Mofa ohne Prüfbescheinigubg und unfall?

kid2407  07.09.2023, 10:47

Meinst du mir "Prüfbescheinigung" die Fahrerlaubnis seitens des Fahrers, oder die Verkehrstüchtigkeit / Zulassung für das Mofa?

Teproteb 
Fragesteller
 07.09.2023, 10:49

Oh sry, ich meinte ohne eine Fahrerlaubnis :)

2 Antworten

Da greift so oder so "Fahren ohne Fahrerlaubnis" als Basis, wenn dann noch ein Unfall passiert wirds nochmal schwieriger: https://www.bussgeldkatalog.org/unfall-ohne-fuehrerschein/

In Kurzfassung als Zitat:

Welche Strafe droht mir, wenn ich einen Unfall verursache, ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen?
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat, die mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft wird. Wurde der Unfall durch einen weiteren Verkehrsverstoß verursacht (Geschwindigkeitsüberschreitung, Alkohol am Steuer etc.), fallen für diesen zusätzliche Sanktionen an.
LunaticTiger  07.09.2023, 10:53

Grundlegend falsch leider!

Das Mofa, wenn es als solches registriert und zugelassen ist (max. 25 km/h) benötigt keine Fahrerlaubnis (Führerschein), sondern nur eine sogenannte "Mofaprüfbescheinigung".

Ein Fahren ohne dieser entsprechenden Erlaubnis wird 2023 mit einem Verwarngeld in Höhe von 10€ bestraft/geahndet.

Grüße - Justin

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migebuff  07.09.2023, 12:14
Fahren ohne Fahrerlaubnis

Es hilft niemandem weiter, wenn du bei Rechtsfragen einfach wild drauf los rätst.

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Da es sich bei einem Mofa nicht um ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug handelt, wäre die Nutzung eines solchen Fahrzeuges ohne Prüfbescheinigung oder irgend einer Fahrerlaubnis lediglich eine Ordnungswidrigkeit.

Sofern das Fahrzeug dann jedoch mindestens haftpflichtversichert wäre, würde der Versicherer für die mit diesem Fahrzeug gegenüber Dritten verursachten Schäden erst mal aufkommen.

Je nach genauer Sachlage kann der Versicherer im Nachgang den Versicherungsnehmer dann in Regress und / oder Vertragsstrafe nehmen.

wattdennnu2  07.09.2023, 11:42
Je nach genauer Sachlage kann der Versicherer im Nachgang den Versicherungsnehmer dann in Regress und / oder Vertragsstrafe nehmen.

Nein, denn es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor.

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Gnurfy  07.09.2023, 11:47
@wattdennnu2

Bei MoFas oder Elektrokleinstfahrzeugen kann sich eine Obliegenheitsverletzung durchaus aus den individuellen Bedingungen des Versicherungsvertrages ergeben.

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wattdennnu2  07.09.2023, 11:47
@Gnurfy

Möchtest du einem Versicherungsmakler jetzt Nachhilfe geben?

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Gnurfy  07.09.2023, 11:51
@wattdennnu2

Möchtest Du mir jetzt einen Knopf an die Backe nähen? Als Versicherungsmakler bist Du genau so wenig Fachanwalt für Versicherungsrecht wie ich.

Zudem bleibe ich dabei, dass es von den Klauseln im Versicherungsvertrag ab hängt.

Diskussion mit Dir beendet.

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migebuff  07.09.2023, 12:17
@Gnurfy

Als Versicherungsmakler kennt er wahrscheinlich im Gegensatz zu dir den §5 Abs 1 KfzPflVV, welcher alle vertraglich zulässigen Obliegenheitsverletzungen vollumfänglich und abschließend auflistet. Es ist somit ausgeschlossen, dass etwas Abweichendes vereinbart wird. Das Fahren ohne Prüfbescheinigung kann unmöglich als Obliegenheitsverletzung im Vertrag stehen.

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Gnurfy  07.09.2023, 13:24
@migebuff

Ich sehe da immerhin noch § 5 Abs. 1 Satz 3

https://www.gesetze-im-internet.de/kfzpflvv/BJNR183700994.html

in Verbindung mit folgendem Satz meiner Antwort

Je nach genauer Sachlage kann der Versicherer im Nachgang den Versicherungsnehmer dann in Regress und / oder Vertragsstrafe nehmen.

Von daher hier mal nicht zu blindlings solidarisch sein, wenn man gewisse Passagen nicht gelesen hat, oder garnicht erst lesen wollte im Verlauf einer Diskussion.

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migebuff  07.09.2023, 16:41
@Gnurfy

Man könnte durchaus etwas weniger vorlaut sein, wenn es selbst an den elementarsten Grundlagen scheitert.

Ein unberechtigter Gebrauch, im Übrigen unter Nummer 3 statt "Satz 3" zu finden, kommt selbstverständlich nicht in Betracht, auch wenn das inzwischen das Standardargument bei dieser Diskussion ist, wenn die Leute versuchen, schnell noch irgendeinen Beleg für ihre erratenen Behauptungen zu finden.

Kraftverkehrshaftpflichtschäden - Handbuch für die Praxis, Seite 434:

Berechtiger Fahrer - §5 Abs.1 Nr 3 KfzPflVV
Unberechtigt ist derjenige, der das Fahrzeug gegen den ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen des Halters benutzt.
BGH VersR 63, 770

Magst du bitte begründen, wo genau du hier den Diebstahl oder Raub des Fahrzeugs durch den Fragesteller siehst?

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Gnurfy  07.09.2023, 16:53
@migebuff

Mir auch mit Dir in falscher Rudelmentalität egal. Wie lange hast Du für Deinen Pseudokumpan jetzt gesucht als L******chen?

Du bist echt arm in Deiner konkreten Argumentationsverweigerung im Rudelbashing zur Verweoüigerung eigener Anerkennung, halt mal NICHT "Recht" zu haben.

gütt goann, und so etwas wie ich dann besser mal an einen passenden Fachanwalt weiter zu geben.

Oder viel besser noch seitens TE, es besser NIE auf solch einen Schmu ankommen lassen. 🤔

Ich habe auch mit Dir Firty in dieser aufgezwungenen Diskussion.

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migebuff  07.09.2023, 20:25
@Gnurfy
Argumentationsverweigerung

Du maßt dir an, die Fachliteratur als falsch zu bezeichnen, du maßt dir an, die Kfz-Pflichtversicherungsverordnung als falsch zu bezeichnen, und du maßt dir obendrein noch an, die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als falsch zu bezeichnen.

Du argumentierst nicht, du verdrehst willkürlich Tatsachen.

Die Rechtsgrundlagen wurden genannt, der Fragesteller kann nun selbst entscheiden, ob er beleglosen Vermutungen oder nachgewiesenen Tatsachen glaubt.

Zu meinem Bedauern werde ich dich auf meine Ignorierenliste setzen, da anhand deiner "Argumente" offenkundig ist, dass jetzt und in Zukunft leider keine Diskussion mit dir stattfinden kann.

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