Mit Autoführerschein Roller fahren? U18
Guten Morgen ;)
Ich bin nun 16 1/2 Jahre alt und somit alt genug um meinen Führerschein fürs Auto zu machen. Allerdings würde mich noch interessieren ob ich auch als unter 18 jähriger mit meinem Auto-Führerschein Roller fahren darf? Über antworten würde ich mich sehr freuen.
MFG
I3ene
7 Antworten
sobald du die deinen Nachweis über Klasse B17 hast (folglich erst mit 17), bist Du im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (mit Auflage) und der Klasse AM.
Die Fahrzeuge der Klasse B darfst Du dann bis zum 18. Geburtstag nur mit der genannten Begleitperson fahren, die Fahrzeuge der Klasse AM und L darfst Du alleine fahren, weil das Mindestalter 16 Jahre ist.
siehe unten, was Du alles fahren darfst.
In §6 der FEV sind die Fahrzeugklassen beschrieben und in §10 FEV findest Du die Mindestalter beschrieben.
§6(1) FEV
Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:- Klasse AM:
-
- –
- Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
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- Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),
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- dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
- Klasse L:
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
- 1.
- Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
- 2.
- Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
- 3.
- landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
- 4.
- Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
- 5.
- Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
- 6.
- Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
- 7.
- Winterdienst.
Mindestalter:
Korrektur ! - Der erste Satz muß lauten :
sobald du die deinen Nachweis über Klasse B17 hast (folglich erst mit 17), bist Du im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (mit Auflage) und der Klasse AM und L.
Der BF17 ist kein Füherschein man darf damit nichts anders fahren als den PKW mit Überwachung alles andere ist fahren ohne Füherschein .
Theoretisch ist das möglich, in der Praxis lohnt sich das aber nicht.
Wenn wir über das Begleitete Fahren mit 17 reden dann solltest Du bereits jetzt mit der Ausbildung beginnen - dann gilt:
Du kannst frühestens einen Monat vor Deinem 17.Geburtstag die praktische Prüfung für BF17 ablegen. Bestehst Du die musst Du aber noch warten bis Du 17 bist - vorher wird Dir die Fahrerlaubnis nicht erteilt.
Was man nun machen könnte wäre eine Beantragung des Kartenführerscheins nur für die Klasse AM. Das kostet aber Zeit und auch wieder Gebühren die sich irgendwo um die 40€ bewegen.
Willst Du kein BF17 sondern regulär die Klasse B mit 18 machen dann ist das ähnlich. Fahrschule mit 17½, praktische Prüfung einen Monat vor dem 18.LJ.
Du kannst also im günstigsten denkbaren Fall mit 16 [oder 17] Jahren und 11 Monaten ein Kleinkraftrad fahren - ob sich das wegen einem Monat für Dich lohnt musst Du selbst entscheiden.
Crack, der Fragesteller will doch als unter 18 Jähriger und nicht als unter 17 Jähriger ein Kleinkraftrad fahren. Da er jetzt plant mit der Ausbildung zu beginnen, scheint er ja ohnehin BF17 machen zu wollen.
Das er ein Kleinkraftrad auch schon vor dem 17. Geburtstag lenken möchte, hat er doch nirgendwo geschrieben....oder bin ich blind ;-)
Roller (59ccm) kannst du fahren sobalt du auto hast. Mit dem roller kannst du dann 50km/h fahren willst du aber dir einen roller/ kleines motorrad mit 125 ccm holen brauchst du den extra führerschein klasse a
Bitte nichts falsches publizieren. Vom Grundsatz her hast Du zwar Recht, aber die Grenzen sind 49 ccm und 45 km/h . Siehe Definition der FE-Klasse AM im §6 der FZV
Das ist eine separate Prüfung und Ausweis
Als Erwachsener darf man ja mit einem Auto-Führerschein auch einen 50er Roller fahren..
Der BF17 ist kein Füherschein man darf damit nichts anders fahren als den PKW mit Überwachung alles andere ist fahren ohne Füherschein .
Dankeschön für die ausführliche Antwort! Genau das wollte ich wissen :)