Mit 16 sich verloben?
Hey zusammen,
ich hab mal wieder eine Frage am Start, kann man sich mit 16 verloben? Mein Freund ist 17 und er hat konkret gesagt, dass er sich mit mir verloben will. Ich weiß jetzt nicht unbedingt ob er es wirklich macht , aber er hat Andeutungen gemacht und er meinte nach der Andeutung, ich soll gespannt auf mein Geburtstagsgeschenk sein (mein Geburtstag ist schon in knapp 2 Monaten) .
Wenn er mich fragen würde, würde ich ohne zu zucken Ja sagen, daher das wir uns über alles lieben und bei uns es einfach perfekt läuft.
Kann man sich überhaupt in so jungen Jahren sich verloben?
Wie war es bei euch so?
Was ist eigentlich die vor und Nachteile an einer Verlobung?
Danke im Voraus.
7 Antworten
Das geht mit Zustimmung deiner Eltern
Verloben darfst du dich sogar schon direkt nach der Geburt, mit der standesamtlichen Hochzeit sieht es jedoch anders aus.
Heiraten darfst du ab 16 mit einer erforderlichen Zustimmung der Eltern.
Kirchlich kannst du auch mit 10 nach der Schule im Vorgarten oder sonst wo heiraten, das nimmt kein Gesetzgeber ernst, eher die Kirche.
Nein, das ist rechtlich nicht möglich. Ein Minderjähriger braucht für eine rechtlich wirksame Verlobung die Einwilligung seiner Eltern.
das liegt daran, dass eine Verlobung ein rechtlich wirksamer Vertrag ist (§§ 1297 ff. BGB). Und weil so ein Verlobungsvertrag nicht „lediglich rechtlich vorteilhaft“ ist, brauchen Minderjährige die Einwilligung der Eltern (§§ 106, 107 BGB).
Eine Verlobung ist einfach nur ein Versprechen, dass ihr irgendwann später heiraten wollt. Es hat rechtlich keine Relevanz, ist kein Vertrag und deshalb gibt es auch keine gesetzlichen Regelungen dazu. Das heisst: Ihr dürft euch immer verloben, egal wie alt ihr seid, und jede Verlobung kann auch beliebig wieder aufgelöst werden.
Also, nur mal der Vollständigkeit halber: Eine Verlobung ist durchaus ein rechtsgültiger Vertrag nach BGB. Zwar kann man trotzdem nicht zur Ehe gezwungen werden, aber die Verlobung hat dennoch Rechtsfolgen und kann zum Beispiel Schadensersatzpflichten auslösen (vgl. §§ 1297 ff. BGB).
Nicht dass das bei der Fragerin wahrscheinlich irgendwelche Relevanz haben dürfte... XD
Kannst du machen, es ist ja kein bindendes Versprechen.