich recht erinnere sogar spätestens sechs Wochen nach Stornierungsmitteilung.

deine Optionen: wende dich an deinen Vertragspartner. Die werden wahrscheinlich zunächst rumzicken und behaupten, dass es nicht deren Problem ist. Ggf musst du etwas Geld in die Hand nehmen und einen Anwalt einschalten. Hartnäckig bleiben - dann wird hoffentlich gezahlt.

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Moin,

mE sind diese Klauseln nicht wirksam. Im Vertrag steht ja auch: „sollten einzelne Klauseln nicht wirksam sein, betrifft das nicht die Wirksamkeit des Vertrages.“

im Vertrag ist ganz eindeutig geregelt, dass ein Eigentumsübergang stattfinden soll, welcher dann wohl auch stattgefunden hat. Mit der Übergabe des Hundes und Zahlung der Schutzgebühr ist das Eigentum übergegangen.

der bisherige Eigentümer hat daher keine Ansprüche mehr auf das Tier.

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Moin,

sofern es kein Fake ist: hast du nur deine Meinung geschrieben oder hast du auch Behauptungen geschrieben?

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Moin,

es könnte sich tatsächlich um eine Einfriedung handeln. Diese wäre bei einer Höhe von bis zu 2,00m nach § 60 Abs. 1 Ziff. 7 Buchst. a der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalts sogar Genehmigungsfrei (dh, es muss kein Bauantrag bei der zuständigen unteren Baubehörde gestellt werden).

es ist jedoch dem Nachbarn anzuzeigen, dass du dies vorhast (§ 27 Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt).

Handelt es sich um eine Einfriedung muss diese auch „ortsüblich“ sein. Dh angepasst an die Höhe und Art der Einfriedungen der unmittelbaren Umgebung.

gibt es keine Ortsüblichkeit, darf bis ein bis zu 2,00m höher Zaun gebaut werden.

Am besten wäre es aber, du informierst dich hierzu einfach auch noch mal bei der unteren baubehörde. Das ist in der Regel die Gemeinde/Stadt und erläuterst dein Vorhaben. Und nicht vergessen, den Nachbarn zu informieren.

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Moin,

das war dann wohl eine vorläufige Einstellung, weil man nicht genug Beweise hatte. Diese scheint die StA in der Zwischenzeit bekommen zu haben, weswegen jetzt die Anklage erfolgt.

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