Laut Grundsteuer immer noch Eigentümer?
Hallo an alle,
letzter Jahr haben wir unsere Wohnung verkauft. Leider hat sich wegen den Feiertagen alles in die Länge gezogen und die Käufer wurden erst Ende Januar ins Grundbuch eingetragen. Nun bekommen wir die Rechnung für die Grunderwerbsteuer. Die Dame erklärte mir auch, dass wir somit auch noch ein ganzes Jahr die Eigentümer sind. Nun gut…die rechtliche Lage ist halt so. Jetzt mal aus reinem Interesse: wenn das Recht nun so ist, dass ich noch Eigentümer bin. Dann könnte ich den neuen Besitzern ja eigentlich auch sagen, dass sie in der Wohnung Nix verändern dürfen. Oder wenn Umbauarbeiten gemacht wurden, könnte ich ja drauf bestehen, das alles rückgängig gemacht wird. Oder nicht ?
6 Antworten
Kann es sein, dass du Grunderwerbsteuer (wird einmalig fällig) und Grundsteuer (wird jährlich fällig) verwechselst?
Im notariellen Kaufvertrag sollte vereinbart sein, ab wann die Rechte und Lasten am Grundstück auf den Erwerber übergehen. Ab dann ist der auch für die Grundsteuer und andere öffentliche Lasten zuständig.
Das ist Unsinn.
Eigentümer der Immobilie ist der Erwerber. Schuldner der GrSt ist jedoch stets derjenige, der am 1.1. eines Jahres im Grundbuch eingetragen war. Der Regelfall wäre, diese Kosten bereits im KV entsprechend zeitanteilig auf den Erwerber zu übertragen. Es würde mich doch sehr wundern, wenn es im KV keinen Passus zum Lastenübergang geben sollte; dementsprechend müsst ihr aber selbsttätig dann auch die Erstattung der GrSt beim Erwerber einfordern.
Die Dame erklärte mir auch, dass wir somit auch noch ein ganzes Jahr die Eigentümer sind. Nun gut…die rechtliche Lage ist halt so.
Was die Dame erzählt ist Quatsch oder du hast sie missverstanden. Das Eigentum ging auf die Käufer mit Erklärung der Auflassung und Eintragung im Grundbuch über. Davon zu trennen ist die Frage, wer die Steuer schuldet. Wahrscheinlich wart ihr noch zum Stichtag als Eigentümer eingetragen, daher geht der Bescheid an euch.
Ggf. gibt es im Kaufvertrag eine Regelung für die öffentlichen Lasten. Dann könnt ihr den Erwerber ggf. um Erstattung bitten.
Nachtrag: Ich gehe davon aus, dass mit „Käufer wurde eingetragen“ auch die Eigentumsumschreibung gemeint ist und nicht nur die Vormerkung.
Du meinst die Grundsteuer, nicht die Grunderwerbssteuer.
Und nein, er ist nun Besitzer der Immobilie und kann dort tun und lassen was er will. Neuer Eigentümer halt laut Grundbuch.
Was man hätte machen können, wäre eine Nutzungsentschädigung zu vereinbaren, dass der Käufer anteilig die Grundsteuer zahlen muss für die Zeit, wo er bereits die Immobilie besitzt.
Wird die Immobilie innerhalb eines Jahres verkauft, bleiben Sie als bisheriger Eigentümer der Schuldner, während die Steuerschuld erst zum ersten Januar des nächsten Jahres auf den Käufer übertragen wird. Verkaufen Sie Ihr Haus also beispielsweise im Februar, bleiben Sie für den Rest des Jahres für die Zahlung der Grundsteuer verantwortlich. Ist der Käufer also nicht bereit, die Grundsteuer zu zahlen, tritt das Finanzamt an Sie heran. Daher ist der sicherste Weg, die Zahlung der Grundsteuer über das Jahr vorab schon im Kaufvertrag zu regeln. So lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden.
https://www.meinefinanzklinik.de/nach-dem-hauskauf-wird-die-grundsteuer-faellig/
Die Dame erklärte mir auch, dass wir somit auch noch ein ganzes Jahr die Eigentümer sind.
Das ist falsch.
Dass es nicht die Grunderwerbsteuer ist, wurde ja schon geklärt.
Ihr seid nur die Empfangsberechtigten für die Grunderwerbteuer. Erst, wenn das Finanzamt die Daten an die Gemeinde übermittelt, ändern die den Empfänger (ein hoch auf die Digitalisierung). Da erst im Januar eingetragen wurde, ging das natürlich an Euch. Bei uns war der Übergang Anfang Oktober des Vorjahres, ich hab dennoch die Rechnung bekommen (und die Mahngebühren bezahlen müssen ...).