Kommt man mit 18 schon im ErwachsenenKnast oder JugendKnast..?
6 Antworten
Hallo AmanaJacksonn,
Deine Frage beantwortet der folgende Paragraph des Jugendgerichtsgesetzes:
§ 114 JGG - Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe
In der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe dürfen an Verurteilten, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind.
Schöne Grüße
TheGrow
Das entscheidet der Richter, abhängig davon wie weit entwickelt du bist(geistig und körperlich).
kommt ganz darauf an, ob nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht verurteilt wurde. Danach richtet sich dann auch die Haft.
Eigentlich gilt das ERwachsene strafrecht. Bei Leuten unter 21 kann aber auch das Jugendstrafrecht gelten, wenn z.B. das JA nach prüfen festgestellt hat, dass du noch nicht "reif" bist wie ein Erwachsener.
Bis 21 kann man in den Jugendknast kommen, wenn man nicht erwachsen auftritt. Kommt auf den Richter an. Ab 21 auf jeden Fall Erwachsenenstrafrecht.
Bildlich gesprochen: ein weihnender Bubi kommt eher in den Jugendknast, ein beinharter Gangster eher in den für Erwachsene.
Wenn der Richter denkt, du bist geistig soweit entwickelt, wie ein Erwachsener, dann gilt Erwachsenenstrafrecht. Dies macht er an deinem Verhalten und Äußerungen fest. Meist aber Jugendstrafrecht, somit Jugendknast.
Was meinst du mit “erwachsen auftreten“?