Mietvertrag ohne Verpflichtung die Kaution anzulegen?


03.02.2024, 16:03

Nach den ersten Antworten würde ich gerne mein Gedankengann verdeutlichen:

Am liebsten wäre mir, wenn man es so regeln könnte, dass der Vermieter über die Kaution frei verfügen könnte (also sein vermögen wird) ohne weiteren gesetzlich >Verpflichtungen. Quasi eine Art "Freier Betrg"

4 Antworten

Bei manchen Banken kann man auch noch Mietkautionskonten eröffnen. Damit ist das Geld weiterhin auf den Namen des Mieters angelegt, aber an den Vermieter verpfändet. Im Falle eines Falles hast Du damit direkt Zugriff auf die Kaution.

Eine andere Möglichkeit ist, daß der Mieter eine Bankbürgschaft stellt. Das hat die gleiche Wirkung.

KenHauser 
Fragesteller
 03.02.2024, 16:02

Danke für deine Antwort.

Derartige möglichkeiten sind mir bereits bewusst.

Am liebsten wäre mir, wenn man es so regeln könnte, dass der Vermieter über die Kaution frei verfügen könnte (also sein vermögen wird) ohne weiteren gesetzlich >Verpflichtungen. Quasi eine Art "Freier Betrg"

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Klar könnt ihr Sicherheitsleistungen individualvertraglich vereinbaren die sich nicht verzinsen lassen. Das darf aber natürlich nicht zu deinem Nachteil ausfallen.

Gold beispielsweise wäre denke ich etwas passendes, das wäre von der Geldwertentwicklung mehr oder weniger uanbhängig.

Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung, die der VM zu treuen Händen erhält, die aber Eigentum des Mieters bleibt. Der Vermieter darf nicht über dieses Geld nach seinem Ermessen verfügen. Deswegen hat der Gesetzgeber vefügt, dass diese getrennt vom Vermögen, als Kaution gekennzeichnet, gewinnbringend anzulegen ist.
Diese § kann man natürlich vertraglich ausschließen:
'Beide Parteien vereinbaren, das BGB §551,Abs.3 keine Anwendung findet"
Aber warum? Soll hier der Mieter von Anfang an beschissen werden, gem. der Vorstellung: Der sieht seine Kaution sowieso nicht wieder?
Wenn das vor Gericht geht, wird's richtig teuer.

KenHauser 
Fragesteller
 03.02.2024, 17:42

Danke für deine Antwort.

Allerdings denke ich nicht, das die Formulierung "Beide Parteien vereinbaren, das BGB §551,Abs.3 keine Anwendung findet" rechtskräftig wäre.

§551, Abs. 4 sagt ganz klar "Abweichende Vereinbarungen sind möglich, solange sie den Mieter nicht benachteiligen." Allerdings würde mir ja ein Nachteil entstehen und somit ist diese Vereinbarung nicht rechtskräftig.

Die Frage "Warum?" habe ich bereits unter anitari's Antwort formuliert. Aufgrund unserer persöhnlichen Beziehung und privaten Gründen möchte Ich (der Mieter) das so. Aber ja, der Vermieter würde sich darüber auch sehr freuen.

ZUm aktuellen Satnd werden wir wohl im Mietvertrag vereinbaren, dass auf eine Kaution verzichtet wird und Ich ihm privat das Geld gebe, mit einer privaten mündlichen Übereinkunft.

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Klausi365  03.02.2024, 17:49
@KenHauser

Macht aus meiner Sicht keinen Sinn. Natürlich könnt ihr die Klausel der Kaution komplett weglassen. Das ist rechtlich kein Problem. Aber ich habe das Gefühl, dass das Geld ist, von dem du dich verabschieden kannst.

Freundschaft und private Bezihung ist das Eine - ein Mietvertrag ist ein Geschäft mit gesetzlichen Regeln und damit etwas Anderes, und Beides sollte getrennt werden.

Viel Glück...

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Du begibst dich als Mieterin gegenüber deinem Vermieter in ein Schuldrechtsverhältnis. Das, was du hier suchst, ist für dich keine Sicherheitsleistung für den Vermieter, sondern ein unbefristetes zweckgebundenes zinsloses Darlehen. Damit begäbe sich der Vermieter in ein Schuldrechtsverhältnis dir gegenüber.

Wenn du auch das nicht willst, dann bliebe nur noch die Schenkung.