mieter ausgezogen sachen noch da?

3 Antworten

Die Obhuts- und Aufbewahrungspflicht des Vermietersdauert jedochnicht unbegrenzt lange an. Der Vermieter kann ihr dadurch ein Ende setzen, dass er dem Mietereine angemessene Frist zurAbholung setztund ihm androht, die Gegenständeanschließend zu entsorgenLässtder Mieterdiese Frist ungenutzt verstreichen, kann hierin eine Besitz- bzw. Eigentumsaufgabeerblickt werden mit der Folge, dass der Vermieterzur Entsorgung berechtigtist (vgl. Slomian, in: Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, § 31 Rn.18). Dafür, wie langdie Obhuts-und Aufbewahrungsfristbemessen sein muss, gibt es keine allgemeingültigen Vorgaben. Verbreitet wird § 885a Abs.4 S.1 ZPO alsAnhaltspunkt herangezogen, der bestimmt, dass der Gläubiger, wenn er gem. § 885 Abs.1 ZPO im Wege einer Räumungsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher in den Besitz einer Wohnung eingewiesen worden ist, die Sachen des Schuldners verwerten kann, wenn der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz zurück fordert.

Dennoch muss in jedem Fall gesondert ermitteltwerden, wie langdie Obhuts-und Aufbewahrungsfristdauern muss, um als angemessenangesehen werden zu können. Zu berücksichtigensind hierbei viele Faktoren, wie z.B. AnzahlUmfangund Wertder zurückgelassenen Gegenstände,Aufbewahrungsmöglichkeitdes VermietersZeit– und Kostenaufwandfür die EntfernungKostender Aufbewahrungund deren Deckung(z. B. durch eine noch nicht verbrauchte Mietsicherheit) (vgl. Sternel: Verbleibende Verpflichtungen der Vertragspartner bei Wohnungsübergabe, NZM, 2017, 169 (183)). Die Obhuts-und Aufbewahrungsfristkann daher durchaus auch zwei Monate andauern.

Vereinzelt wird allerdings vertreten dass der Vermieterauch nach Ablauf derObhuts- undAufbewahrungsfrist zunächstversuchenmuss, die Gegenständezu hinterlegen(vgl. § 372 BGB) oder sie zu versteigernund den Erlöszu hinterlegen(vgl. § 383 BGB). Erst wenn dies nicht möglich odernicht zumutbarist, soll der Vermieter berechtigtsein, die Gegenständezu vernichten(vgl. Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 546 BGB Rn.59).

https://www.mietrecht.org/mietvertrag/zurueckgelassene-gegenstaende-mieter/

Einlagern und erst nach Zahlung eines angemessenen angekündigten Verwahrgeldes wieder rausrücken.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Letzte Frist setzen, auf Entsorgung auf ihre Kosten hinweisen und dann das genau tun ;)

XFloppyX  11.11.2019, 20:24

eher nicht .. das darf der Vermieter nicht .... das zeug muss einen gewissen Zeitraum in der Wohnung stehen bleiben , mindestens 1 Jahr . oder die Sachen müssen sicher untergestellt werden wo sie keinen Schaden nehmen

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LePetitGateau  11.11.2019, 20:25
@XFloppyX

Das darf der Vermieter selbstverständlich nach einer Fristsetzung die angemessen ist. Ein Jahr aufbewahren muss der Vermieter das Zeug selbstverständlich nicht.

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XFloppyX  11.11.2019, 20:27
@LePetitGateau

falsch ... 2 Monate müssen die Sachen in der Wohnung bleiben .... dann muss Er sie sicher verwahren .... der Vermieter ist zur Sorgfalt verpflichtet

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bwhoch2  12.11.2019, 08:47
@XFloppyX
mindestens 1 Jahr .

Das glaubst Du doch wohl selbst nicht! Man darf wohl davon ausgehen, dass der Hausrat eines Mieters, der diesen nach seinem Auszug einfach mal so zurückläßt, keinen hohen Wert hat. Dagegen sammeln sich im Lauf eines Jahres Tausende Euro Mietrückstände oder Nutzungsausfall an.

Das Zeug also beizeiten zu entsorgen, dient der Schadensminderung. Schließlich hat der Vermieter ein Pfandrecht auf die in die Wohnung eingebrachten Sachen und wenn nicht zu erwarten ist, dass ein Mieter jemals seine Rückstände oder Nutzungsausfall zahlen wird, gehören die Sachen doch schon nach kurzer Zeit dem Vermieter.

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